Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege im Gebiet des Rheinlandes
DE - Landesrecht NRW

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege im Gebiet des Rheinlandes

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege im Gebiet des Rheinlandes
Vom 15. März 2016 (Fn 1)
Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat am 15. März 2016 auf Grund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den kreisangehörigen Gemeinden im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen (örtliche Jugendämter), deren öffentlich geförderte Tagespflegepersonen im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland tätig sind und die die Voraussetzungen der Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland zur „Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wird als freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine Pauschale zur Unterstützung der inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderung in der Kindertagespflege (LVR-IBIK-Pauschale) gemäß der obengenannten Richtlinien gewährt.

§ 2

Die zusätzliche LVR-IBIK-Pauschale unterstützt, ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen der Kindertagespflegepersonen, die örtlichen Jugendämter im Sinne einer Anschubfinanzierung beim Aufbau qualitätssichernder Strukturen in der der Kindertagespflege.

§ 3

Unter den Voraussetzungen der Richtlinien über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege wird die inklusive LVR-IBIK-Pauschale in Höhe von 5 000 € je Kind mit (drohender) Behinderung als zweckgebundener Festbetrag für ein Kindergartenjahr gewährt.
Antragsverfahren, Zuwendungsvoraussetzungen und Nachweis und Prüfung der Verwendung der inklusiven LVR-IBIK-Pauschale bestimmen sich nach den jeweils geltenden Richtlinien zur „Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege“.

§ 4

Nicht zweckentsprechend verwendete inklusive LVR-IBIK-Pauschalen werden gemäß der Richtlinien zur „Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege“ von den örtlichen Jugendämtern zurückgefordert.

§ 5

Der Landschaftsverband Rheinland gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel für das jeweilige Kindergartenjahr. Der Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes über die Förderung.

§ 6

Förderungen nach dieser Satzung werden ausschließlich für die Kindergartenjahre 2016/2017 und 2017/2018 gewährt.

§ 7

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Köln, den 15. März 2016
Prof. Dr.  W i l h e l m
Vorsitzender der
Landschaftsversammlung Rheinland
L u b e k
Direktorin des
Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführerin der Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 15. März 2016
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 7. April 2016 (GV. NRW. S. 193).

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