Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen

Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen
Vom 6. März 1973 (Fn 1)
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 2. Dezember 1971 gemäß Artikel 66 der Landesverfassung dem Abkommen betreffend das Abkommen über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen vom 6. Oktober 1971 zugestimmt. Nachdem alle vertragschließenden. Länder die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, ist das Abkommen am 21. Juni 1972, soweit es den Zuschuß zu den Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens regelt, mit Wirkung vom 1. Januar 1970 und soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt, mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft getreten.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
betreffend das Abkommen über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 und über die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen
Das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen
(im folgenden vertragschließende Länder genannt)
schließen folgendes Abkommen:

Artikel 1

(1) Das Abkommen über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom 4. Juni 1964 (Hochschulneubauabkommen) wird im Verhältnis der vertragschließenden Länder zueinander mit Wirkung vom 1. Januar 1970 an für den Rest der Laufzeit darauf beschränkt, daß die vertragschließenden Länder an die Freie Hansestadt Bremen zu den Kosten für die Errichtung der Universität Bremen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 einen einmaligen Zuschuß im Gesamtbetrag von 95,8 Millionen Deutsche Mark leisten.
(2) Von dem Gesamtbetrag nach Absatz 1 entfallen auf die Länder (zahlungspflichtige Länder)

Berlin

3.5 Millionen DM

Hamburg

14,0 Millionen DM

Hessen

22,0 Millionen DM

Niedersachsen

5,5 Millionen DM

Nordrhein-Westfalen

50,8 Millionen DM


95,8 Millionen DM.

(3) Die Leistungen des Bundes aufgrund des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ,,Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen" (Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301), werden auf die Beträge nach Absatz 1 und 2 nicht angerechnet.
(4) Kosten nach Absatz 1 sind Ausgaben für die in § 6 Nr. 2 und 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes genannten und in den Rahmenplan aufgenommenen Vorhaben. Für die Zeit bis zum Beginn der Laufzeit des ersten Rahmenplans gilt Satz 1 sinngemäß.
(5) Kosten nach Absatz 1 sind Ausgaben, die der Freien Hansestadt Bremen nach Abzug der Verpflichtungen des Bundes nach dem Hochschulbauförderungsgesetz, der Leistung sonstiger Dritter sowie nach Abzug von weiteren 25 vom Hundert, die von der Freien Hansestadt Bremen zu tragen sind, Jährlich verbleiben.
(6) Ausgaben nach Absatz 4, die die Freie Hansestadt Bremen nach dem 31. Dezember 1979 leistet, werden von den anderen vertragschließenden Ländern nicht bezuschußt.

Artikel 2

(1) Die vertragschließenden Länder leisten an die Freie Hansestadt Bremen Zuschüsse zu den Betriebskosten der Universität Bremen.
(2) Betriebskosten nach Absatz 1 sind Ausgaben, die nicht unter § 3 des Hochschulbauförderungsgesetzes fallen.

Artikel 3

(1) Von dem jährlichen Zuschußbedarf bei den Betriebskosten trägt die Freie Hansestadt Bremen die ersten 40 Millionen Deutsche Mark selbst.
(2) Der über diese Eigenbeteiligung hinausgehende jährliche Zuschußbedarf wird bis zum Betrage von 40 Millionen Deutsche Mark des Mehrbedarfs von den nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Ländern aufgebracht.
(3) Den über Absatz 1 und 2 hinausgehenden jährlichen Zuschußbedarf bis zur Höhe von 40 Millionen Deutsche Mark (Gesamtbetrag 120 Millionen Deutsche Mark) tragen die Freie Hansestadt Bremen und die nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Länder je zur Hälfte.
(4) Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften zu den Betriebskosten werden unbeschadet des Artikels 8 zur Hälfte auf die Leistungspflicht der nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Länder angerechnet.

Artikel 4 (Fn 2)

(1) Zahlungspflichtig für den gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 zu leistenden Betrag sind diejenigen vertragschließenden Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den übrigen Landessteuern im Finanzausgleich je Einwohner den Länderdurchschnitt erreichen oder übersteigen. Die Freie Hansestadt Bremen ist ausgenommen; sie ist jedoch zahlungspflichtig im Sinne dieses Abkommens anstelle der nicht an diesem Abkommen beteiligten Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den übrigen Landessteuern im Finanzausgleich je Einwohner den Länderdurchschnitt erreichen oder übersteigen.
(2) Die nach Absatz 1 zahlungspflichtigen Länder tragen für die Jahre von 1973 an die gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 zu leistenden Beträge wie folgt:

Hamburg

10 v. H.

Hessen

20 v. H.

Nordrhein-Westfalen

40 v. H.

Bremen

30 v. H.

Artikel 5 (Fn 2)

(1) Die Zuschüsse der zahlungspflichtigen Länder zu den Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 werden entsprechend den voraussichtlichen jährlichen Gesamtausgaben nach Artikel 1 Absatz 4 und 5 und dem Baufortschritt geleistet. Der zuständige Senator der Freien Hansestadt Bremen erteilt die Angaben hierüber den Finanzministern und Finanzsenatoren dieser Länder. Auf der Grundlage dieser Angaben leisten die zahlungspflichtigen Länder zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Abschlagszahlungen in Höhe der Hälfte des auf sie entfallenden Betrages.
(2) Die nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Länder leisten auf der Grundlage des im Haushaltsplan des jeweiligen Jahres der Freien Hansestadt Bremen veranschlagten Betriebskostenzuschusses zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Abschlagzahlungen in Höhe von 50 v. H. des auf sie entfallenden Betrages. Die Abschlagszahlungen werden auf Antrag der Freien Hansestadt Bremen oder der Mehrheit der nach Artikel 4 zahlungspflichtigen Länder von dem Betriebskostenverwaltungsausschuß festgestellt.
(3) Die endgültige Höhe der nach Artikel 1 zu leistenden Zuschüsse wird spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Kalenderjahres durch den Investitionshilfeverwaltungsausschuß, die endgültige Höhe der nach Artikel 2 bis 4 zu leistenden Zuschüsse wird spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Kalenderjahres durch den Betriebskostenverwaltungsausschuß festgestellt.
(4) In die beiden Verwaltungsausschüsse entsenden die Freie Hansestadt Bremen und die zahlungspflichtigen Länder je einen Vertreter der Finanzressorts. Die Freie Hansestadt Bremen und jedes zahlungspflichtige Land haben in den beiden Verwaltungsausschüssen je eine Stimme. Der jeweilige Verwaltungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefaßt werden.
(5) Der Senator für die Finanzen der Freien Hansestadt Bremen führt die Geschäfte der Verwaltungsausschüsse.

Artikel 6

Die nach dem Hochschulneubauabkommen im Jahre 1970 fällige Abschlußrate für Aufwendungen der Gründerländer aus dem Jahre 1969 richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.

Artikel 7

Die Bestimmungen des Hochschulneubauabkommens, die diesem Abkommen entgegenstehen, sind im Verhältnis der vertragschließenden Länder zueinander mit Ablauf des 31. Dezember 1969 nicht mehr anzuwenden.

Artikel 8

Dieses Abkommen, soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt, steht unter dem Vorbehalt, daß keine Entwicklung eintritt, die zu einer erheblichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Freien Hansestadt Bremen für die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen führt.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt, soweit es den Zuschuß zu den Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 regelt, mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft, soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt, mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft, sobald die letzte der von den Vertragschließenden auszufertigenden Ratifikationsurkunden bei dem Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen hinterlegt worden ist.

Artikel 10

Diesem Abkommen können die übrigen Länder beitreten. In diesem Fall gilt folgendes:
a) Der Freistaat Bayern erhält zum Ausgleich des bis zum 31. Dezember 1969 entstandenen Zuschußsaldos vom Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag von 16 486 000 DM. Der Betrag ist in zwei Raten zahlbar, und zwar sechs Monate und achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Beitritts der übrigen Länder.
b) Das Land Baden-Württemberg erhält zum Ausgleich des bis zum 31. Dezember 1969 entstandenen Zuschußsaldos vom Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag von 35 315 000 DM. Der Betrag ist in zwei Raten zahlbar, und zwar sechs Monate und achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Beitritts der übrigen Länder.
c) Das Land Rheinland-Pfalz leistet im Falle seines Beitritts an die Freie Hansestadt Bremen einen Betrag von 2,2 Millionen DM; der in Artikel 1 genannte Gesamtzuschußbetrag erhöht sich entsprechend. Die Höhe und die Zahlungsweise der vom 1. Januar 1970 bis zum Inkrafttreten des Beitritts nachzuzahlenden sowie der laufenden Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 regelt der Investitionshilfeverwaltungsausschuß.
d) Das Land Schleswig-Holstein leistet im Falle seines Beitritts an die Freie Hansestadt Bremen einen Betrag von 1,5 Millionen DM; der in Artikel 1 genannte Gesamtzuschußbetrag erhöht sich entsprechend. Die Höhe und die Zahlungsweise der vom 1. Januar 1970 bis zum Inkrafttreten des Beitritts nachzuzahlenden sowie der laufenden Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 regelt der Investitionshilfeverwaltungsausschuß.
e) Das Saarland ist im Falle seines Beitritts bezüglich der Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 weder zahlungspflichtig noch empfangsberechtigt.
f) Soweit die Länder gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 durch ihren Beitritt zahlungspflichtig werden, beginnt ihre Zahlungspflicht mit dem Beginn des Jahres, in dem sie dem Abkommen beitreten. Insoweit entfällt die Zahlungspflicht der Freien Hansestadt Bremen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2.

Artikel 11

Dieses Abkommen, soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt, tritt am 31. Dezember 1980 außer Kraft.
Bremen, den 6. Oktober 1971
Für das Land Berlin:
Klaus Schütz
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Koschnick
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Peter Schulz
Für das Land Hessen:
Osswald
Für das Land Niedersachsen:
Kubel
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn
Protokollnotiz
zu dem Abkommen, soweit es die Finanzierung der Betriebskosten der Universität Bremen regelt
Die Länder nehmen von der Erklärung des Senats der Freien Hansestadt Bremen zur Entwicklung der Universität Bremen vom 7. Juli 1970 Kenntnis.
Die Länder sind sich einig, daß durch die in Artikel 4 Absatz 2 und 3 geregelte Lastentragung der Finanzierungsschlüssel für die Jahre von 1973 an in keiner Richtung präjudiziert wird.
Bremen, den 6. Oktober 1971
Für das Land Berlin:
Klaus Schütz
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Koschnick
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Peter Schulz
Für das Land Hessen:
Osswald
Für das Land Niedersachsen:
Kubel
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Heinz Kühn

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 175; geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302).

Fn 2

Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 geändert am 11. 8. 1976 (GV. NW. S. 302); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1973.

Markierungen
Leseansicht