Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz
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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz
Vom 5. Dezember 2006 (Fn 1, 4)
(Artikel 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599))
Aufgrund
1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),
2. der §§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes -BEEG - vom 5. Dezember 2006 [Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BGBl. I S. 2748)],
wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)

(1) Zuständige Behörden zur Ausführung der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Städteregion Aachen ist zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Aachen und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Örtlich zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BEEG nicht gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde liegt.
(4) Hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Durchführung des Abschnitts 2 (Betreuungsgeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entstehen, erstellt die Landesregierung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und entsprechend dem Verfahren des Konnexitätsausführungsgesetzes eine Kostenfolgeabschätzung auf der Basis der im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegten Erhebungskriterien und der daraus resultierenden Erkenntnisse, die zum 1. August 2014 vorliegen. Über das Ergebnis der Kostenfolgeabschätzung ist dem Landtag zu berichten. Sollte sich auf dieser Grundlage eine wesentliche Belastung der Kreise und kreisfreien Städte ergeben, wird der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

§ 2

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.

§ 3 (Fn 5)

(1) Zuständige Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Städteregion Aachen ist zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Aachen und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden.
(2) Die Kreise sind befugt, kreisangehörige Gemeinden im Benehmen mit diesen durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz heranzuziehen.
(3) Der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Mehraufwendungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 entstehen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

§ 4 (Fn 5)

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Das für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 599, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 19 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 12. Juli 2011 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; VO vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 456), in Kraft getreten am 1. August 2013.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 1 zuletzt geändert durch VO vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 456), in Kraft getreten am 1. August 2013.

Fn 4

Überschrift ergänzt durch VO vom 12. Juli 2011 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 5

§ 3 eingefügt und § 3 (alt) umbenannt in § 4 sowie geändert durch VO vom 12. Juli 2011 (GV. NRW. S. 364), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

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