Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung für die Planfeststellung und Überwachung einer Deponie in der Gemarkung Bentheim, Flur 12, Flurstück 1, Niedersachsen, und in der Gemarkung Ochtrup, Flur 12, Flurstück 1, Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung für die Planfeststellung und Überwachung einer Deponie in der Gemarkung Bentheim, Flur 12, Flurstück 1, Niedersachsen, und in der Gemarkung Ochtrup, Flur 12, Flurstück 1, Nordrhein-Westfalen
Vom 1. Dezember 1976 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am 4. Oktober / 20. Oktober 1976 die Zuständigkeitsvereinbarung für die Planfeststellung und Überwachung einer Deponie in Bentheim geschlossen.
Zuständigkeitsvereinbarung für die Planfeststellung und Überwachung einer Deponie in Bentheim
Zwischen dem Land Niedersachsen, dieses vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Hannover, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Düsseldorf, wird gemäß § Abs. 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz (Nds. AG AbfG) vom 9. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 109) und § 17 Abs. 6 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 18. März 1975 (GV. NW. 232), vereinbart:
§ 1
Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (§§ 7, 20-29 AbfG) für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie West in der Gemarkung Bentheim, Flur 12, Flurstück 1, sowie in der Gemarkung Ochtrup, Flur 12, Flurstück 1, ist die nach § 5 Nds. AG AbfG zuständige Behörde.
§ 2
Die Deponie wird als Abfallbeseitigungsanlage von den nach § 5 Nds. AG AbfG zuständigen Behörden überwacht.
§ 3
Die niedersächsischen Behörden handeln hinsichtlich des Flurstückes 1 der Flur 12 der Gemarkung Ochtrup unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit den zuständigen nordrhein-westfälischen Behörden.
§ 4
Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.
Hannover, den 20. Oktober 1976
Für das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Glup
Düsseldorf, den 4. Oktober 1976
Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deneke