KHSt-VO
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Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)

Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Vom 26.8.2013 (Fn 1)
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) wird verordnet:

§ 1

Folgende Polizeipräsidien werden zu Kriminalhauptstellen bestimmt:
1. das Polizeipräsidium Aachen für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Kreise Düren und Heinsberg,
2. das Polizeipräsidium Bielefeld für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden- Lübbecke und Paderborn,
3. das Polizeipräsidium Bochum für seinen Polizeibezirk,
4. das Polizeipräsidium Bonn für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Kreises Euskirchen und des Rhein-Sieg-Kreises,
5. das Polizeipräsidium Dortmund für seinen Polizeibezirk, den Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Hamm und die Polizeibezirke des Hochsauerlandkreises und der Kreise Soest und Unna,
6. das Polizeipräsidium Düsseldorf für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Kreises Mettmann und des Rhein-Kreises Neuss,
7. das Polizeipräsidium Duisburg für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Kreises Wesel,
8. das Polizeipräsidium Essen für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Oberhausen,
9. das Polizeipräsidium Gelsenkirchen für seinen Polizeibezirk,
10. das Polizeipräsidium Hagen für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Märkischen Kreises, der Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein,
11. das Polizeipräsidium Köln für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Oberbergischen Kreises,
12. das Polizeipräsidium Krefeld für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Kreises Kleve,
13. das Polizeipräsidium Mönchengladbach für seinen Polizeibezirk und den Polizeibezirk des Kreises Viersen,
14. das Polizeipräsidium Münster für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf,
15. das Polizeipräsidium Recklinghausen für seinen Polizeibezirk,
16. das Polizeipräsidium Wuppertal für seinen Polizeibezirk.

§ 2 (Fn 2)

(1) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind in ihrem Bereich zuständig für die Erforschung und Verfolgung folgender Straftaten:
1. vorsätzliche Tötung,
2. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen in Fällen der §§ 174 bis 180 und 182 StGB,
3. Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 Strafgesetzbuch (StGB)),
4. illegale Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 30a Absatz 1 Nummer 1 Betäubungsmittelgesetz),
5. Straftaten, die im Rahmen Organisierter Kriminalität begangen werden, und Geldwäsche (§ 261 StGB),
6. Erpressung (§ 253 StGB) und räuberische Erpressung (§ 255 StGB) mit unbekanntem Täter, wenn eine gemeingefährliche Straftat angedroht wird,
7. Wirtschaftsstraftaten,
8. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c StGB), soweit nicht die Voraussetzungen des § 4 vorliegen,
9. Straftaten, die unter Beteiligung von im Landesdienst stehenden Beschäftigten einer Kreispolizeibehörde begangen werden.
Sie sind im Rahmen der Erforschung und Verfolgung der genannten Straftaten auch für die Gefahrenabwehr zuständig. Das Polizeipräsidium Oberhausen ist, ohne Kriminalhauptstelle zu sein, in seinem Polizeibezirk zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 Nummer 5.
(2) Richtet sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9 die Erforschung und Verfolgung von Straftaten gegen die im Landesdienst stehenden Beschäftigten der Kriminalhauptstelle selbst, ist die im Folgenden zur Zusammenarbeit bestimmte Kriminalhauptstelle zuständig. Es werden folgende Polizeipräsidien jeweils zur Zusammenarbeit bestimmt:
1. Bielefeld und Münster,
2. Recklinghausen und Dortmund,
3. Essen und Bochum,
4. Duisburg und Düsseldorf,
5. Wuppertal und Hagen,
6. Mönchengladbach und Aachen,
7. Krefeld und Gelsenkirchen und
8. Köln und Bonn.
(3) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind ferner zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung sowie für die Erforschung und Verfolgung der politisch motivierten Kriminalität, insbesondere von Straftaten auf dem Gebiet des strafrechtlichen Staatsschutzes. Für die Verhütung von Straftaten der politisch motivierten Kriminalität im Rahmen der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben aus Anlass von Versammlungen oder Veranstaltungen bleibt die Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden gemäß § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes erhalten. Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen sie dabei.
(4) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien sind zuständig für die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung im Rahmen der Konzepte „Mobile Täter im Visier“, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2013, Aktenzeichen 422 - 62.16, in der jeweils geltenden Fassung, und „Verhütung und Verfolgung von Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen“, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2015, Aktenzeichen 422 - 62.19, in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Bedarf es zur Aufklärung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten nicht des Einsatzes der Kräfte und Mittel des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Polizeipräsidiums, kann es die Verfolgung der nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mit deren Zustimmung überlassen.
(6) Die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unterstützen die Kreispolizeibehörden ihres Bereichs bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kriminalprävention.

§ 3 (Fn 3)

(1) Die Kreispolizeibehörde kann die Erforschung und Verfolgung einer Straftat unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik auf das als Kriminalhauptstelle nach § 1 zuständige Polizeipräsidium mit dessen Zustimmung übertragen, wenn die Bearbeitung der Straftat des Einsatzes und der Mittel des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Präsidiums bedarf.
(2) Die Kreispolizeibehörde kann die Bearbeitung einer Straftat gegen die Umwelt wegen der Bedeutung der Tat oder der Stellung des Tatverdächtigen auf das zur Kriminalhauptstelle bestimmte Polizeipräsidium mit dessen Zustimmung übertragen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann eine Kreispolizeibehörde mit Zustimmung des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Polizeipräsidiums oder dieses selbst die Bearbeitung von Straftaten der Verunreinigung eines Gewässers oder der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung einschließlich anderer damit im Zusammenhang stehender Straftaten gegen die Umwelt auf die Wasserschutzpolizei des Polizeipräsidiums Duisburg mit dessen Zustimmung übertragen, soweit die Straftat beweiserhebliche Auswirkungen auf dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich hat.

§ 4 (Fn 4)

(1) Die Polizeipräsidien Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster sind sachlich zuständig für die Gefahrenabwehr, die Erforschung und Verfolgung von
1. Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) und der Geiselnahme (239b StGB), wenn Täter bei Bekanntwerden der Tat Personen in ihrer Gewalt haben,
2. Straftaten im Zusammenhang mit größeren Schadensereignissen oder der Gefahr derselbigen, Anschlägen mit einem erheblichen zu erwartenden oder eingetretenen Schadensausmaß oder notwendiger Maßnahmen in einem erheblichen Umfang sowie Amoklagen,
3. besonders schweren und gemeingefährlichen Straftaten, die unter maßgeblicher Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik begangen werden sowie
4. Straftaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von aktionsfähigen Gefährdern der Politisch motivierten Kriminalität.
(2) Die in Absatz 1 genannten Polizeipräsidien sind für den Zeugenschutz zuständig.
(3) Örtlich zuständig sind
1. das Polizeipräsidium Bielefeld für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle,
2. das Polizeipräsidium Dortmund für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Bochum und Hagen,
3. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Mönchengladbach und Wuppertal,
4. das Polizeipräsidium Essen für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Duisburg und Krefeld,
5. das Polizeipräsidium Köln für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Aachen und Bonn,
6. das Polizeipräsidium Münster für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Gelsenkirchen und Recklinghausen.
(4) Sind bei der Gefahrenabwehr oder der Erforschung und Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 Nummer 2 Betriebsanlagen, einschließlich deren Zuwegung, in dem Zuständigkeitsbezirk mehrerer Polizeipräsidien im Sinne des Absatzes 3 betroffen und ist ein einheitliches polizeiliches Vorgehen zweckmäßig, so können das für Inneres zuständige Ministerium und nach Bestimmung desselbigen das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen und das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen die Aufgabe einem der Polizeipräsidien vollständig übertragen. Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1 sind örtlich gebundene Einrichtungen, die regelmäßig zur Ausübung einer Gewerbetätigkeit benötigt werden.
(5) Die Polizeipräsidien Dortmund, Düsseldorf und Köln sind für den Personenschutz sowie den Operativen Opferschutz zuständig. Das Polizeipräsidium Düsseldorf ist für den Personenschutz der Mitglieder der Landesregierung zuständig.
(6) Örtlich zuständig sind
1. das Polizeipräsidium Dortmund für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Bochum, Hagen, Bielefeld, Münster Gelsenkirchen und Recklinghausen,
2. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal,
3. das Polizeipräsidium Köln für den Bezirk der eigenen Kriminalhauptstelle und die Bezirke der Kriminalhauptstellen Aachen und Bonn.

§ 5

Die nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung bestimmten Polizeipräsidien sind in den für sie jeweils festgelegten Bezirken auch für die ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit sich diese
1. in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,
2. auf einer Insel innerhalb dieser Gewässer sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt
ergeben.

§ 6

Die Pflicht der nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden zum ersten Angriff und zur Durchführung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen bleibt unberührt. Sie haben die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unverzüglich zu unterrichten, wenn sich der Verdacht einer in deren Zuständigkeit fallenden Straftat ergibt.

§ 7

Die Aufgaben als Kriminalhauptstellen nehmen die hierzu bestimmten Polizeipräsidien mit eigenen Kräften und Mitteln wahr. Die nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben sie dabei zu unterstützen.

§ 8

Aufgabenübertragungen in Einzelfällen gemäß § 7 Absatz 5 des Polizeiorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

§ 9

Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 639) und die gleichnamige Verordnung vom 26. November 2012 (GV. NRW. S. 615) außer Kraft.
Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2013 (GV. NRW. S. 502); geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020; Verordnung vom 11. März 2022 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 25. März 2022.

Fn 2

§ 2: Absatz 2 und 4 eingefügt, Absätze 2, 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 3, 5 und 6 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 1 zuletzt und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020.

Fn 3

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018.

Fn 4

§ 4: Absatz 1 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 12. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. September 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 11. März 2022 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten am 25. März 2022.

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