Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 2004 (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 2004 (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (Fn 1) (Fn 15)
(Dieses Gesetz gilt nur noch für Kunsthochschulen im Sinn von § 1 des Hochschulgesetz 2005 vom 31. Oktober 2006 und nach dessen Maßgaben. Ansonsten ist dieses Gesetz am 1. Januar 2007 außer Kraft getreten (§ 82 Abs. 5 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006))
Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen
§ 4 Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium
§ 5 Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt
Zweiter Abschnitt Studienreform, Strukturreform, Studienbeiträge, Hochschulabgaben
§ 8 Einrichtungen zur Förderung der Studienreform
§ 10 Studienbeiträge und Hochschulabgaben
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 11 Mitglieder und Angehörige
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
§ 13 Zusammensetzung der Gremien
§ 13a Sonderregelungen für Mitgliedschaft und Mitwirkung an den Musikhochschulen und dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
§ 14 Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 15 Verfahrensgrundsätze
§ 16 Wahlen zu den Gremien
Vierter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
§ 19 Rektorin oder Rektor
§ 23 Gleichstellungsbeauftragte
3. Die Binnenorganisation der Hochschule
§ 25 Organisation und Aufgaben
§ 25a Öffnung der Binnenorganisation
§ 26 Mitglieder des Fachbereichs
§ 29 Wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 30 Information, Kommunikation und Medien
§ 31 Hochschuldidaktik und Lehrerbildung
§ 32 Einrichtungen an der Hochschule
§ 34 Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum
§ 40 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
§ 41 Universitätskliniken
7. Verwaltung der Hochschule
§ 44 Kanzlerin oder Kanzler
Fünfter Abschnitt Das Hochschulpersonal
1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 45 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 46 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 47 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
§ 49 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 49a Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 49b Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 50 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
§ 51 Freistellung und Beurlaubung
§ 53 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
§ 54 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
§ 59 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen
§ 60 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
§ 61 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen
§ 62 Lehrverpflichtung und Dienstreisen
6.Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 63 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
§ 64 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Sechster Abschnitt Studierende und Studierendenschaft
1. Zugang und Einschreibung
§ 66 Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
§ 69 Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Auswahl
§ 71 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer
§ 73 Satzung der Studierendenschaft
§ 74 Organe der Studierendenschaft
§ 75 Studierendenparlament
§ 76 Allgemeiner Studierendenausschuss
§ 78 Wahlen der Studierendenschaft
§ 79 Vermögen und Beiträge
§ 80 Haushalts- und Wirtschaftsführung
Siebter Abschnitt Lehre, Studium und Prüfungen
§ 81 Ziel von Lehre und Studium
§ 82 Besuch von Lehrveranstaltungen
§ 84a Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 89 Fernstudium und Verbundstudium
§ 90 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
§ 95 Prüferinnen und Prüfer
Achter Abschnitt Hochschulgrade
Neunter Abschnitt Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben
§ 99 Aufgaben der Forschung
§ 100 Koordinierung der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
§ 101 Forschung mit Mitteln Dritter
§ 101a Künstlerische Entwicklungsvorhaben
Zehnter Abschnitt Haushaltswesen
§ 102 Anmeldung zum Haushalt
§ 103 Verteilung der Haushaltsmittel
§ 104 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
§ 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
Elfter Abschnitt Aufsicht und Genehmigung
§ 106 Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 107 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
§ 108 Zusammenwirken in besonderen Fällen
Zwölfter Abschnitt Zusammenwirken von Hochschulen
§ 109 Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium
§ 110 Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten
Dreizehnter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
§ 111 Fernuniversität in Hagen
§ 112 Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln
Vierzehnter Abschnitt Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§ 113 Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 114 Anerkennungsverfahren
§ 115 Folgen der Anerkennung
§ 116 Verlust der Anerkennung
§ 117 Kirchliche Hochschulen
§ 118 Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
Fünfzehnter Abschnitt Verleihung und Führung von Graden
§ 119 Verleihung und Führung von Graden
Sechzehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 120 Überleitung des wissenschaftlichen Personals
§ 121 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
§ 124 Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern und kirchliche Mitwirkung
§ 126 Verwaltungsvorschriften, Ministerium
§ 127 Berichtspflicht; Fortgeltung
§ 1 (Fn 3) Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten Abschnittes für die staatlich anerkannten Hochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in Nordrhein-Westfalen.
(2) Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Universitäten:
1. die Technische Hochschule Aachen,
2. die Universität Bielefeld,
3. die Universität Bochum,
5. die Universität Dortmund,
6. die Universität Düsseldorf,
7. die Universität Duisburg-Essen,
8. die Fernuniversität in Hagen,
10. die Deutsche Sporthochschule Köln,
11. die Universität Münster,
12. die Universität Paderborn,
13. die Universität Siegen und
14. die Universität Wuppertal.
Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:
1. die Fachhochschule Aachen,
2. die Fachhochschule Bielefeld,
3. die Fachhochschule Bochum,
4. die Fachhochschule Dortmund,
5. die Fachhochschule Düsseldorf,
6. die Fachhochschule Gelsenkirchen,
7. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
8. die Fachhochschule Köln,
9. die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo,
10. die Fachhochschule Münster,
11. die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und
12. die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin.
Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Kunsthochschulen:
1. die Hochschule für Musik Detmold,
2. die Kunstakademie Düsseldorf,
3. die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,
4. die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet,
5. die Hochschule für Musik Köln,
6. die Kunsthochschule für Medien Köln und
7. die Kunstakademie Münster.
(3) Soweit an den Universitäten Fachhochschulstudiengänge bestehen, gelten die besonderen Vorschriften für Fachhochschulen.
(4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 119.
(5) Diese Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.
Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen
§ 2 (Fn 9) Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).
(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.
(3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.
(4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
(5) Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 die Bezeichnung „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ hinzufügen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(1) Die Universitäten dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.
(2) Die Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterische Aufgaben wahr. Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Kunst durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten nach Absatz 1 wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Absatz 1 Sätze 2 und 5 gelten entsprechend. Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in den Sätzen 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr; für ihn gelten daher die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).
(5) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstaltungen im Bereich der Hochschuldidaktik und des Hochschulmanagements an.
(6) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie den Transfer künstlerischer Entwicklungen. Zu diesem Zweck können sie sich im Rahmen der Gesetze auch privatrechtlicher Formen bedienen, die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen fördern und mit Dritten zusammenarbeiten.
(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.
(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen insbesondere durch eine sachgerechte Betreuung die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie wirken auf die Verbesserung der studentischen Mobilität insbesondere innerhalb Europas hin, insbesondere durch Förderung von Maßnahmen, die die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erleichtern.
(9) Die Hochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs-, Bildungs-, Kunst- und Kultureinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.
(10) Die Hochschulen entwickeln Lehrmaterialien und Lehrmethoden, um die Verwendung von Tieren zu vermeiden, und berücksichtigen diese bei der Erstellung der Studien- und Prüfungsordnungen.
(11) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten bei der Nutzung ihrer Sachmittel die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung.
(12) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Kunsthochschulen können hierzu insbesondere Konzerte und Darbietungen aus den Bereichen Musiktheater, Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von Werken der bildenden und der medialen Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen veranstalten.
§ 4 (Fn 9) Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen. Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Kunst und für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
(3) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation der Kunstausübung, die Förderung und Abstimmung von künstlerischen Vorhaben und die Bildung von künstlerischen Schwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes, die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 6 beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
§ 5 (Fn 9) Staatliche Finanzierung und Globalhaushalt
(1) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen insbesondere in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen.
(2) Die Hochschulen führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings ein. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur Verfügung gestellt.
(1) Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und § 7 insbesondere in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Studierenden und Beschäftigten wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer Qualität regelmäßig bewertet. Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Insbesondere die Studierenden werden zu ihrer Einschätzung der Lehrveranstaltungen und Studiengänge befragt. Auch hochschulauswärtige Sachverständige sollen an der Bewertung beteiligt werden.
(2) Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht.
(3) Das Bewertungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden und zu veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthält, die zur Bewertung notwendig sind. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen.
Zweiter Abschnitt Studienreform, Strukturreform, Studienbeiträge, Hochschulabgaben
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen und den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen der Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Dabei nutzen und fördern sie die Möglichkeiten des Fern- und Verbundstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik. Die Studienreform soll unter Berücksichtigung des Ziels nach § 81 gewährleisten, dass
1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
3. inhaltlich differenzierte Studiengänge angeboten werden,
4. Studiengänge so aufgebaut werden, dass bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können,
5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik gefördert wird,
6. die einander entsprechenden Hochschulabschlüsse gleichwertig sind und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt und
7. das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen sowie die Maßnahmen nach § 84 a. Sie können im Einvernehmen mit dem Ministerium Reformmodelle erproben. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen.
§ 8 Einrichtungen zur Förderung der Studienreform
Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Hochschulen einschließlich der Evaluation bildet das Ministerium gemeinsam mit den Hochschulen besondere Einrichtungen unter seiner Fachaufsicht und kann nähere Bestimmungen dazu erlassen.
§ 9 (Fn 9) Zielvereinbarungen
Die Hochschulen und das Ministerium treffen Vereinbarungen, die konkrete Ziele bei der Erfüllung der Hochschulaufgaben zum Gegenstand haben und die jeweiligen Leistungen festlegen. Es können insbesondere Schwerpunkte in Lehre und Forschung, Kunstausübung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Maßnahmen zur Qualitätsförderung, die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehende Finanzierung oder im Rahmen dieses Gesetzes mögliche organisatorische Maßnahmen vereinbart werden. Die §§ 54 bis 61 und 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
§ 10 (Fn 6) Studienbeiträge und Hochschulabgaben
Für das Studium werden Abgaben nach Maßgabe des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes erhoben.
Dritter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 11 (Fn 9) Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden.
(2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung oder Kunstausübung sowie in der Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.
(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 49 Abs. 3) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 12 (Fn 9) Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.
(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.
(5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung.
§ 13 (Fn 9) Zusammensetzung der Gremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, an Fachhochschulen und an Kunsthochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zählen (Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und
4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)
jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 ausschließlich Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 6) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
§ 13 a (Fn 10) Sonderregelungen für die Mitgliedschaft und die Mitwirkung an den Musikhochschulen und dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
(1) Die Lehrbeauftragten an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind Mitglieder der Hochschulen.
(2) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 1 gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Bei Kunsthochschulen und im Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster kann die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung vorsehen, dass die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.
§ 14 Stimmrecht der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat.
§ 15 Verfahrensgrundsätze
(1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen.
(2) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
§ 16 Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung.
(2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
(1) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich.
(2) Die Hochschule stellt sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt gegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.
Vierter Abschnitt Aufbau und Organisation der Hochschule
1. Zentrale Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Zentrale Organe der Hochschule sind
1. die Rektorin oder der Rektor,
§ 19 (Fn 9) Rektorin oder Rektor
(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere Prorektorinnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums gewählt. Soweit die Grundordnung keine längere Amtszeit vorsieht, beträgt sie vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Rektorin oder der Rektor wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Rektorin oder ein neuer Rektor gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Grundordnung; im Verfahren ist den Dekaninnen und Dekanen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zehn weiteren Werktagen einzuräumen.
(4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen.
(5) Steht die oder der Gewählte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird sie oder er mit der Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, mit ihrer oder seiner Abwahl oder mit der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(6) Steht die oder der Gewählte in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bestellung zur Rektorin oder zum Rektor bei Fortdauer ihres oder seines unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses durch ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis erfolgt.
(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat beschließt unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche im Benehmen mit dem Senat den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte, der Schwerpunkte bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Kunstausübung sowie der Hochschulorganisation soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 6 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß § 9 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.
(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.
(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unterrichten.
(4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.
(5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(6) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der in der Grundordnung festgelegten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine andere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gewählt werden kann; gleiches gilt für die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. § 19 Abs. 3 Satz 4 findet auf die Prorektorinnen oder Prorektoren entsprechende Anwendung; ein Vorschlag der Rektorin oder des Rektors ist erforderlich.
(1) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes festlegt; § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 findet im Falle der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium keine Anwendung.
(2) Die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann auch eine Person gewählt werden, die weder Mitglied noch Angehörige der Hochschule ist. Die Bewerberin oder der Bewerber muss aufgrund einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit mit herausgehobener Verantwortung erwarten lassen, dass sie oder er die Anforderungen des Amts auch in wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt und grundsätzlich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten ist von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Mit Ernennung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten infolge einer Abwahl gilt ihre oder seine Amtszeit als abgelaufen. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch in einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Hochschulpersonals. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(3) Beschlüsse des Präsidiums können nicht gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten gefasst werden.
(1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
2. Stellungnahme zum jährlichen Rechenschaftsbericht des Rektorats;
3. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
4. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers;
5. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Die Grundordnung wird auf Vorschlag des Senats vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind insgesamt höchstens 27 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1. Stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Senats sind insgesamt höchstens 56 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1; die Sitze dieser Gruppen stehen im Verhältnis 2:1:1:2 oder 1:1:1:1. § 13 Abs. 2 bleibt unberührt. Näheres zur Zusammensetzung und zur Amtszeit regelt die Grundordnung.
(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats und des erweiterten Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dekaninnen oder Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 LPVG und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder vorsehen.
(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Senat und im erweiterten Senat.
(5) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 13 Abs. 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern.
(6) In der Grundordnung der Hochschulen kann von der Bildung eines erweiterten Senats abgesehen werden; wird kein erweiterter Senat gebildet, werden dessen Aufgaben vom Senat wahrgenommen. In diesem Fall ist bei der Beschlussfassung über die Grundordnung das Stimmverhältnis der Gruppen gemäß Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz sicherzustellen.
§ 23 (Fn 9) Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung und bei der leistungsorientierten Mittelvergabe. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.
(2) Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Hochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderplane überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung.
(1) Das Kuratorium fördert die regionale Einbindung der Hochschule und berät das Rektorat und den Senat insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans. Es kann zu Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen.
(2) Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Kuratoriums sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung.
(3) Das Kuratorium der Fernuniversität in Hagen fördert im Weiteren die Integration der Hochschule in das allgemeine Bildungswesen in Deutschland. An seinen Sitzungen nimmt das Ministerium beratend teil.
(4) Nach Maßgabe des § 109 Satz 2 können Hochschulen einer Region zur Förderung ihrer Zusammenarbeit und zur besseren regionalen Einbindung ein gemeinsames Kuratorium bilden.
3. Die Binnenorganisation der Hochschule
§ 25 (Fn 9) Organisation und Aufgaben
(1) Die Hochschule gliedert sich vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach § 25 a in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.
(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche fördern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihre Forschungsvorhaben, ihre künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Angelegenheiten der Kunst und der Kunstausübung und ihr Lehrangebot untereinander ab. Der Fachbereich kann eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.
(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.
(4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen.
§ 25 a (Fn 10) Öffnung der Binnenorganisation
Die Grundordnung kann regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert oder eine von § 25 abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und Befugnissen an diese Einheiten und ihre Organe erfolgt. In diesem Falle sind in der Grundordnung Regelungen zu treffen über
1. die Bezeichnung und die Aufgaben der Einheit; § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
2. die Organe der Einheit;
3. die Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2;
4. die Zuständigkeit der Einheit für die in diesem Gesetz dem Fachbereich zugewiesenen Zuständigkeiten, falls ihr derartige Zuständigkeiten zugewiesen sind; dies gilt hinsichtlich ihrer Organe entsprechend für die in diesem Gesetz der Dekanin oder dem Dekan oder dem Fachbereichsrat zugewiesenen Befugnisse.
Für die Einheit gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.
§ 26 (Fn 9) Mitglieder des Fachbereichs
(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster die Lehrbeauftragten und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Mitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.
§ 27 (Fn 9) Dekanin oder Dekan
(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 6, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie oder er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.
(3) Die Dekanin oder der Dekan gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums.
(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung, Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrats sind insgesamt höchstens 15 Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 13 Abs. 1 nach Maßgabe der Grundordnung, die auch die Amtszeit bestimmt.
(3) Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Fachbereichsrates sind die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, im Fall des § 27 Abs. 5 das Dekanat.
(4) Die Grundordnung regelt den Vorsitz im Fachbereichsrat.
(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 48 Abs. 4 bleibt unberührt.
(6) Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Wahrnehmung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse bilden. Absatz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 28a (Fn 8) (aufgehoben)
§ 29 (Fn 9) Wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen errichtet werden, soweit für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung, Kunst und Kunstausübung sowie Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen; für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtung errichtet werden. Soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist und die Durchführung der Aufgaben die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, können zentrale wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen errichtet werden.
(2) Soweit für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines Fachbereiches oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden. Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich unter dessen Verantwortung nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Betriebseinheit eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann.
(3) Der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.
(4) Die wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(5) Die wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Personen nach Maßgabe der Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung.
§ 30 (Fn 9) Information, Kommunikation und Medien
(1) Zur Unterstützung von Forschung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium durch Medien und Informations- und Kommunikationstechnik werden eine oder mehrere zentrale Betriebseinheiten für folgende Aufgaben gebildet:
1. Informationsverarbeitung sowie Versorgung mit und Pflege des Angebots an Informationen und Medien;
2. Betrieb, Pflege und Ausbau der erforderlichen Infrastruktur;
3. Beratung und Unterstützung der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule beim Umgang mit Informationen und Medien sowie bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik und von Informationsdiensten.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 arbeiten im Rahmen ihrer Fachaufgaben zusammen und beteiligen sich an überregionalen Kooperationen; § 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 9 gilt sinngemäß.
(3) Die Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 ist für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs, der Anfertigung von Kopien und dem Versand von Medien, sind zu erstatten.
(4) Das Ministerium kann für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Absatz 3 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium regeln. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach Satz 1 und Satz 2 sowie die Gebührenordnungen nach Satz 2 finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Kunsthochschulen sowie für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums gelten der Absatz 3 sowie die Sätze 1 bis 3.
§ 31 (Fn 9) Hochschuldidaktik und Lehrerbildung
(1) Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Hochschuldidaktik können Hochschuldidaktische Zentren als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden. Diese können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für andere Hochschulen erfüllen.
(2) Für die Lehrerbildung einschließlich ihrer Evaluation tragen die beteiligten Fachbereiche gemeinsam Verantwortung und arbeiten zur Förderung und Koordinierung von Lehre und Studium zusammen. Sie sichern die inhaltliche und zeitliche Abstimmung des Lehrangebots im erziehungswissenschaftlichen Studium, in der Fachdidaktik sowie in der Fachwissenschaft und wirken bei der Gestaltung der Praxisphasen mit. Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss, dessen Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt werden müssen und in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im Sinne § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsenden muss. Zu ihrer Unterstützung sollen an Universitäten Zentren für die Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, die mit den Hochschuldidaktischen Zentren zusammenarbeiten sollen.
§ 32 (Fn 9) Einrichtungen an der Hochschule
Das Rektorat kann eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche oder künstlerische Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.
§ 34 (Fn 11) Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum
(1) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit.
(2) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie gliedern sich im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit zu medizinischen Zentren zusammengefasst werden können. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich; Absatz 5 Satz 2 und § 104 Abs. 1 bleiben unberührt. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patientinnen und Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung auf Zeit bestellt.
(5) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
(6) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des Fachbereiches Medizin, soweit die Medizinischen Einrichtungen betroffen sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm in diesem Rahmen die Ausführung der Beschlüsse des Fachbereiches. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.
(7) Die Krankenversorgung sowie die sonstigen den Medizinischen Einrichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebs der Medizinischen Einrichtungen sind staatliche Angelegenheiten.
§§ 35 - 39 (Fn 8) (aufgehoben)
§ 40 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule
(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen.
(2) Das Ministerium kann im Benehmen mit der Hochschule einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus", verleihen. § 32 Satz 4 gilt für Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 25 Abs. 2 Satz 5 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.
§ 41 (Fn 11) Universitätskliniken
(1) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den §§ 43, 44, 48, 64, 102 bis 104 und 107 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.
(2) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
1. den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie über eine Klinikumskonferenz als den Vorstand beratendes Gremium der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern der übrigen an den Universitätskliniken tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 LHO keine Anwendung findet,
3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang,
4. die Dienstherrenfähigkeit und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
5. die Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat und die Personalvertretung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das Aufgaben im Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrnimmt,
6. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise vom Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrgenommen werden,
7. die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.
(3) Das Land stellt dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(4) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen geltenden Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen. Dabei kann abweichend von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit der Dekanin als Vorsitzender oder dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden. Der Dekanin oder dem Dekan sowie einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können über § 27 hinausgehende Aufgaben übertragen werden.
(1) Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden, der Fachhochschule Gelsenkirchen in Bocholt und Recklinghausen, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, Meschede und Soest, der Fachhochschule Köln in Gummersbach, der Fachhochschule Lippe und Höxter in Detmold und Höxter, der Fachhochschule Münster in Steinfurt, der Fachhochschule Niederrhein in Mönchengladbach sowie der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule (§ 1 Abs. 2) ein Standort besteht.
(2) Die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet hat die Standorte Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund. Die Hochschule für Musik Köln hat die Standorte Köln, Aachen und Wuppertal.
(3) Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts gewählt wird. Satz 1 gilt nicht für Kunsthochschulen.
7. Verwaltung der Hochschule
§ 43 (Fn 9) Hochschulverwaltung
Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekaninnen und Dekane bei ihren Aufgaben.
§ 44 (Fn 9) Kanzlerin oder Kanzler
(1) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung, an der Universität Bochum einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.
(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird für die Dauer von acht Jahren zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen oder die Voraussetzungen des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen; die Vorschriften über die Laufbahnen ansonsten sind nicht anzuwenden. Wiederernennung ist zulässig. Sie oder er ist verpflichtet, das Amt aufgrund eines zweiten oder dritten Ernennungsvorschlags der Hochschule weiterzuführen.
(4) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist.
Fünfter Abschnitt Das Hochschulpersonal
1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 45 (Fn 9) Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an berufspraktischen Studienphasen gemäß § 84 Abs. 2. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht oder soweit sie in Studiengängen tätig sind, die im Zusammenwirken von Hochschulen des Landes angeboten werden.
(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Universitäten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen; für die Kunstausübung gilt Halbsatz 1 entsprechend. Die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1. Die Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1.
(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
§ 46 (Fn 9) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird;
4. für Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht; sie können im Übrigen insbesondere auch im Rahmen einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden; Halbsätze 2 und 3 gelten nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt;
5. für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;
6. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2:
1. eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
2. zusätzliche künstlerische Leistungen; der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5 oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 und von Absatz 2 Nr. 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.
(4) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
(5) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen des Landes sind, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und Nr. 5 Halbsatz 1 als erfüllt.
§ 47 (Fn 9) Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3, bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, die eine Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung leiten sollen, sowie im Falle eines die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Sondervotums kann sich das Ministerium vor der Berufung allgemein oder im Einzelfall das Einvernehmen vorbehalten. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich zu hören.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 kann das Rektorat die Stelle auch einem anderen Fachbereich zuweisen. Vor der Zuweisung an einen anderen Fachbereich sind die beiden betroffenen Fachbereiche zu hören.
(3) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 120 Abs. 4 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden
(4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.
§ 48 (Fn 9) Berufungsverfahren
(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.
(2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.
(3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaberzu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Universität sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Fachhochschule sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Kunsthochschule und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.
(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Grundordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
§ 49 (Fn 9) Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
(1) Auf die beamteten Professorinnen und Professoren finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.
(3) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen.
(4) Professorinnen und Professoren kann im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.
(5) Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.
§ 49a (Fn 10) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder als Gebietsarzt oder als Gebietszahnärztin oder als Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 49b (Fn 10) Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 1 sowie § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
§ 50 Nebenberufliche Professorinnen und Professoren
(1) In Ausnahmefällen können Personen mit der Qualifikation nach § 46 nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung.
(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn die Professorin oder der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.
(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 51 (Fn 9) Freistellung und Beurlaubung
(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäßeVertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
(3) Im Vorschlag des Fachbereichs sind die bisherigen Leistungen in der Lehre darzulegen; bei den Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 werden diese berücksichtigt. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der Professor der Hochschule über die Durchführung des Forschungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit zu berichten; in den künstlerischen Fächern soll dies im Rahmen einer öffentlichen Präsentation geschehen. Freistellung oder Beurlaubung können hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.
§ 53 (Fn 9) Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
(2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.
(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 1 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.
(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.
§ 54 (Fn 9) Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) An Fachhochschulen kann ein Teil der Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben für Aufgaben oder Dienstleistungen, die zugleich der Weiterbildung der Lehrkraft für besondere Aufgaben dienen sollen, bestimmt werden; diese Stellen sind entsprechend auszubringen.
(3) Im Übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 55 (Fn 9) Lehrbeauftragte
(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebots und für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. An Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis.
(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, dass ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.
§§ 56-58 (Fn 8) (aufgehoben)
4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
§ 59 (Fn 9) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinungunter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 49 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
a) bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;
b) bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
Das Laufbahnrecht bleibt unberührt.
(5) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster gelten die Absätze 1 bis 4; für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
§ 60 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.
(2) Die wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten,Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.
(3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden.
(4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 57 a und 57 b Hochschulrahmengesetz eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
(5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 61 (Fn 9) Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
(1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor im Rahmen der Studienordnung Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.
(2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie stehen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.
(3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
5. Lehrverpflichtung und Dienstreisen
§ 62 (Fn 9) Lehrverpflichtung und Dienstreisen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist und in welchem Umfang Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Hochschule für Aufgaben in der Lehre, Studienberatung und Betreuung zur Verfügung zu stehen haben. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.
(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.
(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrgenommen werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.
(4) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Rechtsverordnung zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.
6. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 63 (Fn 9) Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.
(2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.
7. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
§ 64 (Fn 11) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, an Fachhochschulen und an Kunsthochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 120 Abs. 1 und 4 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
Sechster Abschnitt Studierende und Studierendenschaft
1. Zugang und Einschreibung
§ 65 (Fn 3) Einschreibung
(1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.
(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
(3) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 109 Satz 3 vereinbart, so werden Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung an einer der beteiligten Hochschulen eingeschrieben.
(4) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der freien Kunst an Kunsthochschulen ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung regeln.
(5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, die
1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen,
2. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient,
3. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen in dem Semester verhindert,
4. zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden,
5. ihren Ehegatten, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihren eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,
6. wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können,
7. eine Freiheitsstrafe verbüßen oder
8. sonstige wichtige Gründe von gleicher Bedeutung für eine Beurlaubung geltend machen.
Beurlaubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Leistungsnachweise für das Auslands- oder Praxissemester selbst.
(6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet.
(7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 66 (Fn 3) Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben.
(2) Die Qualifikation für das Studium an Universitäten und Kunsthochschulen wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3) Die Qualifikation für das Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife nachgewiesen.
(4) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte weitere Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium.
(5) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 und 4 Satz 1 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist; § 84 Abs. 2 bleibt unberührt. Prüfungsordnungen können auch bestimmen, dass für einen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein vorangegangener qualifizierter Abschluss und für einen fremdsprachigen Studiengang die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist; in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, dürfen keine Sprachkenntnisse gefordert werden, die über eine mögliche schulische Ausbildung gemäß Absatz 1 hinausgehen. Ordnungen können bestimmen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber, die keine Deutsche oder der kein Deutscher ist und nicht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, über die Qualifikation nach den Sätzen 1 und 2 oder den Absätzen 1 bis 4 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen muss. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine besondere Prüfung nach Satz 3 nicht erforderlich.
(6) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 5 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerische oder gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte allerin einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.
§ 67 (Fn 4) Einstufungsprüfung
Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen wird.
§ 68 (Fn 5) Zugangshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 65 Abs. 1 zu versagen,
a) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist;
b) wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
a) durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
c) die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
d) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt.
(3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a geregelt werden.
§ 69 (Fn 12) Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Auswahl
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung. Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach Satz 1 zu erbringen oder die ein Studienkolleg besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, werden bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung als Studierende eingeschrieben. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben.
§ 70 (Fn 9) Exmatrikulation
(1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
a) sie oder er dies beantragt,
b) die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
c) sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann,
d) der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.
(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 93 Abs. 6 das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschlussdes Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
a) nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,
b) die oder der Studierende das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein,
c) die oder der Studierende die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet,
d) ein Fall des § 92 Abs. 7 Satz 5 gegeben ist.
§ 71 (Fn 7) Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer
(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 82 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.
(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden; die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 109 Satz 3 möglich.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 66 ist nicht erforderlich. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend. Von den Fällen der Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. § 90 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 72 (Fn 9) Studierendenschaft
(1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerks die folgenden Aufgaben:
1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten;
3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;
5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind die besonderen Belange der Studierenden mit Kindern und der behinderten Studierenden zu berücksichtigen;
6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
7. den Studierendensport zu fördern;
8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen.
Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.
(3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei.
(4) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 106 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 73 Satzung der Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:
1. Die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.
(3) Die Satzung wird vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 74 Organe der Studierendenschaft
(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.
§ 75 Studierendenparlament
(1) Das Studierendenparlament ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt.
(2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
§ 76 (Fn 9) Allgemeiner Studierendenausschuss
(1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.
(3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenaussschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat sie oder er das Rektorat zu unterrichten.
(1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.
(2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
§ 78 Wahlen der Studierendenschaft
(1) Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl.
§ 79 (Fn 9) Vermögen und Beiträge
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.
(2) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung der Hochschule ist zu regeln, dass in den Fällen des § 68 Abs. 2 Buchstabe d und des § 70 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.
§ 80 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.
(2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt.
(3) Der Haushaltsplan ist vor seiner Feststellung dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme für die Beschlussfassung im Studierendenparlament vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.
(4) Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind beizufügen.
(5) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben.
(6) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(7) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Siebter Abschnitt Lehre, Studium und Prüfungen
§ 81 Ziel von Lehre und Studium
Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, sozialen und den natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.
§ 82 (Fn 9) Besuch von Lehrveranstaltungen
(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Für künstlerische Studiengänge gilt dies nur, wenn die Studierenden die erforderliche Qualifikation gemäß § 66 Abs. 5 nachgewiesen haben. § 90 bleibt unberührt.
(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.
(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder der Lehrende angehört, den Zugang; die Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl möglicher Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung und an ihren Leistungsnachweisen regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein möglichst geringer Zeitverlust entsteht.
(4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. An Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster kann die Dekanin oder der Dekan nach Maßgabe einer vom Fachbereichsrat zu beschließenden Ordnung Studierende Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zuweisen.
(1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums. Die allgemeine Studienberatung erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie erfolgt während des gesamten Studiums und umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Schwerpunkte des gewählten Studienganges.
(2) Die Hochschule orientiert sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(3) Die allgemeine Studienberatung soll zentral organisiert werden. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Fachbereiches.
(4) Die Hochschule arbeitet auf dem Gebiet der Studienberatung mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen.
§ 84 (Fn 12) Studiengänge
(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Studienordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
(2) Soweit das jeweilige Studienziel berufspraktische Studienphasen erfordert, sind sie in den Studiengang inhaltlich und zeitlich einzuordnen. Vor dem Studium können nach Maßgabe der Prüfungsordnung berufspraktische Tätigkeiten von höchstens drei Monaten vorgesehen werden.
(3) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.
(4) In einem neuen Studiengang wird der Lehrbetrieb erst aufgenommen, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft getreten ist.
(5) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen.
§ 84a (Fn 10) Bachelor- und Masterstudiengänge
Die Hochschulen stellen im Zusammenwirken mit dem Ministerium gemäß § 108 Abs. 2 bis 5 ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Im Bereich der Freien Kunst sind weiterhin sonstige Grade im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 zulässig.
§ 85 (Fn 3) Regelstudienzeit
(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt
a) an Universitäten in Diplom- und Magisterstudiengängen höchstens neun Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer vorsieht, kann sich die Regelstudienzeit um ein Semester erhöhen;
b) an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens acht Semester; sofern die Prüfungsordnung integrierte Auslandssemester, Praxissemester oder andere berufspraktische Studienphasen von entsprechender Dauer nicht vorsieht, beträgt die Regelstudienzeit höchstens sieben Semester;
c) an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster in Diplom- und Magisterstudiengängen höchstens neun Semester.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten können in besonders begründeten Fällen vom Ministerium festgesetzt werden.
(3) Die Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 beträgt höchstens zehn Semester. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden.
§ 86 (Fn 9) Studienordnung
(1) Für jeden Studiengang kann der Fachbereichsrat eine Studienordnung beschließen. Sie beschreibt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums. Bei der Erarbeitung der Studienordnung sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.
(2) Die Studienordnung beschreibt und erläutert die Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Sie kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums erforderlich ist.
(3) Soweit es aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, dass das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann.
(4) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf.
(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen.
(2) Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sollen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.
§ 89 (Fn 9) Fernstudium und Verbundstudium
(1) Das Land und die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums. Dabei können sich die Hochschulen auch privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten. Das Land arbeitet mit den anderen Ländern und dem Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Förderung dieser Studien zusammen.
(2) Eine in einer Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fern- oder Verbundstudieneinheit nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 nachgewiesen.
(3) Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.
(4) Den beschließenden Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind, angehören.
§ 90 (Fn 11) Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
(1) Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer. Die Hochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 66 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(4) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 49 Abs. 4, 54 Abs. 1 Satz 4, 59 Abs. 2 Satz 2 vergütet werden.
(1) Die Dekanin oder der Dekan erstellt regelmäßig alle zwei Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle angebotenen Studiengänge insbesondere
1. Daten zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu den Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie Absolventinnen und Absolventen, zur Fachstudiendauer bis zur Zwischenprüfung und bis zum Studienabschluss, zum Studienerfolg, zu den Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals;
2. Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots, zur Lehr- und Prüfungsorganisation sowie zur Beratung und Betreuung der Studierenden;
3. die Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3;
4. eine Bewertung der Stärken und Schwächen sowie Maßnahmen zur Verbesserung.
(2) Der Lehrbericht wird dem Fachbereichsrat, dem Senat und dem Rektorat vorgelegt, die dazu Stellung nehmen.
(1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht. Gruppenarbeiten sind zulässig; das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Die Hochschule soll durch Prüfungsordnung Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen regeln.
(2) In allen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt. Der Übergang in das Hauptstudium setzt im Regelfall die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.
(3) Auf das Studium und die Prüfungen an der Hochschule werden Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Auf das Studium können auf Antrag auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. Die notwendigen Feststellungen trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Für Studienleistungen, die in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden auf das Grundstudium oder einen ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Studienganges angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(4) Studierende des gleichen Studienganges sollen bei mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(5) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen.
(6) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
(7) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
a) gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
b) gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Buchstabe b das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.
(1) Meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des Hauptstudiums an und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch); dies gilt nicht für Prüfungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 2. Die Hochschulen können für Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuch, für nicht bestanden erklärt wurde. Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls nicht für Prüfungen eines Studienganges mit einem Leistungspunktsystem im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2, welches Wahlmöglichkeiten innerhalb eines Faches oder zwischen Fächern sowie die Möglichkeit enthält, nicht bestandene Prüfungen durch sonstige Prüfungen zu kompensieren.
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für den Studiengang, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war.
(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.
(6) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
(7) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Prüfungen zugrunde gelegt.
§ 94 (Fn 3) Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom Fachbereichsrat zu erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:
1. Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen,
2. die Regelstudienzeit, den notwendigen und zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
3. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen einschließlich des Nachweises nach § 66 Abs. 5 sowie der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
4. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
5. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
6. Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende,
7. die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende,
8. die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit,
9. die Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5,
10. die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,
11. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
12. die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
13. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
14. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
15. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,
16. den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.
Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Studienleistungen, die Voraussetzungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 darstellen, beschränkt werden kann.
(3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester nach dem Besuch der der Prüfung zugeordneten Lehrveranstaltung erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung festgesetzt werden; für die Fristen gilt § 5 StKFG entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie sich nicht innerhalb des Zeitraumes zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.
(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(5) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.
(6) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.
§ 95 (Fn 9) Prüferinnen und Prüfer
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, außerplanmäßige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Kunsthochschulen, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
(3) Prüfungsleistungen in Prüfungen, mit denen Studiengänge abgeschlossen werden, und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bewertet werden; das Nähere regelt die Prüfungsordnung, die für Studiengänge mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen treffen können. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend, wenn die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung gesichert ist.
Achter Abschnitt Hochschulgrade
§ 96 (Fn 9) Hochschulgrade
(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Diplomgrad, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad, die Universität und Kunsthochschule auch einen Magistergrad. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule unter Beachtung des § 108 Abs. 2 deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat; abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.
(2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen.
(3) Der Diplomgrad richtet sich nach der Fachrichtung, die den Studiengang prägt. Bei Studiengängen mit bestimmenden Inhalten mehrerer Fachrichtungen kann der Diplomgrad aus höchstens zwei Bezeichnungen dieser Fachrichtungen gebildet werden. An Fachhochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Der Magistergrad soll ohne fachlichen Zusatz als "Magistra Artium" oder als "Magister Artium" ("M.A.") verliehen werden.
(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für das Führen des Grades.
(1) Durch die Promotion wird an Universitäten und an Kunsthochschulen in musik- und kunstwissenschaftlichen Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 96 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; die Regelstudienzeit setzt das Ministerium fest. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semesternund daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2
nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen.
(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 65, 68 bis 70 entsprechend.
(6) Das Promotionsstudium an Kunsthochschulen wird unter Beteiligung von Universitäten durchgeführt, an denen das entsprechende Fach vertreten ist. Das Nähere regelt die Promotionsordnung. Die Universitäten entwickeln in Kooperation mit den Fachhochschulen Promotionsstudien im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe b, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.
Neunter Abschnitt Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben
§ 99 Aufgaben der Forschung
Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
§ 100 Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
(2) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen.
(3) Die Hochschule berichtet in regelmässigen Zeitabständen über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
§ 101 (Fn 9) Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken und im Bereich der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Hochschule kann ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, dass das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers sinngemäß.
§ 101a (Fn 10) Künstlerische Entwicklungsvorhaben
(1) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.
(2) Für künstlerische Entwicklungsvorhaben gelten die §§ 100 bis 101 entsprechend.
Zehnter Abschnitt Haushaltswesen
§ 102 (Fn 9) Anmeldung zum Haushalt
(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Hochschule zum Haushaltsvoranschlag.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler, bei den Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, legt nach Beratung im Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Hochschule zum Haushalt vor. Der Senat nimmt zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung.
§ 103 (Fn 9) Verteilung der Haushaltsmittel
(1) Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und die Medizinischen Einrichtungen erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre, bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.
(2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre, bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Dekanin oder dem Dekan im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt.
(3) Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Zusagen nach § 47 Abs. 4, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.
(4) Die Verteilung von Stellen und Mitteln sowie die Bildung des Fonds nach Absatz 3 erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans, die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans des Fachbereichs.
§ 104 (Fn 9) Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
(1) Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler, für den Bereich der Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor. § 34 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
§ 105 Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt
(1) Körperschaftsvermögen ist das Vermögen, das der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. Es dient der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und ist getrennt von dem Landesvermögen zu verwalten. Zum Körperschaftsvermögen gehören das Hochschulvermögen und seine Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen. Zuwendungen fallen in das Vermögen der Hochschule, wenn dies die Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt hat.
(2) Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet.
(3) Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Ausführung gelten die Regelungen für den Landeshaushalt entsprechend.
(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist das Rechnungsergebnis nach landesrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule. Der Senat erteilt die Entlastung. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Elfter Abschnitt Aufsicht und Genehmigung
§ 106 (Fn 13) Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums wahr. Die Hochschulen erheben die Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz als Selbstverwaltungsangelegenheit der Körperschaft.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule unbeschadet der Verantwortung des Rektorats sowie der Dekanin oder des Dekans beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.
(3) Sind Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Sätze 1 und 2 gelten für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger entsprechend.
(4) Das Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule informieren.
(5) Das Ministerium kann die Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 auf die Rektorin, den Rektor oder das Rektorat jederzeit widerruflich übertragen.
§ 107 (Fn 12) Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten
(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 106 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
1. Die Personalverwaltung;
2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
3. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen;
4. das Gebührenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und Rechnungswesen;
5. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 108 (Fn 9) Zusammenwirken in besonderen Fällen
(1) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Sonstige Ordnungen sind diesem unmittelbar nach ihrem Erlass anzuzeigen.
(2) Der Genehmigung bedürfen ferner die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen nach § 84 einschließlich der Studienfächer sowie die zu verleihenden Hochschulgrade (§ 96). Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans und kann befristet werden. Das Ministerium kann auf die Genehmigung allgemein oder im Einzelfall verzichten.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme
a) gegen Rechtsvorschriften verstößt,
b) die Hochschulplanung des Landes in inhaltlicher, struktureller, kapazitativer, personeller, finanzieller oder bedarfsorientierter Hinsicht gefährdet oder
c) die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet.
(4) Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe, so kann das Ministerium von der Hochschule verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 getroffen werden; § 106 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfordern es die in Absatz 3 genannten Gründe oder gebietet es der Hochschulentwicklungsplan, so kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 treffen; das Ministerium wird ermächtigt, zur Sicherung von Forschung, Lehre, Studium oder Krankenversorgung im Rahmen einer Konzentration oder Neuordnung des Studienangebots diese Maßnahmen nach Anhörung der Hochschulen auch durch Rechtsverordnung zu treffen.
(5) Das Ministerium kann Ziele für die Entwicklung der Hochschulen vorgeben, die bei der Aufstellung der Hochschulentwicklungspläne zu beachten sind.
Zwölfter Abschnitt Zusammenwirken von Hochschulen
§ 109 Zusammenwirken von Hochschulen in Lehre und Studium
Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge, zur Erreichung der Ziele nach § 7 und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der beteiligten Hochschulen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
§ 110 (Fn 9) Gemeinsame Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Mehrere Hochschulen können bei einer der beteiligten Hochschulen gemeinsame wissenschaftliche oder künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen errichten, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen und im Hinblick auf die räumliche Entfernung der beteiligten Hochschulen zweckmäßig ist.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und Verwaltungseinrichtungen entscheiden die beteiligten Hochschulen durch die jeweils zuständigen Organe. Mit der Errichtung und Änderung sind die erforderlichen Regelungen über die Mitwirkung, Leitung, Organisationsstruktur, Verwaltung und Benutzung zu treffen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
Dreizehnter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen
§ 111 (Fn 9) Fernuniversität in Hagen
(1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegende Aufgabe des Fernstudiums auch an Studienzentren. Die Studienzentren bieten den Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und technische Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teilzunehmen, Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und Betreuung durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen und Tutoren zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung den wissenschaftlichen Hilfskräften im Sinne des § 61 gleichgestellt. In den Studienzentren können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden.
(2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Studienzentren sowie über Grundsatzfragen der Organisation der Studienzentren beschließt das Rektorat.
(3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika, während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume aufzunehmen. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.
(4) Die Fernuniversität arbeitet mit dem Hör- und Fernsehfunk nach Maßgabe der mit den Rundfunkanstalten getroffenen Vereinbarungen zusammen.
§ 112 (Fn 9) Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln
(1) Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln dient als Einrichtung des Landes bis zur Neuregelung der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte für die Laufbahn des gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes schließen ihr vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenes Studium mit der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ab. Die §§ 23 und 27 FHGöD finden entsprechende Anwendung. Die Aufgabe nach Satz 1 und 2 wird als staatliche Angelegenheit wahrgenommen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst können auch Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren ausgebildet werden; hierbei sind die im Vorbereitungsdienst stehenden Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren Angehörige der Fachhochschule.
Vierzehnter Abschnitt Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
§ 113 (Fn 9) Voraussetzungen für die Anerkennung
Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können im Rahmen der Hochschulplanung des Landes als Universitäten, Fachhochschulen oder Kunsthochschulen staatlich anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass
1. die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 wahrnimmt,
2. das Studium an dem in § 81 genannten Ziel ausgerichtet ist,
3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des § 84 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche oder künstlerische Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahegelegt wird,
4. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes den wissenschaftlichen oder künstlerischen Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen,
5. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
6. die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule mit den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 46 wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
7. die Bestimmungen des § 95 Anwendung finden,
8. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
9. der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist.
§ 114 Anerkennungsverfahren
(1) Die staatliche Anerkennung durch das Ministerium bedarf eines schriftlichen Antrages.
(2) Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 113 dienen.
(3) In dem Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 113 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. Wesentliche Veränderungen der Studiengänge sind dem Ministerium anzuzeigen.
§ 115 (Fn 9) Folgen der Anerkennung
(1) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die staatlich anerkannten Hochschulen haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Habilitationen durchzuführen. Die §§ 53 und 96 bis 98 gelten entsprechend.
(3) Die Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das Ministerium. § 117 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einstellung von Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 125 Abs. 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Fachhochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Fachhochschule der Genehmigung durch das Ministerium.
(5) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen. §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(6) Zur Wahrnehmung der dem Ministerium obliegenden Aufsichtspflichten ist es befugt, sich über die Angelegenheiten der staatlich anerkannten Hochschulen zu unterrichten. Eine staatlich Beauftragte oder ein staatlich Beauftragter kann zu Hochschulprüfungen entsandt werden.
(7) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
(8) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 6 gilt entsprechend. Die Kosten trägt die Hochschule.
§ 116 Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr ruht.
(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 113 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 114 Abs. 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht abgeholfen wird. Die Anerkennung kann aufgehoben werden, wenn die Hochschule einen Studiengang anbietet, auf den sich die staatliche Anerkennung nicht erstreckt. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen.
§ 117 Kirchliche Hochschulen
(1) Die Theologische Fakultät Paderborn, die Kirchliche Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 114 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 113 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 113 Nr. 9 als erfüllt. Die Hochschulplanung des Landes nach § 113 bleibt in Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen außer Betracht.
(2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 115 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 findet keine Anwendung.
(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 113 Nr. 4. § 115 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 118 (Fn 9) Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
(1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt oder die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt sind.
(2) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. Das Gleiche gilt für Bildungseinrichtungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf einen Abschluss an einer Hochschule im Sinne des Satzes 1 oder auf die Verleihung eines Grades durch eine solche Hochschule vorbereiten; hierfür bringt die Bildungseinrichtung eine Garantieerklärung der Hochschule bei. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium festgestellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen den Absätzen 1 und 2 ohne staatliche Anerkennung oder Feststellung eine Bildungseinrichtung oder eine Ausbildung als Studiengang betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann bis zum 31. Dezember 2001 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark und ab dem 1. Januar 2002 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.
Fünfzehnter Abschnitt Verleihung und Führung von Graden
§ 119 (Fn 11) Verleihung und Führung von Graden
(1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.
(2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift sowie einheitliche deutsche Übersetzungen vorgeben.
(7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 oder 3 verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 4 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.
Sechzehnter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 120 (Fn 9) Überleitung des wissenschaftlichen Personals
(1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach dem Universitätsgesetz oder dem Fachhochschulgesetz jeweils in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen. Mitgliedschaftsrechtlich sind sie an Fachhochschulen wie Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu behandeln. Soweit an Fachhochschulen das einer solchen Lehrkraft für besondere Aufgaben übertragene Lehrgebiet nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten ist, übt sie ihre Lehrtätigkeit selbständig aus.
(2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Universitätsgesetzes in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 62 Abs. 1 ist anwendbar.
(3) Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden, der gemäß § 55 Abs. 2 zu vergüten ist.
(6) Befristete Angestelltenverhältnisse, die seit dem 23. Februar 2002 und die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur begründet worden sind, werden binnen eines Monats mit dem Einverständnis der Angestellten oder des Angestellten so umgestellt, dass sie die dienstrechtliche Stellung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors erhalten. Im Falle der Umstellung des Angestelltenverhältnisses nach Satz 1 wird die Zeit, die diese Angestellten im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur beschäftigt waren, auf die Dauer des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 49 b Abs. 2 Hochschulgesetz angerechnet.
§ 121 (Fn 9) Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen
(1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und nicht gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die Aufgaben in universitären Angelegenheiten erfüllt, müssen mehrheitlich an ihr tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind.
(3) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß dieser Vorschrift übernommenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gleich.
(4) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 45 tätig sind und die Voraussetzungen gemäß § 46 für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen; der Nachweis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner Universität die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte und Angestellte, die gemäß § 120 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung an Universitäten verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 122 (Fn 8) (aufgehoben)
§ 123 (Fn 8) (aufgehoben)
§ 124 (Fn 9) Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen Fächern und kirchliche Mitwirkung
(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung und die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie zugeordnet sind, gehören den Gremien, welche die Berufungsvorschläge vorbereiten, Professorinnen oder Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder dieser Gremien müssen im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche angehören. Die Gremien haben das Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen zu setzen.
(4) Vor der Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, ist das Benehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle herzustellen. Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle erlassen.
(5) Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.
(1) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen nach § 47 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NRW. S. 312) Zuschüsse gewährt wurden, erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bildungsbereichen, die bisher nach dieser Vorschrift bezuschusst wurden, weiterhin Zuschüsse des Landes.
(2) Die Zuschüsse sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der staatlich anerkannten Fachhochschule nach § 3 sowie zur Sicherung der Gehälterund der Altersversorgung des Personals zu verwenden.
(3) Die Höhe der Zuschüsse sowie das Verfahren der Berechnung und Festsetzung werden durch Vertrag mit dem Land geregelt. Der Vertrag ist unter Beachtung der Vorschriften des Ersatzschulfinanzgesetzes mit Ausnahme von dessen § 6 Abs. 4 abzuschließen. In dem Vertrag ist zu vereinbaren, dass in dem Haushaltsplan der staatlich anerkannten Fachhochschule fortdauernde Ausgaben nur in Höhe der entsprechenden Aufwendungen der staatlichen Fachhochschulen nach dem Verhältnis der Studierendenzahl veranschlagt werden dürfen. Der Vertrag soll die Festsetzung von Pauschalbeträgen ermöglichen; die Pauschalierung darf sich auch auf solche Ausgaben erstrecken, für die eine Pauschalierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz nicht vorgesehen ist.
§ 126 (Fn 9) Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 6, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 127 (Fn 11) Berichtspflicht; Fortgeltung
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
(2) Soweit das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, ber. S. 644), auf Vorschriften des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), und des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, berichtigt 644), verweist, gelten diese Vorschriften fort.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
Einschreibung in Diplom- und andere Studiengänge (Artikel 13 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752)
1. Zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Zur Sicherung der Hochschulplanung des Landes bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss. (Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 8 Nr. 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) mit Wirkung zum 1. Januar 2007.)
2. Die durch Artikel 1 Nr. 80 Buchstabe c Satz 1 erfolgende Änderung des § 96 Abs. 2 Satz 1 HG gilt erst ab dem in der Rechtsverordnung nach Nummer 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt.
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten (Artikel 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752)
1. Auf Habilitandinnen und Habilitanden, deren Habilitationsverfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes förmlich begonnen wurde, findet § 98 des Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
2. Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge gilt § 88 Abs. 1 HG in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) sowie § 41 Abs. 1 KunstHG vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), in Verbindung mit § 87 WissHG vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 1992 (GV. NRW. S. 124), fort.
3. Die vom Ministerium zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (GV. NRW. 2003 S. 36) als Weiterbildungsstudiengang im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 HG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) genehmigten Studiengänge sind jeweils ein weiterbildender Studiengang im Sinne des § 90 Abs. 3 HG in der Fassung dieses Gesetzes.
4. Bildungseinrichtungen im Sinne § 118 Abs. 2 Satz 2 HG, die sich bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnet haben, können mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur betrieben werden, wenn sie nach Maßgabe der §§ 113 bis 116 HG staatlich anerkannt sind oder wenn sie sich nicht mehr im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnen. Kommt eine Einrichtung nach Satz 1 einer Aufforderung des Ministeriums nicht nach, im Rechtsverkehr die Bezeichnung als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG zu unterlassen, gilt § 118 Abs. 3 HG entsprechend.
5. Folgen der Neuordnung der Standorte der Musikhochschulen:
a) Beantragt ein Studierender, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist eine Eignungsfeststellungsprüfung nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studierende, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien - und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Musikhochschule Detmold absolviert hätten. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen. Für Studierende, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben waren und Mitglieder der Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet geworden sind, gilt Satz 2 entsprechend.
b) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.
6. Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger:
a) Die Ordnungen der Hochschule sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
b) Für die Kunsthochschulen gilt folgendes: Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung, dass ein Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam. (Nr. 6 aufgehoben durch Artikel 8 Nr. 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) mit Wirkung zum 1. Januar 2007.)
7. Berufungsvereinbarungen:
Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen der Regelungen über das Hochschulpersonal betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
8. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen kann den Wortlaut des Hochschulgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
9. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 13 dieses Gesetzes tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.