Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
DE - Landesrecht NRW

Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes
Vom 20. Dezember 2007 (Fn 1, 2)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet:
Teil 1 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe

§ 1 (Fn 8) Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Detmold wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Detmold und den kommunalen Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2008 errichtet.
(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen – Lippe“ (CVUA – OWL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.
(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Detmold.

§ 2 (Fn 10) Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn (Kommunen).

§ 3 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt sieben Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.
(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 4 (Fn 5) Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiter der Chemischen Untersuchungsämter der Stadt Bielefeld und des Kreises Paderborn werden zu weiteren Vorstandsmitgliedern bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414) geändert worden ist, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 5 Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 250.000 Euro.

§ 6 (Fn 5) Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge, der Textilkennzeichnung und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

§ 7 (Fn 10) Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern
1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,
2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.
Teil 2 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper

§ 8 (Fn 3) Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Düsseldorf wird aus dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal und des Kreises Wesel eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet. In diese werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die kommunalen Untersuchungsämter der Stadt Düsseldorf und des Kreises Mettmann mit ihren Aufgaben integriert.
(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper“ (CVUA-RRW) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.
(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen gehören zum Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt im Regierungsbezirk Düsseldorf die Städte Duisburg, Düsseldorf, Essen, Krefeld, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal sowie die Kreise Mettmann und Wesel. Darüber hinaus gehören zu diesem Einzugsbereich ab dem 1. Januar 2021 die Kreise Kleve und Viersen und ab dem 1. Januar 2022 die Stadt Mönchengladbach und der Rhein-Kreis Neuss.

§ 9 (Fn 3) (Fn 5) Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Duisburg, Düsseldorf, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal, der Rhein-Kreis Neuss und die Kreise Kleve, Mettmann, Viersen und Wesel (Kommunen).

§ 10 (Fn 3) (Fn 5) Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt 15 Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.
(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 11 (Fn 3, 10) Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld wird zum Vorstandsvorsitzenden, der Leiter des Instituts für Lebensmitteluntersuchungen und Umwelthygiene des Kreises Wesel wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 12 (Fn 3) (Fn 5) Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 450 000 Euro.

§ 13 (Fn 3, 10) Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

§ 14 (Fn 3) Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die beim Kreis Wesel bestehenden Ausbildungsverhältnisse zum Beruf Chemielaborant oder Chemielaborantin gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.
Teil 3 (Fn 4) Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe

§ 15 (Fn 4, 9) Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Münster wird aus dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA MS) und dem Gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region in Recklinghausen (CEL) eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Juli 2009 errichtet.
(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe“ (CVUA-MEL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.
(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Münster.

§ 16 (Fn 4, 10) Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf (Kommunen).

§ 17 (Fn 4) Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt acht Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.
(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt.
(4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung des Untersuchungsstandortes Recklinghausen kann nur mit der Stimme des Kreises Recklinghausen gefasst werden.

§ 18 (Fn 4, 10) Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des CVUA MS wird zum Vorstandsvorsitzenden, der Leiter des CEL wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 19 (Fn 4) Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 256.000 Euro.

§ 20 (Fn 4, 10) Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen.

§ 21 (Fn 4, 10) Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
Teil 4 (Fn 6) Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland

§ 22 (Fn 6, 8) Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Köln wird aus dem Fachbereich Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen, der Amtlichen Lebensmitteluntersuchung - Leistungszentrum optimierter Laborbetrieb der Stadt Bonn, dem Institut für Lebensmitteluntersuchungen der Stadt Köln und dem Chemischen Untersuchungsinstitut der Stadt Leverkusen eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2011 errichtet.
(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland“ (CVUA Rheinland) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.
(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Köln.

§ 23 (Fn 6, 10) Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städteregion Aachen, die Städte Aachen, Bonn, Köln, Leverkusen, die Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, der Oberbergische Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis (Kommunen).

§ 24 (Fn 6) Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt fünf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.
(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen. Der Vorsitz und die Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 25 (Fn 6, 10) Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Leiter des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiterin des Chemischen Untersuchungsinstituts der Stadt Leverkusen wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 26 (Fn 6) Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 300 000 Euro.

§ 27 (Fn 6, 8) Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. Sämtliche Amtshandlungen gemäß § 5a der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2020 (BGBl. I S. 1540) geändert worden ist, sind Bestandteil der Untersuchungen auf Mykotoxine gemäß Anlage 2 auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes.

§ 28 (Fn 6, 10) Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 22 Absatz 1 genannten Untersuchungseinrichtungen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet.
Teil 5 (Fn 7) Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen

§ 29 (Fn 7, 8) Errichtung

(1) Im Regierungsbezirk Arnsberg wird aus den Chemischen Untersuchungsämtern der Städte Hamm, Hagen und Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2014 errichtet.
(2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen“ (CVUA-Westfalen) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“.
(3) Die Einzugsbereiche der Untersuchungsanstalt für in Spalte 1 der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung näher bestimmte Untersuchungen und Untersuchungsbereiche bestimmen sich nach Spalte 2 der Tabellen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt der Regierungsbezirk Arnsberg.

§ 30 (Fn 7) Träger der Untersuchungsanstalt

Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Hochsauerlandkreis, der Märkische Kreis, die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna (Kommunen).

§ 31 (Fn 7) Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet.
(2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt elf Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme.
(3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den Vertretungen der Kommunen im Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
(4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung eines zum 31. Dezember 2013 bestehenden Untersuchungsstandortes kann bis zum 31. Dezember 2018 nur gefasst werden, wenn die Kommune, die die Untersuchungseinrichtung am Standort unterhält, zustimmt.

§ 32 (Fn 7) Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Bochum wird zum Vorstandsvorsitzenden, die Leiter des Chemischen Untersuchungsamtes Hagen und Hamm, des Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamtes Dortmund und des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Arnsberg werden zu weiteren Vorstandsmitgliedern bestellt. Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt.

§ 33 (Fn 7) Stammkapital

Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 220 000 Euro.

§ 34 (Fn 7, 8) Aufgaben der Untersuchungsanstalt

Über die in § 4 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes bestimmten Aufgaben hinaus wird der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 35 (Fn 7) Personal

(1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 29 Absatz 1 genannten Untersuchungsämtern
1. beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Absatz 7 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet,
2. bestehenden Ausbildungsverhältnisse gehen entsprechend § 17 Absatz 2 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes auf die Untersuchungsanstalt über.
(2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt im Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hagen, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Hamm, Chemischen Untersuchungsamt der Stadt Bochum, dem Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt der Stadt Dortmund sowie dem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Arnsberg tätigen tariflich Beschäftigten sollen der Untersuchungsanstalt im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden.
Teil 6 (Fn 6, 7) Schlussvorschriften

§ 36 (Fn 4, 6, 7, 8) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 740, in Kraft getreten am 29. Dezember 2007; geändert durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009; VO vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. April 2010; VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Verordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1148), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 2

Überschrift geändert sowie Überschriften Teil 1 bis Teil 3 eingefügt durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 3

§§ 8 bis 14 neu eingefügt und § 8 (alt) umbenannt in § 15 (neu) durch VO vom 13. November 2008 (GV. NRW. S. 693), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; § 8 Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 8 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 14 Absatz 1 und 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 998), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 4

Teil 3 mit den §§ 15 bis 21 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 3 mit § 15 (alt) umbenannt in Teil 4 mit § 22 (neu) durch VO vom 25. Mai 2009 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 5

§ 4, § 6, § 9, § 10 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 6

Teil 4 mit den §§ 22 bis 28 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 4 mit § 22 (alt) umbenannt in Teil 5 mit § 29 (neu) durch VO vom 4. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 7

Teil 5 mit den §§ 29 bis 35 neu eingefügt sowie bisherigen Teil 5 mit § 29 (alt) umbenannt in Teil 6 mit § 36 (neu) durch VO vom 20. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 8

§ 1 Absatz 3, § 22 Absatz 3, § 27, § 29 Absatz 3, § 34 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; § 27 und § 34 geändert durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

Fn 9

§ 15 Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 10

§ 2, § 7, § 11, § 13, § 16, § 18, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 23, § 25 und § 28 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 11

Anlagen 1 und 2 angefügt durch Verordnung vom 16. November 2016 (GV. NRW. S. 993), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1371), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.

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