Bekanntmachung über einen Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung über einen Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland

Bekanntmachung über einen Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland
Vom 17. Juli 1969 (Fn 1)
Die Landesregierung hat im Hinblick auf das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 448) und das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom, 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 448) in einem Notenwechsel zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Apostolischen Nuntius in Deutschland vom 21. April 1969/22. April 1969 u. a. folgendes erklärt:
,,I.
1. Die Landesregierung wird dafür eintreten, daß an jeder Abteilung einer Pädagogischen Hochschule Lehrstühle für katholische Theologie, soweit sie für die Ausbildung von Lehrern notwendig sind, in angemessener Zahl eingerichtet werden. Das gilt auch, wenn eine Pädagogische Hochschule nicht in Abteilungen gegliedert ist."
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1969 (GV. NW. S. 448) wurde in dem Notenwechsel folgendes vereinbart:
,,II.
1. Bei der Besetzung der in Abschnitt I Nummer 1 genannten Lehrstühle wird das Schlußprotokoll zu Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiliqen Stuhl vom 14. Juni 1929 angewandt....."
Die hierzu dem Notenwechsel beigefügte Protokollnotiz lautet:
,,Das Schlußprotokoll zu Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 wird in dieser Regelung auch auf Theologen, die nicht Geistliche sind, angewandt."
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

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