Gesetz über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe
Gesetz über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe
Vom 21. Juli 2018 (Fn 1)
(Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414))
§ 1
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Januar 2028, ob die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, führen.
§ 2
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft bis zum 31. Dezember 2023 in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Jugend zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes mit der Option, eine örtliche Wahrnehmung der den Landschaftsverbänden zugeordneten Zuständigkeiten zu ermöglichen. Die Einzelheiten zur Evaluation, deren Zwischenergebnisse jährlich dem Landtag vorzulegen sind und deren Kosten das Land trägt, werden zwischen den in Satz 1 genannten Institutionen bzw. Ministerien abgestimmt. Die Evaluation soll aber in jedem Fall folgende Punkte berücksichtigen:
· Angaben zur finanziellen Entwicklung der Kosten für die Kommunen unter Berücksichtigung der veränderten Zuständigkeiten
· Angaben zur personellen Entwicklung
· Anzahl der Beratungen in den einzelnen Jugendamtsbezirken
· Umsetzung der Qualitätsstandards in den einzelnen Jugendamtsbezirken.
Die sich aus der Evaluation ergebenden Ergebnisse werden dem Landtag bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt.“
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414). |
Feedback