Schiedsstellenverordnung - SchV
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Verordnung über die Schiedsstellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Schiedsstellenverordnung - SchV)

Verordnung über die Schiedsstellen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Schiedsstellenverordnung - SchV)
Vom 14. Juni 1994 (Fn 1) (Fn 4)
Aufgrund des § 94 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), und des § 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW. - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags - wird verordnet:

§ 1 (Fn 5) Bildung der Schiedsstellen

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird bei der Bezirksregierung Köln eine Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, (Schiedsstelle Eingliederungshilfe) und bei der Bezirksregierung Münster eine Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, (Schiedsstelle Sozialhilfe) gebildet und für jede Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle.
(3) Die Bezirksregierung Köln und die Bezirksregierung Münster üben jeweils die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle aus.

§ 2 (Fn 4) Zusammensetzung der Schiedsstellen

(1) Die Schiedsstelle Eingliederungshilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Die Schiedsstelle Sozialhilfe besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie jeweils fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe.
(3) Die Vorsitzenden haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder einem Träger der Eingliederungshilfe oder Sozialhilfe tätig sein. Sie dürfen darüber hinaus nicht Angehörige der zuständigen Bezirksregierungen sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3 (Fn 6) Bestellung

(1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.
(2) Beteiligte Organisationen sind für die Träger der Einrichtungen:
1. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,
2. die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen und
3. die Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen und Diensten in Nordrhein-Westfalen.
Die Organisation zu 1. bestellt drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder, die Organisationen zu 2. und 3. bestellen jeweils gemeinsam ein Mitglied und zwei stellvertretende Mitglieder.
(2a) Beteiligte Organisationen sind in der Schiedsstelle Eingliederungshilfe für die Träger der Eingliederungshilfe der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und für die Kreise und kreisfreien Städte  der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen. Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bestellen gemeinsam drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder. Der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen bestellen gemeinsam zwei Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder.
(3) Beteiligte Organisationen sind in der Schiedsstelle Sozialhilfe für die Träger der Sozialhilfe:
1. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Landschaftsverband Rheinland als überörtliche Träger der Sozialhilfe und
2. der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen für die örtlichen Träger der Sozialhilfe.
Die Organisationen zu 1. bestellen gemeinsam drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder, die Organisationen zu 2. gemeinsam zwei Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder.
(4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich der zuständigen Bezirksregierung gegenüber schriftlich zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(5) Werden bis spätestens 6 Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder benannt oder kommt eine Einigung über die Person für den Vorsitz oder die Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 80 Abs. 2 Satz 4 SGB XII benannt, bestellt die zuständige Bezirksregierung auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder benennt die Personen für das Losverfahren.

§ 4 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre bisherige Funktion über den Ablauf der Amtsperiode hinaus aus.

§ 5 Abberufung und Niederlegung

(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung können aus wichtigem Grund von der zuständigen Bezirksregierung abberufen werden.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von der entsendenden Organisation und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 durch die zuständige Bezirksregierung abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die beteiligten Organisationen und die zuständige Bezirksregierung zu benachrichtigen.

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeitüber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Einrichtung des Rechtsträgers betrifft, bei dem es tätig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Bezirksregierung können an der Sitzung teilnehmen.

§ 7 (Fn 7) Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einem der künftigen Vertragsparteien gestellten Antrag, unverzüglich über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über welche Gegenstände eine Entscheidung zu treffen ist. Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 8 Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Schiedsstelle und die Vertragsparteien zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein und unterrichtet die für die Rechtsaufsicht zuständige Bezirksregierung.
(2) Auf Verlangen haben die künftigen Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragsparteien.
(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.

§ 10 (Fn 8) Beschlußfähigkeit

Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Mitglieder der Träger der Einrichtungen und der Träger der Eingliederungshilfe bei der Schiedsstelle Eingliederungshilfe und der Träger der Sozialhilfe bei der Schiedsstelle Sozialhilfe anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende, anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

§ 11 (Fn 3) Entscheidungen der Schiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Klage ist gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten.
(3) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 16.

§ 12 (Fn 3) Verfahrensgebühr

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr von bis zu 2 500 € erhoben.
(2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle durch Beschluß. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.

§ 13 (Fn 3) Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 Entschädigung der Mitglieder

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C von der Geschäftsstelle.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für notwendige Barauslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen mit Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung festsetzen.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.

§ 15 (Fn 9) Kostenverteilung

Die in § 3 Absatz 2 bis 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe gemeinsam, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Landkreistag Nordrhein-Westfalen gemeinsam sowie die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen je zu drei Zehntel, die Vereinigungen der privaten Alten- und Pflegeheime gemeinsam zu ein Zehntel. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat diesen Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben auf Antrag nachzuweisen.

§ 16 (Fn 10) Geschäftsordnung

Die Schiedsstellen geben sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Soziales zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch das für Soziales zuständige Ministerium erlassen werden.

§ 17 Übergangsvorschrift

Die erste Amtsperiode der Schiedsstellen dauert abweichend von § 4 bis 31. 12. 1997.

§ 18 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (Artikel 12 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))
Die durch Artikel 2, 3 und 8 bis 10 geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 264; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. Juni 1994.

Fn 3

§ 11 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und § 13 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

Überschrift zuletzt geändert und § 2 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 5

§ 1: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 6

§ 3: Absatz 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 2 und 3 geändert sowie Absatz 2a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 7

§ 7: Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 8

§ 10: Satz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 9

§ 15: Satz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

Fn 10

§ 16: Satz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Satz 1 und 2 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2019.

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