AG-SGB IX NRW
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Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW)

Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW)
Vom 21. Juli 2018 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414))

§ 1 (Fn 2) Träger der Eingliederungshilfe

(1) Träger der Eingliederungshilfe sind vorbehaltlich des Absatzes 2 der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Landschaftsverbände).
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Dies gilt nicht für Leistungen der Eingliederungshilfe, die für diese Personen
1. über Tag und Nacht entsprechend § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung,
2. zur Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
3. in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder
4. im Rahmen der Frühförderung nach § 79 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erbracht werden.
(3) Die Träger der Eingliederungshilfe nehmen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 2 (Fn 3) Heranziehung

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können zur Sicherung eines effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen, wenn die ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Die Heranziehung erfolgt im Benehmen mit den Heranzuziehenden. Herangezogene Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden entscheiden dann im eigenen Namen. Durch Satzung ist festzulegen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Für die Aufgaben nach dem Achten Kapitel des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Kreise, wenn diese ihre kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben heranziehen.
(2) Zur ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die heranziehenden Träger Richtlinien. Die Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen. Durch die heranziehenden Träger ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die erlassenen Richtlinien eine ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleisten und dass die Erfüllung der Aufgaben den erlassenen Richtlinien entspricht.
(3) § 89 Absatz 3 und 5, § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, gelten entsprechend.

§ 3 Besondere Regelungen zur Leistungserbringung

(1) Solange zwischen einem Landschaftsverband und einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist die kreisfreie Stadt oder der Kreis verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu erbringen.
(2) Kann ein Landschaftsverband nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisfreie Stadt oder der Kreis die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei Übergängen aufgrund eines Zuständigkeitswechsels.
(3) Kann ein Kreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(4) § 91 Absatz 1 und 3 sowie §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 4 Aufsicht

(1) Aufsichtführende Behörde über die Träger der Eingliederungshilfe ist das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.
(2) Das aufsichtführende Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Hierzu können mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen angefordert und eingesehen werden.

§ 5 (Fn 4) Zusammenarbeit

(1) Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen zu fördern und zu stärken. Die Träger der Eingliederungshilfe schließen dazu mit den Kreisen und kreisfreien Städten Kooperationsvereinbarungen ab, in denen verbindlich die Steuerung und Planungsgremien vereinbart werden. In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, wie die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungs- und Planungsprozess eingebunden werden. Die Hilfen nach § 67 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sollen einbezogen werden. Über Abschluss oder Änderung von Kooperationsvereinbarungen kann sich die aufsichtsführende Behörde durch die Träger der Eingliederungshilfe unterrichten lassen.
(2) Die Träger der Eingliederungshilfe und die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.
(3) Sind Eingliederungshilfe und Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig zu erbringen, arbeiten die Träger der Eingliederungshilfe auch mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eng und vertrauensvoll zusammen. Bei Leistungen im gemeinschaftlichen Wohnen nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist § 2a Absatz 2a des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, anzuwenden.
(4) Die Träger der Eingliederungshilfe und die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden wirken gemeinsam darauf hin, dass geeignete Leistungserbringer nach § 124 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind.

§ 6 (Fn 5) Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe

(1) Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht aus Vertreterinnen und Vertretern
1. des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums,
2. den Landschaftsverbänden und Kommunalen Spitzenverbänden,
3. der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen und
4. der Verbände der Menschen mit Behinderungen. § 7 findet Anwendung.
Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden.
(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören insbesondere
1. die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe,
2. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,
3. die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustauschs,
4. die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
5. die Förderung von flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angeboten und
6. die Erarbeitung von Empfehlungen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe.
Zur Umsetzung dieser Aufgaben entwickelt die Arbeitsgemeinschaft ein Statistiksystem.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 31. Dezember 2023 und anschließend alle fünf Jahre der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor.

§ 7 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit Behinderungen, insbesondere die der Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen sowie die Sozialverbände. Die oder der Landesbehindertenbeauftragte unterstützt die Koordinierung der Beteiligung der Verbände der Menschen mit Behinderungen. Hierfür wird bei der oder dem Beauftragten eine Koordinierungsstelle angesiedelt.

§ 8 (Fn 6) Qualitätsprüfung

(1) Zur Sicherstellung der Qualität der vereinbarten Leistungen nehmen die Träger der Eingliederungshilfe oder die von diesen beauftragten Dritten regelmäßig anlassunabhängige Prüfungen vor. Die Prüfungen erfolgen ohne vorherige Ankündigung. Sie dienen insbesondere dem Schutz der Leistungsberechtigten vor einer unzureichenden Betreuungsqualität durch die Träger der Eingliederungshilfe. Die aufsichtsführende Behörde kann diese begleiten. Leistungsberechtigte sind in Prüfungen einzubinden. Im Übrigen gelten die §§ 128 und 131 Absatz 1 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Vorhandene Prüfkonzepte der Träger der Eingliederungshilfe kann sich die aufsichtsführende Behörde vorlegen lassen.
(3) Die Anforderungen an die Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 2 gelten auch für die Vornahme von Prüfungen, insbesondere für die Zusammenarbeit mit den für das Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S.   625), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist, und das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, zuständigen Behörden. Zur Koordinierung der Prüfungen sind mit den Trägern der Sozialhilfe, den für das Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörden sowie dem Medizinischen Dienst Kooperationsvereinbarungen über die verbindliche Steuerung und Prüfungsplanung abzuschließen.
(4) Die Träger der Eingliederungshilfe und die von ihnen mit der Prüfung beauftragten Personen sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes berechtigt,
1. die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten, soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
2. die von den Leistungserbringern nutzbaren Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, unabhängig davon, ob sich diese am Ort der Leistungserbringung oder an einem anderen Ort befinden,
3. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen des Leistungserbringers einzusehen und auf Kosten der Leistungserbringer Kopien der Aufzeichnungen anfertigen zu lassen sowie Originale der Aufzeichnungen zu Prüfzwecken mitzunehmen,
4. das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal, die Leistungsberechtigten sowie deren Vertrauenspersonen zu befragen und
5. die Qualität der Betreuung vor Ort und den Betreuungszustand der Leistungsberechtigten mit deren Zustimmung in Augenschein zu nehmen.
Der Leistungserbringer und das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Betretungsrechte des Satzes 1 Nummer 1 erster Halbsatz und Nummer 2 insoweit eingeschränkt.

§ 9 Durchführung der Aufgaben nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Überörtliche Träger für die Aufgaben, die nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den Inklusionsämtern obliegen, sind die Landschaftsverbände, örtliche Träger die Kreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte. § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 1. November 1987 (GV. NRW. S.   401), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, gilt entsprechend.
(2) Träger nach Absatz 1 führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(3) Das für das Schwerbehindertenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Richtlinien zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassen, um die rechtmäßige, einheitliche und zweckmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern.

§ 10 Finanzzuweisung und Verwaltungskosten

(1) Die örtlichen Träger erhalten zur Durchführung der ihnen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben einen Prozentsatz des Aufkommens an der Ausgleichsabgabe nach § 160 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe des Prozentsatzes bestimmen die überörtlichen Träger für jeweils ein Haushaltsjahr durch Satzung. Hierbei ist sicherzustellen, dass jedem örtlichen Träger, gemessen an der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen in seinem Bereich, annähernd gleiche Mittel aus dem Aufkommen an der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen.
(2) Werden nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte und Kreise zu Aufgaben der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben herangezogen, haben die Landschaftsverbände die aufgewendeten Kosten mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten zu erstatten.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714)“

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 2 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

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