(4) Hinsichtlich der Aufwendungen, die für die Durchführung des Abschnitts 2 (Betreuungsgeld) des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entstehen, erstellt die Landesregierung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und entsprechend dem Verfahren des Konnexitätsausführungsgesetzes eine Kostenfolgeabschätzung auf der Basis der im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegten Erhebungskriterien und der daraus resultierenden Erkenntnisse, die zum 1. August 2014 vorliegen. Über das Ergebnis der Kostenfolgeabschätzung ist dem Landtag zu berichten. Sollte sich auf dieser Grundlage eine wesentliche Belastung der Kreise und kreisfreien Städte ergeben, wird der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.
(1) Zuständige Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Städteregion Aachen ist zuständige Behörde für das Gebiet der Stadt Aachen und der übrigen regionsangehörigen Gemeinden.
(2) Die Kreise sind befugt, kreisangehörige Gemeinden im Benehmen mit diesen durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz heranzuziehen.
(3) Der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Mehraufwendungen, die den Kreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 entstehen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Das für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen