HebBO NRW
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Berufsordnung für Hebammen (HebBO NRW)

Berufsordnung für Hebammen (HebBO NRW)
Vom 6. Juni 2017 (Fn 1) (Fn 3)
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter:

§ 1 (Fn 4) Geltungsbereich

(1) Diese Berufsordnung gilt für Hebammen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (Abl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, vorübergehend in Nordrhein-Westfalen tätig sind.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nach § 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.

§ 2 (Fn 5) Aufgaben

(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen, geburtshilflichen, hebammenwissenschaftlichen und weiteren bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen auszuüben. Sie berücksichtigen die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützen deren Selbstständigkeit und achten deren Recht auf Selbstbestimmung.
(2) Hebammen unterrichten sich über und beachten die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften. Sie arbeiten interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammen und tauschen sich mit diesen zur Optimierung der multidisziplinären und berufsgruppenübergreifenden Versorgungsangebote für Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit aus.
(3) Hebammen sind dazu befähigt,
1. die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
a) eine Schwangerschaft festzustellen,
b) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft durch Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu beobachten und zu überwachen, sowie Hilfe zu leisten bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen,
c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und zu beraten,
d) belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,
e) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich sind,
f) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit zu erkennen und die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen,
g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu betreuen und zu begleiten,
h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel zu überwachen,
i) physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage durchzuführen,
j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzuführen,
k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,
l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe zu leisten,
m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, einzuleiten und durchzuführen,
n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,
o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen und deren Gesundheitszustand zu überwachen, wozu auch die Untersuchung, Überwachung und Pflege des Neugeborenen regelmäßig in den ersten zehn Tagen nach der Geburt, erforderlichenfalls länger gehört, einschließlich Prophylaxemaßnahmen, Blutentnahmen, sowie die Aufklärung und die Durchführungsverantwortung bei Screening-Untersuchungen sowie die Beratung und Anleitung in Pflege und Ernährung des Neugeborenen, insbesondere Stillberatung und Stillförderung sowie Hilfeleistung bei Beschwerden,
p) über Fragen der Familienplanung angemessen aufzuklären und zu beraten und
q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett zu dokumentieren und Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung auszustellen,
2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung von Mutter und Neugeborenem nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen,
3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und teamorientiert umzusetzen.
(4) Bei der Beratung sind neben medizinischen und geburtshilflichen auch psychosoziale Faktoren zu berücksichtigen. Die Schwangere und die Wöchnerin sind zur Mitarbeit zu gewinnen, ihre Selbstverantwortlichkeit ist zu fördern. Hebammen haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über beabsichtigte Maßnahmen und deren Folgen aufzuklären.

§ 3 (Fn 6) Abgrenzung zur ärztlichen Tätigkeit

(1) Hebammen leisten Hilfe bei allen regelrechten Vorgängen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts. Dabei haben sie auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten. Beim Auftreten von Regelwidrigkeiten oder Risikofaktoren sowie auf Wunsch der Schwangeren, Gebärenden oder Wöchnerin hat die Hebamme ärztliche Hilfe hinzuzuziehen oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.
(2) Das Behandeln pathologischer Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
(3) Verlangt eine Ärztin oder ein Arzt von der Hebamme eine geburtshilfliche Handlung, die nach Meinung der Hebamme den anerkannten Regeln der Geburtshilfe widerspricht, muss die Ärztin oder der Arzt darauf hingewiesen und der Hinweis dokumentiert werden.

§ 4 (Fn 6) Arzneimittel

(1) Hebammen dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.
(2) Hebammen dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:
1. in der Eröffnungsperiode ein betäubungsfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel, das zum Einsatz bei der Geburtshilfe angezeigt ist,
2. bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ärztlicher Beistand oder Einweisung in ein Krankenhaus nicht rechtzeitig möglich sind, Mittel zur Förderung der Blutstillung,
3. im Falle einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum und
4. zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Einweisung in ein Krankenhaus.

§ 5 (Fn 6) Schweigepflicht

(1) Hebammen unterliegen der Schweigepflicht (§ 203 des Strafgesetzbuches). Diese umfasst auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, soweit die betreuten Frauen die Hebammen nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben.
(2) Den betreuten Frauen ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft oder Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.

§ 6 (Fn 6) Dokumentation und Qualitätssicherung

(1) Hebammen haben über die in Ausübung ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen, über verabreichte Arzneimittel und, soweit sie außerhalb von Krankenhäusern tätig sind, über die Schwangerenvorsorge, den Geburtsverlauf, die Versorgung des Neugeborenen und den Wochenbettverlauf eine Dokumentation nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden ist, zu führen. Die Dokumentation ist so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes sowie die Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist. Näheres ergibt sich aus der Anlage.
(2) Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
(4) Freiberuflich tätige Hebammen sind verpflichtet, den unteren Gesundheitsbehörden nach Aufforderung anhand der Dokumentation gemäß Absatz 1 für medizinal-statistische Zwecke Auskünfte zu erteilen. Dies darf nur in anonymisierter Form erfolgen.
(5) Hebammen sind verpflichtet, an qualitätssichernden Maßnahmen insbesondere nach den Kriterien der jeweils geltenden Versorgungsverträge teilzunehmen.

§ 7 (Fn 2) Fortbildung

(1) Hebammen haben sich beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden nachgewiesen werden. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten. Mit Ausnahme der Fortbildung nach Satz 3 kann die Fortbildung auch in digitaler Form durchgeführt werden.
(2) Geeignete Maßnahmen zur Fortbildung sind Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenverbänden und staatlich anerkannten Einrichtungen mit Gesamtverantwortung für die Hebammenausbildung und berufspädagogische Fortbildungen für und zur Praxisanleitung. Anbieter von Fortbildungsveranstaltungen können deren Eignung gegen Gebühr vorab prüfen lassen.
(3) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 ruht auf Antrag bei
1. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
2. Elternzeit,
3. Arbeitsunfähigkeit oder
4. ruhender Berufstätigkeit
soweit diese mindestens drei Monate andauern. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit eine besondere Härte vorliegt.
(4) Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung beziehen.

§ 8 (Fn 7) Meldepflichten

(1) Hebammen haben der zuständigen Behörde unter Verwendung der Anlage 3 zu dieser Verordnung unaufgefordert anzuzeigen:
1. den Beginn der Berufsausübung, dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
2. das Geburtsdatum,
3. die Beschäftigungsart,
4. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
5. die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien:
a) Schwangerschaft,
b) Geburt,
c) Wochenbett und Stillzeit,
6. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
7. die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
8. den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung,
9. die Anzahl der jährlich außerklinisch geleiteten Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten sowie die Anzahl der jährlich betreuten Frauen in der Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung und
10. die Beendigung der Berufsausübung.
(2) Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sowie die Namens- und Adressänderung sind unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen müssen die Angaben nach Absatz 1 erstmals mit der Anzeige des Beginns der Berufsausübung und sodann jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres angezeigt werden. 

§ 9 (Fn 8) Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

Freiberuflich tätige Hebammen sind über die allgemeinen Meldepflichten nach § 8 hinaus verpflichtet,
1. sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von landes- und bundesweiten Qualitäts-sicherungsmaßnahmen zu beteiligen,
2. sich entsprechend ihres Leistungsangebots und -umfangs gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Der Nachweis ist gegenüber der der nach § 8 zuständigen Behörde zu Beginn der Tätigkeit und danach alle drei Jahre zusammen mit dem Nachweis nach § 7 Absatz 1 zu führen,
3. ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, welches Namen, Berufsbezeichnung und Kontaktdaten angibt,
4. nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
5. die von ihnen betreuten Schwangeren, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfs- und Notfall sowie über gegebenenfalls bestehende Vertretungen aufzuklären und
6. sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Absatz 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle ihres Todes verschlossen der zuständigen Behörde übergeben wird.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 12. Februar 2015 (GV. NRW. S. 230) außer Kraft.
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage Anlage 2 Anlage 3

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 29. Juni 2017 (GV. NRW. S. 616); geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348, ber. S. 386), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 2

§ 7: Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 18. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348, ber. S. 386), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 3

Bezeichnung neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 4

§ 1: Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absatz 2 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1, 2 und 4 geändert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 6

§ 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 sowie § 6 Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 7

§ 8 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 8

§ 8 (alt) wird § 9 (neu) und neu gefasst und § 9 (alt) wird aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 9

Anlagen 2 und 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

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