Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH)
Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH)
Vom 13. November 2012 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe - BAG-JH) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510))
§ 1 Belastungsausgleich
(1) Für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der am 11. November 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 1 a Absatz 1 AG-KJHG (GV. NRW. S. 644) wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
(2) Der finanzielle Ausgleich umfasst den auf Grund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbau der Kindertagesbetreuung, und zwar
1. den notwendigen Verwaltungsaufwand zum Ausbau und zur Aufrechterhaltung der Betreuungsangebote für unter drei Jahre alte Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege;
2. einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Verwaltungsaufwandes nach Nummer 1 zum Ausgleich des mit dem Verwaltungsaufwand verbundenen Sachaufwandes;
3. die Investitionskosten, die für den bedarfsgerechten Ausbau des Betreuungsangebotes aufgewendet werden müssen;
4. die notwendigen Kosten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes von Plätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
Die Höhe des jeweiligen Aufwandes und die für die Berechnung getroffenen Annahmen ergeben sich aus der Kostenfolgeabschätzung, die diesem Gesetz beigefügt ist (Anlage).
(3) Der Ausgleich nach Absatz 2 und die Verteilung auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen ab 1. August 2013 durch eine Erhöhung des Finanzierungsanteils des Landes an den Kosten des Betriebs der Kindertageseinrichtungen, soweit sie Plätze für Kinder im Alter von unter drei Jahren anbieten. Die oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
1. durch Rechtsverordnung den Vom-Hundert-Satz nach Artikel 2 Nummer 1 für die Kindergartenjahre ab 1. August 2013 neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3 Absatz 1 verändert; die der Kostenfolgeabschätzung zugrundeliegenden Berechnungsmodalitäten unterliegen dabei nicht der Überprüfung.
2. durch Rechtsverordnung das Verfahren bei einer Anpassung des Kostenausgleichs zu regeln; die Verordnung kann dabei vorsehen, dass die Anpassung erst für das übernächste Kindergartenjahr wirksam wird sowie ein Ausgleich durch spätere Verrechnung bei einer Veränderung des Vom-Hundert-Satzes in Artikel 2 Nummer 1 oder durch Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des in Absatz 4 festgelegten Verteilschlüssels für das unmittelbar folgende Kindergartenjahr erfolgt.
(4) Für die Kindergartenjahre 2011/12 und 2012/13 erfolgt der Ausgleich nach Absatz 2 durch Einmalzahlungen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält von dem in der Kostenfolgeabschätzung für diese Kindergartenjahre ausgewiesenen Betrag den Anteil, der seinem Anteil der Kindpauschalen nach § 20 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in diesem Kindergartenjahr für Kinder im Alter von unter drei Jahren an der Gesamtzahl der für dieses Kindergartenjahr am 15. März 2011 bzw. 15. März 2012 gemeldeten Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren entspricht. Der Betrag für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 in Höhe von insgesamt 181.795.591 EUR wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt.
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach § 5 Konnexitätsausführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) ist die oberste Landesjugendbehörde.
§ 3 (Fn 2) Überprüfung des Belastungsausgleichs
(1) Die oberste Landesjugendbehörde überprüft nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden den Belastungsausgleich nach § 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hinsichtlich der Zahl der zu berücksichtigenden Plätze, des Anteils der Plätze in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie der Höhe der durchschnittlichen Investitionskosten zum in § 21 Absatz 1 Satz 1 Kinderbildungsgesetz in der jeweiligen Fassung genannten Stichtag in den Jahren 2013, 2014 und 2015.
(2) Die oberste Landesjugendbehörde überprüft nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Kostenfolgeabschätzung und die gesamten Auswirkungen des Gesetzes im Jahr 2016 und danach alle fünf Jahre.
(3) Im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich deshalb grob unangemessen ist.
§ 4 (Fn 2) Inkrafttreten, Berichtspflichten
Dieser Artikel tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die oberste Landesjugendbehörde berichtet dem Landtag im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium über das Ergebnis zu § 3 Absatz 2 erstmals im Jahr 2016 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Dezember.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Für den Finanzminister Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Für den Minister für Inneres und Kommunales Der Justizminister
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Anlagen: Anlage
Fussnoten
In Kraft getreten am 22. November 2012 (GV. NRW. S. 510), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. |
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§ 3 Absatz 2 und § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. |
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