Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung – BVFinanzierungsVO
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Verordnung zur Anerkennung und Finanzierung der Betreuungsvereine (Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung – BVFinanzierungsVO)

Verordnung zur Anerkennung und Finanzierung der Betreuungsvereine (Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung – BVFinanzierungsVO)
Vom 15. März 2023 (Fn 1)
Auf Grund
- des § 6 Nummer 3 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), der zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der zuletzt durch Artikel 15 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, nach Zustimmung des Ausschusses für Heimat und Kommunales des Landtags und nach Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung sowie
- des § 6a Satz 3 des Landesbetreuungsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062) eingefügt worden ist,
verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Abschnitt 1 Anerkennung von Betreuungsvereinen

§ 1 Allgemeine Anforderungen

(1) Zu den Tätigkeiten der Betreuungsvereine gehören die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) in der jeweils geltenden Fassung. Diese erfordern verantwortliches Handeln in fürsorglicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und sind auf die Verwirklichung des Prinzips der persönlichen Betreuung gerichtet. Hauptmerkmal dieser Betreuung ist der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen den betreuenden und den zu betreuenden Personen. Dem Grundsatz der Selbstbestimmung und der Einhaltung der Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) kommt hierbei ein wesentliches Gewicht zu.
(2) Dem Betreuungsverein kommt im Rahmen des vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Modells der organisierten Einzelbetreuung die wichtige Aufgabe zu, das Engagement hauptamtlich Beschäftigter und ehrenamtlich betreuender Personen sowie Bevollmächtigter wirkungsvoll zusammenzuführen.
(3) Eine umfassende Beratung der Betreuten und ehrenamtlich betreuenden Personen kann nur in enger Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten und Institutionen sowie den Kommunen erfolgen. Der Verein soll daher auch in Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 4 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124) in der jeweils geltenden Fassung mitwirken und die Zusammenarbeit sowie den Erfahrungsaustausch mit weiteren vor Ort in Betreuungsangelegenheiten Tätigen suchen.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und des § 2 des Landesbetreuungsgesetzes voraus, dass der Betreuungsverein
1. seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat,
2. die Verpflichtung übernimmt, an den Zielvereinbarungsgesprächen gemäß § 11 Absatz 2 teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken sowie
3. die Verpflichtung übernimmt, die Unterhaltung einer Zweigstelle unverzüglich dem zuständigen Landesbetreuungsamt mit Anschrift der Zweigstelle schriftlich anzuzeigen.
Maßgebend für den Sitz eines Vereins ist der Ort, der im Vereinsregister erwähnt ist. Die Unterhaltung einer Zweigstelle im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Betreuungsverein Räumlichkeiten außerhalb seines Sitzes zur Wahrnehmung mehrerer Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes nicht nur vorübergehend nutzt.
(2) Der Betreuungsverein muss nach seinen Zielen und seiner Satzung gewährleisten, dass die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere müssen eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie eine unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein.
(3) Der Betreuungsverein muss über eine angemessene fürsorgliche, wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass der Verein seine Aufgaben frei von rechtlichen Bindungen und ohne Interessenskollisionen erfüllen kann. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bedingt unter anderem, dass der Verein dauerhaft seine Aufgaben, insbesondere die Gewinnung und Begleitung ehrenamtlich betreuender Personen, wahrnehmen kann.
(4) Der Betreuungsverein hat sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Betreuungsarbeit des Vereins in Fällen der Abwesenheit, Verhinderung oder des Ausscheidens von hauptamtlichen Personen gewährleistet ist. Das Ausscheiden von Beschäftigten des Vereins soll den Landesbetreuungsämtern innerhalb von zwei Monaten angezeigt werden.
(5) Die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Querschnittsaufgaben) sollen von hauptamtlichen Personen wahrgenommen werden.

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist schriftlich beim örtlich zuständigen Landesbetreuungsamt zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit der Landesbetreuungsämter richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß Vereinsregister.
(2) Dem Antrag sind folgende schriftliche Unterlagen beizufügen:
1. Vereinssatzung,
2. Versicherungsnachweis,
3. Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
4. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Personen,
5. Verpflichtungserklärung im Sinne des § 2 Nummer 3 des Landesbetreuungsgesetzes,
6. Konzept zu den Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
7. Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
8. Darlegung, wie die Aufsichts- und Weiterbildungspflicht nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch den Betreuungsverein wahrgenommen wird,
9. Auszug aus dem Vereinsregister sowie Vorlage von Vollmachten und Vertretungsregelungen,
10. Nachweis über die Wochenarbeitszeit der hauptamtlichen Personen sowie
11. Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.
(3) Das zuständige Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag und unterrichtet die örtlichen Betreuungsbehörden sowie die Betreuungsgerichte seines Bereichs über die erfolgte Anerkennung.
(4) Betreuungsvereine, die am 31. Dezember 2022 bereits in Nordrhein-Westfalen anerkannt waren, gelten als anerkannt im Sinne dieser Verordnung. Für sie gelten auch die Voraussetzungen und Pflichten nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes, nach § 2 des Landesbetreuungsgesetzes und nach diesem Abschnitt. Sie müssen das Ausscheiden von hauptamtlichen Personen anzeigen, sobald die Voraussetzung des § 2 Nummer 2 des Landesbetreuungsgesetzes nicht mehr erfüllt ist. Betreuungsvereine nach Satz 1 müssen bis zum 31. Dezember 2023 dem zuständigen Landesbetreuungsamt ihr Konzept zu den Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes vorlegen. Diese Betreuungsvereine müssen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem zuständigen Landesbetreuungsamt die Verpflichtungserklärungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorlegen.
(5) Erfüllt ein Betreuungsverein die Voraussetzungen und Pflichten zur Anerkennung nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes, § 2 des Landesbetreuungsgesetzes und nach diesem Abschnitt nicht mehr, ist die Anerkennung zu widerrufen. Dies gilt auch für die Pflichten nach Absatz 4 Satz 4 und 5. Die Verpflichtung nach § 2 Nummer 3 des Landesbetreuungsgesetzes, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, gilt als nicht erfüllt, wenn der Tätigkeitsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Vorgaben zur Aufhebung von Bescheiden nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Finanzierung von Betreuungsvereinen

§ 4 Ziele der Finanzierung, Zuständigkeit

(1) Das Land erfüllt den Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbetreuungsgesetzes für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Landesfinanzierung) nach den Regelungen dieser Verordnung. Mit der Finanzierung soll auch
1. die ehrenamtliche Betreuung in Nordrhein-Westfalen gestärkt und ausgeweitet,
2. die Qualität der ehrenamtlichen Betreuung verbessert,
3. Planungssicherheit für die Betreuungsvereine gewährleistet und
4. ein flächendeckendes Angebot in Nordrhein-Westfalen gewährleistet werden.
Dazu besteht die Landesfinanzierung aus einer Grundfinanzierung, einem Erhöhungsbetrag Zweigstelle, einem Erhöhungsbetrag Sonderfinanzierung und einer Zusatzfinanzierung.
(2) Zuständig für die Durchführung der Landesfinanzierung sind die Landesbetreuungsämter. Die örtliche Zuständigkeit für den Betreuungsverein richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß Vereinsregister.

§ 5 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine Landesfinanzierung, wenn
1. sie nach Abschnitt 1 anerkannt wurden oder als anerkannt gelten,
2. die Anerkennung nach Nummer 1 fortbesteht und
3. die allgemeinen Finanzierungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt werden.
(2) Die Landesfinanzierung wird für das gesamte Kalenderjahr geleistet (Finanzierungsjahr). Die Landesfinanzierung ist jährlich beim zuständigen Landesbetreuungsamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll vom 1. Januar bis zum 31. März des Jahres gestellt werden, das finanziert werden soll. Die Antragsfrist für jedes Finanzierungsjahr endet am 31. Dezember. Dem Antrag ist eine Übersicht über die geplanten Querschnittsaufgaben und die dazu geplanten Ausgaben für das zu finanzierende Jahr sowie die Betreuerkartei beizufügen. Sollte der Erhöhungsbetrag Zweigstelle beantragt werden, ist die dafür erforderliche Betreuerkartei zusätzlich beizufügen. Die Beifügung einer Betreuerkartei unterbleibt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht zum 1. Januar des Finanzierungsjahres vorlagen. Die Vordrucke des zuständigen Landesbetreuungsamtes sind zu verwenden.

§ 6 Allgemeine Finanzierungsvoraussetzungen

(1) Die Landesfinanzierung setzt voraus, dass die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Pflichten erfüllt werden.
(2) Der Betreuungsverein ist verpflichtet, eine Betreuerkartei zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren. In der Betreuerkartei sind der Nach- und Vorname, das Geburtsdatum der betreuenden Personen sowie das Datum des letzten Kontakts zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten betreuenden Person aufzuführen. Kontakt im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass ein beidseitiger Austausch zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten betreuenden Person stattgefunden hat. Es dürfen in die Betreuerkartei nur Personen aufgenommen werden, die am 1. Januar des Finanzierungsjahres mit mindestens einer noch laufenden Betreuung vom Betreuungsverein begleitet wurden. Zur Aktualisierung der Betreuerkartei ist mit den betreuenden Personen mindestens einmal im Vorjahr zum Finanzierungsjahr Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme ist zu dokumentieren. Findet innerhalb des Kalenderjahres vor dem Finanzierungsjahr kein Kontakt zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten betreuenden Person statt, ist diese aus der Betreuerkartei zu löschen. Darüber hinaus sollen hierzu Datenabgleiche mit den örtlichen Betreuungsbehörden oder den für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Gerichten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchgeführt werden. Die betreuende Person darf für die Beantragung der Landesfinanzierung nur von einem Betreuungsverein in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werden. Eine Mehrfachfinanzierung ist nicht möglich. Sollte der Erhöhungsbetrag Zweigstelle finanziert werden, gelten für die dafür zu führende Betreuerkartei die Sätze 1 bis 9 entsprechend. Für das Finanzierungsjahr 2023 gilt Satz 7 mit der Maßgabe, dass die Person aus der Betreuerkartei zu löschen ist, wenn kein Kontakt zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten betreuenden Person in den Jahren 2021 oder 2022 stattfand.
(3) Der antragstellende Verein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachliche, effiziente und wirtschaftliche Erfüllung der Querschnittsaufgaben erforderlich ist. Die Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben erfolgt ausschließlich durch Personal, das die Anforderungen nach § 2 Nummer 2 des Landesbetreuungsgesetzes erfüllt. Die Wahrnehmung der Aufgaben muss gegenüber dem jeweils zuständigen Landesbetreuungsamt nachgewiesen werden. Als Nachweise dienen insbesondere die Dokumentationen der Tätigkeiten zu den Querschnittsaufgaben aus dem Tätigkeitsbericht.

§ 7 Höhe der Landesfinanzierung, Verfahrensmodalitäten

(1) Die Grundfinanzierung für einen Betreuungsverein beträgt bis zu 20 000 Euro pro Jahr. Die Grundfinanzierung wird unabhängig davon gezahlt, ob der Betreuungsverein neben einem Hauptsitz zusätzlich noch eine oder mehrere Zweigstellen unterhält.
(2) Die Grundfinanzierung ist um bis zu 5 000 Euro pro Jahr zu erhöhen, wenn
1. der Hauptsitz des Betreuungsvereins am 1. Januar des Finanzierungsjahres über einen Bestand von mindestens 15 bestellten ehrenamtlich betreuenden Personen verfügt und für diesen Bestand in der Gemeinde des Hauptsitzes Räumlichkeiten für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes nicht nur vorübergehend genutzt werden,
2. der Betreuungsverein am 1. Januar des Finanzierungsjahres eine Zweigstelle unterhält,
3. diese Zweigstelle über einen Bestand von mindestens 15 bestellten ehrenamtlich betreuenden Personen verfügt und für diesen Bestand in dieser Zweigstelle Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes wahrgenommen werden sowie
4. diese Zweigstelle in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen liegt, in dem beziehungsweise in der zum Zeitpunkt der Bewilligung kein anderer anerkannter Betreuungsverein seinen Hauptsitz hat oder eine Zweigstelle unterhält (Erhöhungsbetrag Zweigstelle); die Städteregion Aachen gilt dabei als ein Kreis.
Für jede Zweigstelle ist ein eigener Tätigkeitsbericht im Sinne von § 12 vorzulegen. Sollten die Voraussetzungen nach Satz 1 mehrmals vorliegen, besteht auch ein Anspruch auf mehrmaligen Erhöhungsbetrag.
(3) Die Grundfinanzierung ist um bis zu 5 000 Euro pro Jahr zu erhöhen, wenn der anerkannte Betreuungsverein seinen Hauptsitz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen hat, in dem beziehungsweise in der zum Zeitpunkt der Bewilligung kein anderer anerkannter Betreuungsverein einen Hauptsitz oder eine Zweigstelle unterhält (Erhöhungsbetrag Sonderfinanzierung); die Städteregion Aachen gilt dabei als ein Kreis.
(4) Für jede bestellte ehrenamtlich betreuende Person, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres an einen Betreuungsverein angebunden ist, mindestens eine Betreuung führt und in der Betreuerkartei geführt wird, beträgt die zusätzliche Finanzierung bis zu 450 Euro pro Jahr (Zusatzfinanzierung). Die Anbindung und Begleitung der ehrenamtlich betreuenden Person sind vom Betreuungsverein zu dokumentieren und nachzuweisen.
(5) Beantragt ein Betreuungsverein nicht die vollständige Höhe der Grundfinanzierung, des Erhöhungsbetrags Zweigstelle, des Erhöhungsbetrags Sonderfinanzierung und der Zusatzfinanzierung, so ist eine spätere Erhöhung der Landesfinanzierung nicht möglich.
(6) Auf die Landesfinanzierung werden Geldbeträge Dritter für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt, wenn sich die Geldbeträge Dritter auf diese Aufgaben oder auf eine oder mehrere dieser Aufgaben beziehen. Sollten die Geldbeträge Dritter sich nicht nur auf die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes beziehen, so sind diese in dem Verhältnis anzurechnen, wie sie anteilig für die Ausgaben für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes anfallen. Die Geldbeträge Dritter sind dem zuständigen Landesbetreuungsamt vom Betreuungsverein mit dem Finanzierungsnachweis mitzuteilen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen vollständig offen zu legen. Dazu zählen insbesondere ein Vertrag, eine Vereinbarung, ein Abrechnungsbogen, ein zahlenmäßiger Nachweis, eine Zuwendungsmitteilung, eine Quittung oder ein Kontoauszug. Im Falle des Satzes 3 sind dem zuständigen Landesbetreuungsamt vom Betreuungsverein zusätzlich die Summe an Ausgaben mitzuteilen, die für die Berechnung nach Satz 3 erforderlich ist.
(7) Über den Antrag entscheidet das zuständige Landesbetreuungsamt durch Bescheid. Die Auszahlung der bewilligten Landesfinanzierung erfolgt unmittelbar nach der Entscheidung durch das zuständige Landesbetreuungsamt.

§ 8 Finanzierungsfähige Ausgaben, Aufbewahrung der Belege

Finanzierungsfähig sind alle Ausgaben zu Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die im Finanzierungsjahr verausgabt wurden. Die Originalbelege zum Nachweis dieser Ausgaben sind fünf Kalenderjahre nach Vorlage des
Finanzierungsnachweises aufzubewahren.

§ 9 Fusion von Betreuungsvereinen

(1) Wenn ein Betreuungsverein einem anderen Betreuungsverein beitritt, erstellt der aufgebende Verein bis zum dritten Kalendermonat nach Vereinsaufgabe einen Tätigkeitsbericht nach § 12. Überschüssige Mittel der Landesfinanzierung leitet der aufgebende Verein an den aufnehmenden Verein weiter. Die Höhe der weitergeleiteten Mittel ist im Finanzierungsnachweis des aufgebenden Vereins aufzuführen. Der Tätigkeitsbericht des aufnehmenden Vereins hat die weitergeleiteten Mittel zu berücksichtigen.
(2) Wenn mehrere Betreuungsvereine einen neuen Betreuungsverein gründen, erstellen die aufgebenden Vereine bis zum dritten Kalendermonat nach Vereinsaufgabe jeweils einen Tätigkeitsbericht nach § 12. Überschüssige Mittel der Landesfinanzierung leiten die aufgebenden Vereine an den aufnehmenden Verein weiter. Die Höhe der weitergeleiteten Mittel ist im Finanzierungsnachweis der aufgebenden Vereine aufzuführen. Der Tätigkeitsbericht des aufnehmenden Vereins hat die weitergeleiteten Mittel zu berücksichtigen.

§ 10 Rückforderung, Prüfungsrecht

(1) Betreuungsvereine sind verpflichtet, die Landesfinanzierung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.
(2) Überschüssige Mittel der Landesfinanzierung sind vom Betreuungsverein an das zuständige Landesbetreuungsamt nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides zurückzuzahlen. Das zuständige Landesbetreuungsamt widerruft den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise und fordert die Landesfinanzierung entsprechend dem Widerruf zurück, wenn
1. die Landesfinanzierung nicht verbraucht wurde,
2. die Landesfinanzierung nicht zweckentsprechend eingesetzt wurde,
3. die Landesfinanzierung unwirtschaftlich eingesetzt wurde,
4. die allgemeinen Finanzierungsvoraussetzungen nach § 6 nicht erfüllt wurden,
5. dem Betreuungsverein Mittel Dritter im Sinne des § 7 Absatz 6 zur Finanzierung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes zur Verfügung gestellt wurden,
6. der Finanzierungsnachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde,
7. die Originalbelege für die Dauer von fünf Kalenderjahren nach Vorlage des
Finanzierungsnachweises nicht vorgehalten wurden,
8. die betreuende Person für die Beantragung der Landesfinanzierung bei mehreren Betreuungsvereinen in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt wurde und die Person nicht federführend bei dem antragstellenden Betreuungsverein angeschlossen war oder
9. sonstige Gründe vorliegen, die der Finanzierung entgegenstehen.
Von dem Widerruf und der Rückforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. Die Vorgaben zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides und zur Rückforderung von Geldleistungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
(3) Das für Soziales zuständige Ministerium, die Landesbetreuungsämter und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die wirtschaftliche, sparsame und zweckentsprechende Verwendung der Landesfinanzierung sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung im Sinne des § 7 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bei den Betreuungsvereinen zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, den Betreuungsverein und die Abrechnung erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen. Der Betreuungsverein muss den prüfenden Stellen vollständige Akteneinsicht gewähren und die Beantwortung aller Fragen durch Anwesenheit einer für die Finanzierung verantwortlichen Person ermöglichen. Die Landesbetreuungsämter prüfen jährlich mindestens 12 Prozent ihrer Betreuungsvereine.
Abschnitt 3 Qualitätssicherung

§ 11 Allgemeines

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten anerkannter Betreuungsvereine nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes, § 2 des Landesbetreuungsgesetzes sowie nach den Abschnitten 1 und 2 müssen gegenüber dem zuständigen Landesbetreuungsamt nachgewiesen werden. Als Nachweise dienen der Tätigkeitsbericht und die Betreuerkartei.
(2) Zwischen den Landesbetreuungsämtern und allen anerkannten Betreuungsvereinen finden regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche statt. Grundlage des Gesprächs ist das Konzept zu den Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die Tätigkeitsberichte nach § 12, die bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen sowie Ziele und Pläne bei der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes. Das zuständige Landesbetreuungsamt fertigt über das Zielvereinbarungsgespräch ein Protokoll an. Eine Abschrift ist dem Betreuungsverein vom Landesbetreuungsamt zuzuleiten. Über die Zielvereinbarungsgespräche berichten die Landesbetreuungsämter dem für Soziales zuständigen Ministerium kalenderjährlich. Die von den Landesbetreuungsämtern mit den Betreuungsvereinen vereinbarten Ziele und die allgemeinen Inhalte der Zielvereinbarungsgespräche sind regelmäßig im Rahmen von Dienstbesprechungen zwischen den Landesbetreuungsämtern und dem für Soziales zuständigen Ministerium zu erörtern und vor allem mit dem Ziel einer landeseinheitlichen Handhabung der Umsetzung dieser Verordnung festzulegen. Dienstbesprechungen finden mindestens halbjährlich statt.

§ 12 Tätigkeitsbericht, Auskunftspflichten

(1) Alle anerkannten Betreuungsvereine legen dem zuständigen Landesbetreuungsamt kalenderjährlich zum 31. März einen Tätigkeitsbericht über das Vorjahr schriftlich vor. Die Vordrucke des zuständigen Landesbetreuungsamtes sind zu verwenden. Eine Fristverlängerung von maximal sechs Wochen kann auf Antrag von den Landesbetreuungsämtern zugelassen werden. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, beispielsweise bei Vereinsaufgabe, ist der Tätigkeitsbericht dem zuständigen Landesbetreuungsamt bis zum dritten Kalendermonat nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen schriftlich vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht stellt für die Landesbetreuungsämter die Grundlage dafür dar, eine ausgesprochene Anerkennung auf das Erfüllen der Voraussetzungen hierfür und den Fortbestand dieser Voraussetzungen überprüfen zu können. Daneben stellt er die Basis für Zielvereinbarungsgespräche dar.
(2) Der Tätigkeitsbericht hat sich auf folgende Angaben zum 31. Dezember des Vorjahres zu erstrecken:
1. Anschrift zum Hauptsitz des Vereins,
2. Anschrift von unterhaltenen Zweigstellen des Vereins,
3. Namen der Gemeinden, in denen der Betreuungsverein Querschnittsaufgaben wahrnimmt,
4. Name und Qualifikation der hauptamtlichen Personen,
5. durchschnittliche Wochenstundenanzahl der hauptamtlichen Personen zu Betreuungszwecken und für Querschnittsaufgaben,
6. Name der ausgeschiedenen hauptamtlichen Personen,
7. Anzahl der ehrenamtlich betreuenden Personen,
8. Anzahl der im Vorjahr neugewonnenen ehrenamtlich betreuenden Personen,
9. Art und Inhalt von Maßnahmen zu den Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
10. Anzahl der Vereinsbetreuungen,
11. Anzahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer,
12. Anzahl der ehrenamtlichen Betreuungen und Anzahl der neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuungen, getrennt nach Betreuungen mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung und übrigen Betreuungen,
13. Angaben zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch mit weiteren Akteurinnen und Akteuren in Betreuungsangelegenheiten vor Ort,
14. Anzahl und Titel der durchgeführten Erfahrungsaustausche zwischen hauptamtlichen Personen und ehrenamtlich betreuenden Personen sowie Anzahl der jeweils teilnehmenden Personen,
15. Anzahl und Titel der durchgeführten Veranstaltungen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, vorsorgenden Verfügungen und Vollmachten sowie Anzahl der jeweils teilnehmenden Personen,
16. Anzahl und Titel der durchgeführten Veranstaltungen zur Gewinnung von ehrenamtlichen betreuenden Personen und Anzahl der jeweils teilnehmenden Personen,
17. Anzahl und Titel der durchgeführten Veranstaltungen zur Einführung und zur Fortbildung von ehrenamtlichen betreuenden Personen sowie Anzahl der jeweils teilgenommenen Personen,
18. Anzahl der Abschlüsse einer Vereinbarung mit ehrenamtlichen betreuenden Personen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes,
19. Anzahl der Beratungen und Unterstützungen von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
20. Wesentliche Veränderungen der Vereinsarbeit und zu den Antragsunterlagen zur Anerkennung und
21. Mitwirkung in einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft oder einem örtlichen Fachkreis mit betreuungsrechtlichem Inhalt.
(3) Wenn ein Betreuungsverein eine Zweigstelle oder mehrere Zweigstellen unterhält, zu denen er keinen Erhöhungsbetrag Zweigstelle erhält, sind die Angaben zur Zweigstelle nach Absatz 2 im Tätigkeitsbericht zum Hauptsitz des Vereins zu berücksichtigen.
(4) Bei Betreuungsvereinen, die eine Landesfinanzierung erhalten, besteht der Tätigkeitsbericht zusätzlich aus einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben summarisch zu den Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes dargestellt werden (Finanzierungsnachweis). Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Die Originalbelege sind für die Dauer von fünf Kalenderjahren nach Vorlage des Finanzierungsnachweises für Prüfzwecke vorzuhalten.
Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).

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