Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -
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Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -
Vom 12. Dezember 1990 (Fn 1)
Erster Abschnitt Jugendamt

§ 1 (Fn 19) Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger.

§ 1a (Fn 19, 20) Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte.
(2) Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - entsprechend.

§ 2 (Fn 16) Zulassung von Jugendämtern in kreisangehörigen Gemeinden

Die oberste Landesjugendbehörde bestimmt auf Antrag Große und Mittlere kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Gemeinden, die als Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt im Sinne von § 4 Abs. 8 Satz 3 der Gemeindeordnung gelten, sind nicht antragsbefugt. Erreicht die Einwohnerzahl für die Zuständigkeit eines Kreises als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr den Einwohnerschwellenwert einer Mittleren kreisangehörigen Stadt, kann der Kreis mit einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dessen Gebiet an das Gebiet der verbleibenden Gemeinde, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, angrenzt, im Einvernehmen mit der verbleibenden Gemeinde vereinbaren, dass dieser die Aufgaben nach dem SGB VIII anstelle des Kreises auch für diese Gemeinde sicherstellt. Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.

§ 3 (Fn 2) Geltung des kommunalen Rechts

(1) Für das Jugendamt gelten, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) (Fn 3) in der jeweils geltenden Fassung oder die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646) (Fn 4) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für das Jugendamt ist eine Satzung zu erlassen.

§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden an.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu wählen. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

§ 5 (Fn 22) Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:
1. die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
2. die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
3. eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird;
4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt;
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird,
9. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat.
(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.

§ 6 Unterausschüsse

In der Satzung kann bestimmt werden, daß bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.

§ 7 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

(1) Ist die/der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft oder die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Auffassung, daß ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses das Wohl der Gemeinde oder des Kreises gefährdet, so kann sie/er dem Beschluß spätestens am fünften Tag nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Jugendhilfeausschusses, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuß bei seinem Beschluß, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen.
(2) Verletzt ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte den Beschluß zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuß mitzuteilen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuß bei seinem Beschluß, so hat die Vertretungskörperschaft über die Angelegenheit zu beschließen.
Zweiter Abschnitt Landesjugendamt

§ 8 (Fn 19) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landschaftsverbände.

§ 9 (Fn 5) Geltung der Landschaftsverbandsordnung

(1) Für das Landesjugendamt gilt, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) (Fn 6) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für das Landesjugendamt ist eine Satzung zu erlassen.

§ 10 (Fn 18) Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er hat Beschlußrecht im Rahmen der von der Landschaftsversammlung für das Landesjugendamt erlassenen Satzung, der von ihr bereitgestellten Mittel und der von ihr gefaßten Beschlüsse zu diesen Aufgaben. Der Landesjugendhilfeausschuß soll in Fragen der Jugendhilfe vor jeder Beschlußfassung der Landschaftsversammlung gehört werden und hat das Recht, Anträge an sie zu stellen.
(2) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

§ 11 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden an.
(2) Für die Vorschläge der Träger der freien Jugendhilfe gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2. Vorschläge der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Landschaftsverbandes angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder werden von der obersten Landesjugendbehörde für die Wahlzeit der Landschaftsversammlung ernannt. Vor der Ernennung ist dem Landschaftsausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder sollen dem Landesjugendhilfeausschuß Mitglieder der Landschaftsversammlung, Mitglieder von Jugendhilfeausschüssen im Bezirk des Landschaftsverbandes und andere Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, angehören. Sie werden für die Dauer der Wahlzeit der Landschaftsversammlung von dieser gewählt. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Auf die Ernennung oder Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses finden die §§ 12 und 13 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1979 (GV. NW. S. 2) (Fn 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 210), entsprechende Anwendung. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses weiter aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen.
(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die/der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuß angehörenden Mitgliedern der Landschaftsversammlung gewählt. Die/der Vorsitzende muß dem Landschaftsausschuß angehören.

§ 12 (Fn 21) Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuß an:
1. die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
2. die Leiterin/der Leiter des Landesjugendamtes oder deren Stellvertretung;
3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, die/der von der obersten Landesgesundheitsbehörde bestellt wird;
4. eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter der Justizverwaltung, die/der von der obersten Landesjustizbehörde bestellt wird;
5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, die/der von der obersten Landesschulbehörde bestellt wird;
6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes bestellt wird;
7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt;
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesintegrationsrats, die oder der durch dieses Gremium gewählt wird.
(2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen und Männer dem Landesjugendhilfeausschuß angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.

§ 13 Verfahren des Landesjugendhilfeausschusses in Fällen äußerster Dringlichkeit

In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen ein Beschluß des Landesjugendhilfeausschusses nicht mehr rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen ohne einen solchen Beschluß im Einverständnis mit der/dem Vorsitzenden dieses Ausschusses treffen. Der Landesjugendhilfeausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er kann die Anordnungen aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 14 Unterausschüsse

Für die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses gilt § 6 entsprechend.

§ 15 (Fn 8) Pflichtaufgaben der Landesjugendämter

(1) Die Landesjugendämter führen die Aufgabe nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die oberste Landesjugendbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgabe nach Absatz 1 zu sichern.
(3) Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe kann die Aufsichtsbehörde
a) allgemeine Weisungen erteilen,
b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können. Daneben sind besondere Weisungen zulässig, um das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

§ 15 a (Fn 13) Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe bei Einreise

Die nach § 89 d SGB VIII dem Land obliegenden Aufgaben werden den Landschaftsverbänden übertragen. Das Land stellt ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben aufzuwendenden Mittel für Jugendhilfe zur Verfügung.
Dritter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 16 (Fn 23) Erteilung der Pflegeerlaubnis

(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie bedarf der Textform und gilt nur für die in ihr genannten Kinder und Jugendlichen.
(2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern, sie kann auch alleinstehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
(3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige angenommen werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung. Im Ausnahmefall kann das Landesjugendamt auch dann, wenn weniger als sechs Minderjährige aufgenommen werden, die Notwendigkeit der Anwendung des § 45 SGB VIII feststellen.

§ 17 Versagungsgründe

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
a) die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
b) die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, daß die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
c) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, daß das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist,
d) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
f) nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.

§ 18 Rücknahme der Pflegeerlaubnis

Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

§ 19 Aufsicht

(1) Die Pflegeperson hat den Beamtinnen/den Beamten und Angestellten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen. Den Beamtinnen/Beamten und Angestellten sowie den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die zu seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 20 (Fn 17) Anzeigepflicht

Ist einem Ehepaar die Pflegeerlaubnis erteilt, so ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Ehegatte stirbt oder von einem Ehegatten Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes dem überlebenden Ehegatten, in allen übrigen Fällen beiden Ehegatten. Die Vorschriften finden auf eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner entsprechende Anwendung.

§ 21 (Fn 9) Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

(1) Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören auch Schülerheime.
(2) Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen.
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, daß eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder daß Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.
(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen.
(5) Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen sind zwischen den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse und der obersten Landesjugendbehörde abzuschließen.

§ 22 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, daß diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig zuteil wird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht.

§ 23 Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände

Die Aufsicht über Einrichtungen der Landschaftsverbände im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII führen die Landesjugendämter.
Vierter Abschnitt Bericht der Landesregierung

§ 24 (Fn 14) Kinder- und Jugendbericht

(1) Die Landesregierung legt dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendbericht vor. Dieser soll eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe im Lande unter Berücksichtigung allgemeiner Rahmenbedingungen sowie eine Zusammenfassung der landespolitischen Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtszeitraum enthalten. Er soll darüber hinaus einen Überblick über die kinder- und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Landesregierung geben.
(2) Die Landesregierung soll hierzu Expertisen und Gutachten einholen und soll diese veröffentlichen.
Fünfter Abschnitt Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 25 Öffentliche Anerkennung

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind
1. das Jugendamt nach Beschlußfassung des Jugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist,
2. das Landesjugendamt nach Beschlußfassung des Landesjugendhilfeausschusses, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Landesjugendamtes hat und vorwiegend dort in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist. Gehören diese zu demselben Kreis, ist anstelle des Landesjugendamtes das Jugendamt dieses Kreises zuständig,
3. die oberste Landesjugendbehörde, wenn der Träger der freien Jugendhilfe in beiden Landesjugendamtsbezirken gleichermaßen tätig ist sowie in allen übrigen Fällen.
(2) Die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
(3) Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe gegenwärtig und zukünftig angehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.
(4) Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
Sechster Abschnitt Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

§ 26 (Fn 15) Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

Über § 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII hinaus ist auch im Falle des § 1822 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich. Das gleiche gilt im Falle des § 1822 Nr. 12 BGB, soweit der Vermögenswert 2 500 Euro nicht übersteigt.
Siebter Abschnitt Frühförderung

§ 27 (Fn 10) Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder

Maßnahmen der Früherkennung und der Frühförderung für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, zu gewähren.
Achter Abschnitt Durchführungs- und Schlußvorschriften

§ 28 Durchführungsvorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten für seine Durchführung sowie für den Vollzug des Landesjugendplanes und der sonstigen Fördermaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Die oberste Landesjugendbehörde erläßt die zur Durchführung des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 29 (Fn 11)

§ 30 (Fn 12) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 664, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1115), Artikel 13 des ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), geändert durch Artikel 41 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); Artikel 11 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 30. Juli 2011; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 3 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1115); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 3

SGV. NW. 2023.

Fn 4

SGV. NW. 2021.

Fn 5

§ 9 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1115); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2022.

Fn 7

SGV. NW. 1112.

Fn 8

§ 15 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1115); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.

Fn 9

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007.

Fn 10

§ 27 eingefügt durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. S. 1115); in Kraft getreten am 1. Januar 1995; geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007; neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 11

§ 29 entfallen; Übergangsvorschriften.

Fn 12

§ 30 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 13

§ 15 a eingefügt durch Artikel 13 d. Gesetzes v. 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14.Juli 1999.

Fn 14

§ 24 geändert durch Artikel 13 d. Gesetzes v. 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 15

§ 26 geändert durch Artikel 41 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 16

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007.

Fn 17

§ 20 geändert durch Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 18

§ 10 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 17. November 2007.

Fn 19

§ 1 neu gefasst, § 1a eingefügt und § 8 geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 11. November 2008.

Fn 20

§ 1a Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 30. Juli 2011.

Fn 21

§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 22

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 23

§ 16: Absatz 2 geändert durch Artikel 9 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Absatz 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

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