Schiedsstellenverordnung SGB VIII - SchV-SGB VIII-
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Verordnung über die Schiedsstellen nach § 78 g SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Schiedsstellenverordnung SGB VIII - SchV-SGB VIII-)

Verordnung über die Schiedsstellen nach § 78 g SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (Schiedsstellenverordnung SGB VIII - SchV-SGB VIII-)
Vom 20. April 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 78 g Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), wird verordnet:

§ 1 Bildung der Schiedsstellen

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird je eine Schiedsstelle für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland mit Sitz in Köln und für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster gebildet.
(2) Die Landschaftsverbände führen jeweils die Geschäfte der Schiedsstelle (Geschäftsstellen) und üben die Rechtsaufsicht über die bei ihnen gebildete Schiedsstelle aus.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Jede Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie - vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 3 - je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Träger der Einrichtungen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Vorsitzenden haben eine, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertretungen.
(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder deren Spitzenverband oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder deren Spitzenverband tätig sein. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

§ 3 (Fn 5) Bestellung

(1) Die beteiligten Organisationen bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle.
(2) Beteiligte Organisationen für die Träger der Einrichtungen sind:
1. die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen und
2. die Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen, sofern sie ihre Tätigkeit der Geschäftsstelle angezeigt haben.
Die Organisation zu 1. bestellt je Schiedsstelle drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder, die Organisationen zu 2. bestellen je Schiedsstelle ein Mitglied und zwei stellvertretende Mitglieder.
(3) Beteiligte Organisation für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen. Sie bestellt vier Mitglieder und acht stellvertretende Mitglieder je Schiedsstelle. Falls die Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger (Absatz 2 Nr. 2) kein Mitglied und keine stellvertretenden Mitglieder bestellen, bestellt die Arbeitsgemeinschaft drei Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder je Schiedsstelle. Abweichend von § 2 Abs. 1 besteht die Schiedsstelle dann aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Einrichtungen.
(4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen werden von den beteiligten Organisationen vorgeschlagen. Sie werden von den übrigen Mitgliedern der Schiedsstelle gewählt. Sie gelten als bestellt, sobald sie sich dem zuständigen Landschaftsverband gegenüber schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(5) Werden bis spätestens 6 Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bestellt, bestellt der zuständige Landschaftsverband auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder. Einigen sich die Vereinigungen der privat-gewerblichen Träger von Einrichtungen (Absatz 2 Nr. 2) nicht auf eine gemeinsame Bestellung, so bestellt der zuständige Landschaftsverband aus den bei ihm eingereichten Vorschlägen das Mitglied und dessen Stellvertreter.
(6) Kommt die Wahl der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertretungen in der konstituierenden Sitzung nicht zustande, hat die Geschäftsstelle innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine erneute Sitzung einzuberufen. Kommt auch auf dieser Sitzung keine Wahl zustande, bestimmt der zuständige Landschaftsverband die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung.

§ 4 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Schiedsstelle beträgt 4 Jahre. Das Amt der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre bisherige Funktion über den Ablauf der Amtsperiode hinaus aus.

§ 5 (Fn 5) Abberufung und Niederlegung

(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen können aus wichtigem Grund von den Mitgliedern der Schiedsstelle abgewählt werden.
(2) Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 auch durch den zuständigen Landschaftsverband abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die beteiligten Organisationen zu benachrichtigen.

§ 6 Amtsführung, Sitzungsteilnahme

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstellehaben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen Verfahrensbeteiligten betrifft, bei dem es beschäftigt ist. In diesem Fall wirkt für das betroffene Mitglied dessen Stellvertretung mit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 7 (Fn 5) Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei die andere schriftlich oder elektronisch zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden konnte.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über welche Punkte eine Entscheidung zu treffen ist. Die Geschäftsstelle leitet den anderen Verfahrensbeteiligten eine Kopie des Antrages zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

§ 8 Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Schiedsstelle ein.
(2) Auf Verlangen haben die Verfahrensbeteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragsparteien.
(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden.

§ 10 Beschlussfähigkeit

Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens je drei für die Träger der Einrichtungen und je drei von den für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestellten Mitgliedern anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende, anwesend sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

§ 11 Entscheidungen der Schiedsstelle

(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu begründen und durch die Geschäftsstelle den Vertragsparteien zuzustellen. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 (Fn 3) Verfahrensgebühr

(1) Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle je nach Aufwand eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro.
(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses der Schiedsstelle fällig.
(3) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung trifft die Schiedskommission auch eine Regelung über die Kostentragungspflicht der Parteien. Die Kosten ihrer Vertretung trägt jede Partei selbst.

§ 13 Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 (Fn 4) Entschädigung der Mitglieder

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine Reisekostenvergütung gemäß Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für notwendige Barauslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die beteiligten Organisationen festsetzen.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.

§ 15 Kostenverteilung

Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Abweichende Regelungen im Innenverhältnis der beteiligten Organisationen bleiben hiervon unberührt. Die Verfahrensgebühr ist kostendeckend zu erheben. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Nordrhein-Westfalen zu 3/8, die Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer zu 1/8 und die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen zu 1/2. Falls die Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer kein Mitglied der Schiedsstelle bestellt haben, werden die Kosten zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen geteilt.

§ 16 (Fn 4) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 176, geändert durch Artikel 46 d. EuroAnpG v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 73 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017; Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 31. Mai 1999.

Fn 3

§ 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 46 d. EuroAnpG v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 14 Absatz 1 geändert und § 16 neu gefasst durch Verordnung vom 7. März 2017 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 15. März 2017.

Fn 5

§ 3 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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