Verordnung zur Durchführung des Berufsanerkennungsverfahrens für landesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen (Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung NRW - BerufsanDVO NRW)
Verordnung zur Durchführung des Berufsanerkennungsverfahrens für landesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen (Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung NRW - BerufsanDVO NRW)
Vom 29. Juli 2022 (Fn 1)
Aufgrund des § 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung bestimmt Näheres zu Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen in Verfahren der Anerkennung von im Ausland abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen. Sie gilt für die landesrechtlich geregelten reglementierten und nicht reglementierten Pflege- und Gesundheitsfachberufe nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 und Absatz 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für bundesrechtlich geregelte Pflege- und Gesundheitsfachberufe, soweit die Gesetze des Bundes keine entsprechenden Regelungen treffen.
§ 2 Anpassungslehrgang
(1) Ziel eines Anpassungslehrgangs bei Berufsabschlüssen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Ziel des Anpassungslehrgangs bei Berufsabschlüssen aus allen weiteren Staaten (Drittstaaten) ist, dass die antragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlich sind.
(2) Ein Anpassungslehrgang enthält 1. theoretischen und praktischen Unterricht, 2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder 3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
(3) Für Berufsabschlüsse aus Drittstaaten schließt der Anpassungslehrgang mit einem Abschlussgespräch ab. Wird in dem Abschlussgespräch festgestellt, dass das Lehrgangsziel nicht erreicht wurde, kann der Lehrgang einmalig verlängert und mit einem weiteren Gespräch abgeschlossen werden. Das Abschlussgespräch wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern geführt. Soweit auch eine praktische Ausbildung Teil des Anpassungslehrgangs ist, wird eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer durch eine praxisanleitende Person, die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat, ersetzt.
§ 3 Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung und soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Sie erstreckt sich inhaltlich auf die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede und ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden. Soweit die Regelausbildung keine praktische Prüfung vorsieht, ist sie eine mündliche Prüfung.
§ 4 Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil und erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung. Soweit die Regelausbildung keine praktische Prüfung vorsieht, ist sie nur eine mündliche Prüfung. Der praktische Teil der Kenntnisprüfung soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.
§ 5 Staatliche Prüfung, Bewertung, Prüfungskommission
(1) Eignungs- und Kenntnisprüfung werden als staatliche Prüfung durchgeführt. In allen Prüfungen stellt die zuständige Behörde den Prüfungsvorsitz oder bestimmt eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter.
(2) Die Eignungsprüfung und der praktische Teil der Kenntnisprüfung werden von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet, von denen eine oder einer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte unterrichtet, und eine oder einer als praxisanleitende Person tätig ist. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen mindestens eine Person an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte unterrichtet, abgenommen und bewertet.
(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sowie für den Prüfungsvorsitz ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
§ 6 Bestehen der Eignungs- oder Kenntnisprüfung, Wiederholung
(1) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn beide jeweils beteiligten Fachprüferinnen oder Fachprüfer alle Prüfungsteile mit „bestanden“ bewerten.
(2) Die Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann in jedem nicht bestandenen Prüfungsteil einmal wiederholt werden.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung vom 19. Januar 2009 (GV. NRW. S. 36) außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fussnoten
In Kraft getreten am 27. August 2022 (GV. NRW. S. 876). |
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