Gesetz zur Regelung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz (KoG-IfSG)
Gesetz zur Regelung der Kosten nach dem Infektionsschutzgesetz (KoG-IfSG)
Vom 5. Dezember 2000 (Fn 1)
§ 1
Personen, die zur Meldung von Krankheiten nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, werden auf Antrag die Kosten für die Übermittlung der Meldung von den unteren Gesundheitsbehörden erstattet.
§ 2
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bezeichneten Kosten, wenn der Betroffene sie nicht selber tragen kann.
(2) Die Städte und Gemeinden tragen die Kosten für die Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 IfSG, soweit sie nicht nach § 30 Abs. 7 IfSG das Land zu tragen hat.
(3) Die Kosten der besonderen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gemäß § 17 Abs. 1 und 3 IfSG trägt die Behörde, die sie anordnet, es sei denn, die Notwendigkeit der Maßnahme wurde durch die Duldungspflichtigen vorsätzlich herbeigeführt.
(4) Die Kosten für die Durchführung von Sentinelerhebungen nach § 14 Satz 2 sowie von Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 und § 36 Abs. 4 Satz 2 IfSG trägt das Land.
(5) Die Pflicht zur Kostentragung besteht nur, soweit nicht Dritte aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Vertrages zur Kostentragung verpflichtet sind.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Gleichzeitig treten das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 24. November 1981 (GV. NRW. S. 669), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 370), und die Verordnung über die Gebühren für die Ermittlung von Ansteckungsquellen bei Geschlechtskrankheiten vom 8. Februar 1982 (GV. NRW. S. 78) außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit