UIG NRW
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Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Vom 29. März 2007 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142))

§ 1 (Fn 2) Zweck des Gesetzes, informationspflichtige Stellen

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Informationspflichtige Stellen sind
1. die Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht: a) die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und b) die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle der in Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen unterliegen.
(3) Kontrolle im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,
2. eine oder mehrere der in Absatz 2 Nummer 1 genannten informationspflichtigen Stellen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder
3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a bis c verfügen und zumindest der hälftige Anteil an der Mehrheit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

§ 2 (Fn 3) Zugang zu Umweltinformationen und deren Verbreitung

Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, wird diesem entsprochen, es sei denn, es ist für die informationspflichtige Stelle angemessen, die Informationen auf andere Art zu eröffnen.
Der freie Zugang zu Umweltinformationen in Nordrhein-Westfalen und die Verbreitung dieser Umweltinformationen richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) mit Ausnahme von §§ 1, 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 2 und 5 sowie der §§ 11 bis 14 sowie nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Soweit im Umweltinformationsgesetz auf die informationspflichtige Stelle nach § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes verwiesen wird, wird dies durch die informationspflichtige Stelle nach § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes ersetzt.

§ 3 (Fn 4) Rechtsschutz

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

§ 4 (Fn 5) Umweltzustandsbericht

Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei berücksichtigt es die Anforderungen des § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 3 und 6 des Umweltinformationsgesetzes. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.

§ 5 (Fn 6) Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 des Umweltinformationsgesetzes. Auslagen werden nicht erhoben für wenige Schwarz-weiß-Duplikate in DIN A 4 und DIN A 3 - Format oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten in elektronischer Form.
(3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(4) Im Übrigen findet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Anwendung.
(5) Private informationspflichtige Stellen im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Kostenansätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.

§ 6 Übergangsvorschrift

Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(Fn 7)

In-Kraft-Treten (Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 142))
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister für Bauen und Verkehr
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 142, ber. S 658, in Kraft getreten am 18. April 2007; geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 3

§ 2 Satz 3 und 4 neu gefasst durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 4

§ 3 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 5

§ 4 Satz 2 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 6

§ 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 7

§ 7 aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

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