Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Hebammengesetz – DVO-HebG NRW)
Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Hebammengesetz – DVO-HebG NRW)
Vom 1. Februar 2022 (Fn 1)
(Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160))
Auf Grund des § 1 Absatz 4 und 6 des Landeshebammengesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), die durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160) eingefügt worden sind, wird verordnet:
§ 1 Überprüfung der Studiengangskonzepte gemäß § 12 des Hebammengesetzes
(1) Die zuständige Bezirksregierung überprüft, ob das dem Studiengang zugrundeliegende Konzept die berufsrechtlichen Vorgaben des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) einhält. Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium stellt den zuständigen Bezirksregierungen zu diesem Zweck eine Checkliste zur Verfügung, welche die notwendigen Vorgaben systematisch tabellarisch zusammenfasst. Näheres ergibt sich aus der Anlage dieser Verordnung.
(2) Wesentliche Änderungen des Studiengangskonzeptes nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden gemäß § 12 Absatz 3 des Hebammengesetzes durch die jeweils zuständige Bezirksregierung überprüft.
(3) Die Hochschule soll der zuständigen Bezirksregierung zur Erleichterung der Überprüfung des Studiengangskonzeptes eine Stellungnahme möglichst unter Angabe der Fundstellen im Studiengangskonzept vorlegen, aus der sich ergibt, dass und in welcher Weise das eingereichte Studiengangskonzept die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt.
§ 2 Festlegung der Module für die Modulprüfungen nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes
Gemäß § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen sowie § 6 Absatz 2 Nummer 9 und 10 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung legt die Hochschule mit Zustimmung der jeweils zuständigen Bezirksregierung die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.
§ 3 Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung von Praxiseinsätzen
Die zuständigen Bezirksregierungen können gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen die Durchführung von Praxiseinsätzen im Umfang von 160 Stunden auch in weiteren zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen genehmigen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich Nummer I Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vermittelt werden.
§ 4 Abweichungen vom Umfang der Praxisanleitung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes
Abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes wird bis zum 31. Dezember 2025 der Umfang der Praxisanleitung auf mindestens 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl ab-gesenkt. Die Möglichkeit für die Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes, einen höheren Umfang für die Praxisanleitung während eines Praxiseinsatzes vorzusehen, bleibt unberührt.
§ 5 Abweichungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. Geeignete Maßnahmen zur berufspädagogischen Fortbildung sind insbesondere berufspädagogische oder didaktische Fortbildungsveranstaltungen an Hochschulen oder einschlägiger Fortbildungsstätten. Sofern die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung ruht, ruht auch die Verpflichtung zur berufspädagogischen Fortbildung.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das für das Recht des Hebammenberufs zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des Jahres 2025 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister des Innern
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Anlagen: Anlage
Fussnoten
In Kraft getreten am 2. März 2022 (GV. NRW. S. 160). |
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