Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW
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Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)

Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
Vom 16. Dezember 2008 (Fn 1)
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 des Personenstandsgesetzes ( PStG ) in der Fassung vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), der §§ 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) sowie aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) (Fn 2), - insoweit nach Anhörung des für Inneres bzw. Kommunalpolitik zuständigen Ausschusses des Landtags - wird verordnet:

§ 1 Standesämter, Standesbeamtinnen und Standesbeamte

(1) Die Gemeinden sind die für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) nach § 1 Abs. 2 Personenstandsgesetz. Sie nehmen die ihnen insoweit obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die Sicherstellung einer gesetz- und ordnungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung.
(2) Die Gemeinde bestellt die Standesbeamtinnen und Standesbeamten im Sinne des § 2 Personenstandsgesetz. Sie kann die Bestellung widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die für das Amt erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt.
(3) Die Eignung nach § 2 Abs. 3 Personenstandsgesetz setzt eine qualifizierte Schulung sowie hinreichende Erfahrung mit der standesamtlichen Tätigkeit voraus.

§ 2 Aufsicht

Die Aufsicht über die Standesämter führen
1. als untere Aufsichtsbehörden in kreisangehörigen Gemeinden die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Übrigen die kreisfreien Städte;
2. als obere Aufsichtsbehörden die Bezirksregierungen;
3. als oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.

§ 3 (Fn 4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach speziellen  personenstandsrechtlichen Vorschriften

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
(2) Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Abs. 3 Personenstandsgesetz ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Personenstandsgesetz sind die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte.

§ 4 Archivierung

(1) Öffentliche Archive im Sinne des § 7 Abs. 3 Personenstandsgesetz sind die für kommunales Archivgut nach § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) errichteten bzw. unterhaltenen Archive und Einrichtungen (kommunale Archive) sowie
1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln das Personenstandsarchiv Rheinland und
2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster das Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe.
(2) Die Archivierung der Personenstandsbücher und -register, für die die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz abgelaufen sind, obliegt den kommunalen Archiven nach Absatz 1.
(3) Die Personenstandsarchive übernehmen jeweils die Zweitbücher und Sicherungsregister der nach Absatz 2 betroffenen Jahrgänge. Ihnen obliegen weiterhin die Fortführung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, soweit die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz noch bestehen, und die Wahrnehmung der Aufgaben bei deren Benutzung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes.

§ 5 Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister

(1) Zweitbücher, die zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, sind den in § 2 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden zur Prüfung und weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufsichtsbehörden übernehmen die Fortführung dieser Bücher, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind.
(2) Die Standesämter haben für eine Aufbewahrung der Sicherungsregister Sorge zu tragen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Personenstandsgesetz entspricht. Die demnach erforderliche räumliche Trennung zwischen Personenstands- und Sicherungsregister muss gewährleisten, dass eine Beschädigung oder ein Verlust des einen Registers nicht mit einer Beschädigung oder dem Verlust des anderen einhergeht.

§ 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Verordnungsermächtigung nach § 74 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 Personenstandsgesetz wird gemäß § 74 Abs. 2 Personenstandsgesetz auf das Innenministerium übertragen. Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung der §§ 1 Abs. 2 und 3, 2, 3 Abs. 1 - 3, 4 und 5.

§ 7 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1578) außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Innenminister die Justizministerin

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 859, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013; VO v. 1. Juli 2014 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 2018 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. November 2018 (GV. NRW. S. 587), in Kraft getreten am 21. November 2018.

Fn 4

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 1. Juli 2014 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

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