IUAG NRW
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Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW)

Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW)
Vom 11. Dezember 2007 (Fn 1)
(Artikel 62 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (GV. NRW. S. 662))

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz schafft die Grundlage für die Bildung einer effizienten, qualitativ homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für die Bereiche des Verbraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Bildung integrierter Untersuchungsanstalten

(1) In den Regierungsbezirken können die staatlichen Veterinäruntersuchungsämter oder das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt und kommunale Untersuchungsämter sowie kommunale Untersuchungsämter miteinander als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu integrierten Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalten) zusammengeführt werden.
(2) Die Untersuchungsanstalten werden auf der Grundlage dieses Gesetzes errichtet und unter eigener Verantwortung verwaltet. Die Untersuchungsanstalten können ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Satzung und Geschäftsordnungen regeln. Soweit die in Satz 1 und 2 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen treffen, finden auf die Untersuchungsanstalten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend Anwendung.
(3) Gemeinsame Träger der Untersuchungsanstalt sind die Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter. Das Land sowie Kreise oder kreisfreie Städte, die regelmäßig Leistungen der Untersuchungsanstalt in Anspruch nehmen, können zusätzlich Träger sein.
(4) Die Untersuchungsanstalt hat das Recht, Dienstherrin von Beamtinnen und Beamten zu sein.
(5) Die Untersuchungsanstalt hat einen Sitz, über den der Verwaltungsrat entscheidet. Die Untersuchungsanstalt kann durch Satzung Nebenstellen errichten und deren Aufgabenbereiche regeln.
(6) Die Möglichkeit von Kooperationen kommunaler Untersuchungsämter nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleibt unberührt.

§ 3 (Fn 2) Errichtung einer Untersuchungsanstalt

(1) Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) wird nach Maßgabe von Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. eine Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1 zu errichten sowie
2. den Zeitpunkt der Errichtung,
3. die beteiligten Träger,
4. die Besetzung des Verwaltungsrates,
5. das Stimmenverhältnis und den Vorsitz im Verwaltungsrat,
6. die Besetzung des Vorstandes und
7. die Höhe des Stammkapitals
zu bestimmen. Darüber hinaus wird das Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. den Untersuchungsanstalten die Durchführung von Aufgaben, die den in § 4 genannten Aufgaben vergleichbar sind, auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln oder weiterer Aufgaben, deren Durchführung der Aufsicht des Ministeriums unterliegt, zu übertragen sowie
2. die Überleitung des gesamten Personals oder eines Teils des Personals von den kommunalen und staatlichen Untersuchungsämtern auf die Untersuchungsanstalt nach Maßgabe des § 17 zu regeln.
(2) Voraussetzung für die Ermächtigung nach Absatz 1 ist das Vorliegen von übereinstimmenden Beschlüssen der Vertretungen der kommunalen Träger über die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1. Die Inhalte der Beschlüsse sind in der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.
(3) Gebieten Gründe des öffentlichen Wohls, insbesondere die Sicherstellung erforderlicher Untersuchungskapazitäten, die Einhaltung einheitlicher Untersuchungsstandards oder die Erreichbarkeit von Untersuchungszielen die Errichtung einer Untersuchungsanstalt nach § 2 Abs. 1, so kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium den Trägern kommunaler Untersuchungseinrichtungen eine angemessene Frist zur Herbeiführung von Beschlüssen nach Absatz 2 setzen.
(4) Kommen die nach Absatz 3 geforderten Beschlüsse nicht innerhalb der gesetzten Frist zustande, wird das Ministerium abweichend von Absatz 2 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und nach Anhörung des fachlich zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine nach Absatz 3 erforderliche Untersuchungsanstalt zu errichten.

§ 4 (Fn 5) Aufgaben der Untersuchungsanstalt

(1) Jede Untersuchungsanstalt führt für das Land und für die Kommunen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Probenahmen mit Ausnahme der Probenahmen, die von den Kreisordnungsbehörden durchgeführt werden, Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung einschließlich Früherkennung und Prävention, der Tiergesundheit und des Tierschutzes durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die in Satz 1 und 2 genannten Tätigkeiten umfassen auch die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Die Untersuchungsanstalt übt diese Tätigkeiten als benanntes Laboratorium gemäß Artikel 37 der Verordnung über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung aus, soweit die Tätigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind.
(2) Über Absatz 1 hinaus kann der Untersuchungsanstalt die Durchführung weiterer Aufgaben durch Rechtsverordnung des Ministeriums (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates (§ 8 Abs. 3 Nr. 10) übertragen werden.
(3) In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs, insbesondere in Fragen der amtlichen Kontrolle, berät die Untersuchungsanstalt die Träger und, soweit dies die Satzung vorsieht, auch Dritte.
(4) Die Untersuchungsanstalt wirkt mit bei
1. der Koordinierung und Durchführung europa-, bundes-, landesweiter oder regionaler Untersuchungsprogramme,
2. Anerkennungsverfahren für Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien, die in der amtlichen Überwachung tätig sind,
3. der Kontrolle von Betrieben und
4. der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
(5) Die Untersuchungsanstalt führt im Rahmen ihrer Aufgaben wissenschaftliche Entwicklungsarbeiten und Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch.
(6) Die Untersuchungsanstalt ist verpflichtet, Aufträge eines Trägers oder mehrerer Träger auszuführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen und die Finanzierung durch den Auftraggeber gesichert ist.
(7) Die Untersuchungsanstalt kann Aufträge Dritter ausführen, soweit andere Regelungen dem nicht entgegenstehen. § 14 Abs. 3 ist zu beachten.
(8) Die Untersuchungsanstalt führt ihre Aufgaben selbstständig aus. Soweit erforderlich, kann sie sich zur Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Dritter oder anderer Untersuchungsanstalten bedienen. Zur Bildung von Untersuchungsschwerpunkten sind Kooperationen mit anderen Untersuchungsanstalten möglich.

§ 5 Einzugsbereiche

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Gunsten integrierter Untersuchungsanstalten Einzugsbereiche, auch für die Durchführung bestimmter Untersuchungen oder Untersuchungsbereiche im Sinne von § 4 Abs. 1 festzulegen. Innerhalb des Einzugsbereichs sind die Kreisordnungsbehörden verpflichtet, sich der jeweiligen Untersuchungsanstalt zu bedienen.

§ 6 Organe

Organe der Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 7 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der als Träger im Sinne von § 2 Abs. 3 beteiligten Kreise und kreisfreien Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, soweit das Land als Träger an der Untersuchungsanstalt beteiligt ist. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes gehören dem Ministerium sowie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) an. Bei Untersuchungsanstalten, an denen das Land mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 vom Hundert beteiligt ist, dürfen die Kommunen zusammengenommen nicht über mehr Stimmen verfügen als das Land.
(2) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Vertretung für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
(3) Beamtinnen und Beamte der Träger nehmen ihre Aufgaben im Verwaltungsrat im Rahmen ihres Hauptamtes wahr.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.

§ 8 Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung seiner Beschlüsse.
(2) Der Verwaltungsrat kann sich vom Vorstand jederzeit über alle Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Vorstand verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt über
1. den Erlass von Satzungen und Geschäftsordnungen im Rahmen des nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs,
2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich Stellenplan und Stellenübersicht,
3. die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
4. Grundsätze des Personalwesens und der Personalentwicklung,
5. die Festsetzung allgemein geltender Gebührentarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, soweit sich diese nicht aus gesetzlichen Regelungen ergeben,
6. die Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstandes,
7. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
8. die Ergebnisverwendung,
9. die Entlastung des Vorstandes,
10. die Übertragung weiterer Untersuchungsaufgaben aus dem Bereich der bisher von den Kommunen wahrgenommenen Aufgaben, soweit dies rechtlich zulässig ist,
11. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges im nichtamtlichen Aufgabenbereich sowie
12. weitere Angelegenheiten, die ihm durch Satzung zugewiesen werden.
(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(5) Dem Vorstand gegenüber vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Verwaltungsrat ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Vorstandes.

§ 9 (Fn 4) Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Das Nähere zur Einberufung und zu den Sitzungen regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gibt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind und die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend ist.
(3) Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 11 bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. In den übrigen Fällen bedürfen Beschlüsse einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

§ 10 Vorstand

(1) Die Untersuchungsanstalt wird von einem Vorstand geleitet.
(2) Der Vorstand muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Untersuchungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Untersuchungsanstalt.
(3) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Untersuchungsanstalt zu unterrichten.
(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 12 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Prüfung

(1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Untersuchungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Kalenderjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(3) Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Untersuchungsanstalt unterliegt darüber hinaus der überörtlichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

§ 13 Gewährträgerhaftung

Die Träger der Untersuchungsanstalt haften für Verbindlichkeiten der Untersuchungsanstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.

§ 14 Finanzierung

(1) Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der nach § 4 oder einer auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben erhebt die Untersuchungsanstalt vom Gebührenschuldner soweit gesetzlich vorgesehen Gebühren, im Übrigen von den Trägern, weiteren beteiligten Kommunen und dem Land Entgelte. Näheres regelt eine Satzung.
(2) Das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt wird auf Basis der Haushaltspläne der bisherigen Träger der zusammengeführten Untersuchungsämter bezogen auf das Jahr vor der Gründung der Untersuchungsanstalt gebildet. Näheres regelt die Satzung.
(3) Für die Ausführung von Aufträgen Dritter (§ 4 Abs. 7) sind mindestens kostendeckende Gebühren und Entgelte zu erheben.

§ 15 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Untersuchungsanstalt führt das Landesamt. Obere Aufsichtsbehörde ist das Ministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit unterrichten und fachliche Weisungen erteilen. Satz 1 gilt nicht für Aufgaben, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 10 auf die Untersuchungsanstalt übertragen worden sind. Die Regelungen über die Aufsicht nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Satzungen einer Untersuchungsanstalt sind dem Landesamt anzuzeigen und im Amtsblatt des Regierungsbezirks, in dem die Untersuchungsanstalt ihren Sitz hat, zu veröffentlichen.

§ 16 Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 17 (Fn 3) Personalüberleitung

(1) Wird von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Gebrauch gemacht, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Mit Errichtung der Untersuchungsanstalt gehen die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten auf die Untersuchungsanstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden tariflichen Vorschriften sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Vorschriften; abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
(3) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen durch die Untersuchungsanstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse sind für eine Dauer von fünf Jahren unzulässig. Wenn nach dieser Frist Aufgaben der Untersuchungsanstalt betriebsbedingt wegfallen, hat die Untersuchungsanstalt in Abstimmung mit den Trägern zu prüfen, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz in Dienststellen bei den Trägern angeboten werden kann, um eine Änderungs- oder Beendigungskündigung zu vermeiden.
(4) Für die von Absatz 2 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber so angerechnet, als wenn sie bei der Untersuchungsanstalt geleistet worden wären. Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Untersuchungsanstalt im unmittelbaren Anschluss zurück zu dem Arbeitgeber, zu dem das Beschäftigungsverhältnis vor der Überleitung bestand, werden die Zeiten bei der Untersuchungsanstalt so angerechnet, als wenn sie beim bisherigen Arbeitgeber geleistet worden wären.
(5) Die Untersuchungsanstalt stellt zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nach Absatz 2 übergeleiteten Beschäftigten sicher, dass bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben.
(6) Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten nicht im Falle der Personalgestellung.
(7) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt bei den in der Rechtsverordnung bezeichneten zusammengeführten staatlichen und kommunalen Untersuchungsämtern beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. Von den Vorschriften des § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BRRG wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht. Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den bisherigen Dienstherrn und der Untersuchungsanstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 übernommen werden, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt geltenden Vorschriften zur Versorgungslastenteilung. § 101 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung; es sei denn, die übergeleitete Beamtin oder der übergeleitete Beamte ist in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 21. April 2017 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden oder für sie oder ihn wurde in dieser Zeit eine Abfindung nach § 101 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes an die Untersuchungsanstalt gezahlt.
(8) Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Untersuchungsanstalt zu wählenden Personalrates werden dessen Aufgaben durch eine Personalkommission entsprechend § 44 des Landespersonalvertretungsgesetzes wahrgenommen.

§ 18 (Fn 2) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Finanzminister die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Für den Innenminister der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister für Bauen und Verkehr
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten am 20. Dezember 2007; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017; Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 2

§ 3 Absatz 3 und 4 geändert und § 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 3

§ 17 Absatz 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 22. April 2017.

Fn 4

§ 9 Absatz 1 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 5

§ 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022.

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