Gesetz über die Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemikergesetz - LChemG)
Gesetz über die Berufsbezeichnungen „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (Lebensmittelchemikergesetz - LChemG) (Fn 3)
§ 1 (Fn 3) Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Staatliche Ausweise über geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und geprüfte Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach früherem Recht abgeschlossen haben, sowie Erlaubnisse zum Führen der Berufbezeichnungen „Lebensmittelchemikerin“ und „Lebensmittelchemiker“ nach bisherigem Recht gelten als Erlaubnisse im Sinne des Absatzes 1.
(3) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt, darf die in Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.
§ 2 (Fn 3, 6) Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 wird erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. ein Studium auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem durch eine staatliche Zwischenprüfung gegliederten Studiengang mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern abgeleistet, eine Wissenschaftliche Abschlussarbeit angefertigt und die Erste Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden hat oder aufgrund einer durch Rechtsverordnung als gleichwertig anerkannten Hochschulausbildung zur berufspraktischen Ausbildung gemäß Nummer 2 zugelassen wurde,
2. nach Abschluss des Studiums eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten an einem Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt und an anderen geeigneten Ausbildungsstellen erhalten,
3. die Zweite Staatsprüfung der Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker bestanden und
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre oder seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin oder des Lebensmittelchemikers ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder für einen vergleichbaren Beruf abgeschlossen hat, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt. Wird im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen ein wesentlicher Unterschied nach § 9 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW festgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Ausgleich eine Eignungsprüfung ablegen. Ein Anpassungslehrgang ist als Ausgleichsmaßnahme ausgeschlossen, sofern nicht eine Rechtsverordnung des Ministeriums anderes bestimmt.
§ 3 (Fn 2) Zuständigkeiten
Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium (Ministerium) bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
§ 4 (Fn 3) Ausbildung und Prüfung
(1) Das Ministerium erlässt als Rechtsverordnung eine Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker". Darin werden die Grundzüge des wissenschaftlichen Studiums und das Nähere über die Erste Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie das Nähere über die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und die Zweite Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 geregelt.
(2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung enthält insbesondere Bestimmungen über
1. das Studium nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
die Regel- und Mindeststudienzeiten bis zur staatlichen Zwischenprüfung und bis zur Ersten Staatsprüfung,
Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur staatlichen Zwischenprüfung und zur Ersten Staatsprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise einschließlich der Anforderungen an die Wissenschaftliche Abschlussarbeit,
die Anrechnung von Studienzeiten und dabei erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen,
die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen in nicht staatlich geregelten Studiengängen,
2. die praktische Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
das Verfahren und die Ausgestaltung der praktischen Ausbildung,
die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit oder Ausbildung,
3. die Zweite Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,
Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise,
4. die Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3,
die Bildung von Prüfungsausschüssen, ihre Zuständigkeit und ihre personelle Zusammensetzung,
das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der fachbezogenen Prüfungsleistungen,
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
die Ermittlung und Feststellung der Prüfungsergebnisse,
die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von Ordnungsverstößen,
die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen der Prüfungen.
(3) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung kann darüber hinaus bestimmen, dass die Zweite Staatsprüfung oder einzelne Prüfungsleistungen im letzten Monat der praktischen Ausbildung stattfinden.
(4) In der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung können ferner Übergangsbestimmungen festgelegt werden.
§ 5 (Fn 4) Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach § 1 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung ,,staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder ,,staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde.
Dieses Gesetz tritt am 29. März 1978 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Wissenschaft und Forschung
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales