Landeshebammengesetz - LHebG NRW
DE - Landesrecht NRW

Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)

Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
Vom 5. März 2002 (Fn 1) (Fn 8)

§ 1 (Fn 7)

(1) Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen, hebammenwissenschaftlichen und weiteren bezugswissenschaftlichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen auszuüben. Sie berücksichtigen die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung, die geschlechtliche Vielfalt sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützen deren Selbstständigkeit und achten deren Recht auf Selbstbestimmung. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen und Säuglingen Beistand zu leisten. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach § 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, auch auf Entbindungspfleger anzuwenden.
(3) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Aufgaben und Berufspflichten einschließlich der Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung zu bestimmen, insbesondere
1. die Aufgaben und Tätigkeiten bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Neugeborenen und Säuglingen sowie das Verhalten in pathologischen Fällen,
2. die Anwendung von Arzneimitteln,
3. die Pflicht zur Dokumentation der Feststellungen und Maßnahmen sowie der Erteilung von Auskünften zu medizinal-statistischen Zwecken,
4. die Fortbildungspflicht und
5. die besonderen Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. *)
*) Nummer 4 beruht auf der Umsetzung der Richtlinie 2005/36 EG.
(4) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Hebammenberuf zuständigen Ausschusses des Landtags:
1.die Einzelheiten der Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 12 Absatz 1 des Hebammengesetzes durch die zuständige Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren zu regeln,
2.die Einzelheiten der Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben und der Einhaltung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen durch die zuständige Landesbehörde gemäß § 12 Absatz 2 des Hebammengesetzes und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) zu regeln, insbesondere ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann,
3.die Einzelheiten der Überprüfung von wesentlichen Änderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes zu regeln,
4. den Umfang der Praxisanleitung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes zu regeln,
5. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 und 3 des Hebammengesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung und die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der Ausbildung untersagt werden kann, zu regeln und
6. die Kriterien zur Angemessenheit des Umfangs der Praxisbegleitung nach § 17 Absatz 1 des Hebammengesetzes festzulegen.
(5) Im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hebammengesetzes finden die allgemeinen Regelungen für den Zugang zum Studium in der jeweils geltenden Fassung weiter Anwendung.
(6) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung:
1. nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen den Zeitraum für die Absolvierung der berufspädagogischen Fortbildungen auf bis zu drei Jahre zu verlängern,
2. den Inhalt der in § 10 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen geregelten berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Fortbildung für die Praxisanleitung zu regeln und
3. die Kriterien der Befähigung der zur Praxisanleitung nach § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen befähigten Person zu regeln.

§ 2 (Fn 9)

(1) Die freiberuflich tätigen Hebammen erheben für ihre berufsmäßigen Leistungen Gebühren.
(2) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Gebühren für die berufsmäßigen Leistungen festzusetzen. Dabei muss zwischen den berechtigten Interessen der Hebammen sowie der Zahlungspflichtigen ein angemessenes Verhältnis bestehen.

§ 3 (Fn 10)

(1) Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Freiberufliche Hebammen haben der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Dokumentation und Einblick in ihre Aufzeichnungen zu gewähren sowie Geräte und Arzneimittel vorzulegen. Die zuständige Behörde fördert zugleich das Hebammenwesen.
(2) Während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und bei Vorliegen von Gefahr in Verzug auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Stellen zur Durchführung der Überwachungsaufgaben berechtigt. Dabei dürfen sie insbesondere die zu überwachenden Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen betreten und dort Besichtigungen, Prüfungen und Untersuchungen vornehmen.

§ 4 (Fn 4, 5, 6)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Frauen, Jugend Familie und Gesundheit

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 102; geändert durch Artikel 39 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007 und 1. Januar 2008; Artikel III d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008; Artikel 12 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

Fn 2

§ 5 Abs. 1 u. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften

Fn 3

ausgegeben am 26. März 2002

Fn 4

§ 6 Satz 2 angefügt durch Artikel 39 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 5 (alt) aufgehoben und § 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; § 5 (alt) umbenannt in § 4 (neu) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

Fn 6

§ 4: zuletzt geändert durch Artikel III d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

Fn 7

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

Fn 8

Bezeichnung neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

Fn 9

§ 2 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

Fn 10

§ 3 Absatz 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

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