Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen
Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen
Vom 14. Februar 2002 (Fn 1)
Die Länder Hesen und Nordrhein-Westfalen haben am 4./12. Dezember 2001 das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen geschlossen.
Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 14. Februar 2002
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t
Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen
Das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport
und
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister,
schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
§ 1
(1) Auf der Bundesautobahn A 44 Dortmund - Kassel zwischen der Landesgrenze Hessen / Nordrhein-Westfalen (bei km 43, 2) und der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Hessen (bei km 38, 4) einschließlich der Zu- und Ausfahrten an der Anschlussstelle Warburg werden im Bereich beider Richtungsfahrbahnen die polizeilichen Aufgaben von der Polizei des Landes Hessen wahrgenommen.
(2) Auf den Bundesautobahnen
- A 44 Dortmund - Kassel zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Hessen (bei km 52,6) und der Anschlussstelle Diemelstadt (bei km 48,8) einschließlich der Ausfahrt aus Richtung Dortmund sowie der Zufahrt in Richtung Dortmund,
- A 45 Dortmund - Gießen zwischen der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen / Hessen (bei km 122, 8) und der Anschlussstelle Haiger-Burbach (bei km 126,5) einschließlich der Ausfahrt aus Richtung Dortmund sowie der Zufahrt in Richtung Dortmund
werden im Bereich beider Richtungsfahrbahnen die polizeilichen Aufgaben von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
§ 2
Die polizeilichen Aufgaben im Sinne des § 1 umfassen:
1. Überwachung des Straßenverkehrs sowie Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen,
2. Verkehrsregelung und -lenkung bei Verkehrsstörungen sowie Maßnahmen des Verkehrswarndienstes,
3. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie unaufschiebbar notwendige Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen,
4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Gütern,
5. sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4, sofern die Auswirkungen des Anlasses im Wesentlichen auf den Bereich der Bundesautobahn beschränkt bleiben. In den übrigen Fällen sind die unaufschiebbar notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 3
Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten:
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Hessen die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts, insbesondere das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
- für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des hessischen Landesrechts, insbesondere das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 4
(1) Die abschließende polizeiliche Bearbeitung von Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten aus dem Verkehrsbereich einschließlich aller Verkehrsunfälle erfolgt durch die auf Grund des § 1 zuständigen Polizeibehörden. Sie geben derartige Vorgänge danach an die zuständigen Behörden des anderen Landes ab. Bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Polizeibehörden des anderen Landes weiterzuleiten.
(2) Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind an die zuständigen Polizeibehörden des anderen Landes zur Weiterleitung an die für die Verkehrsunfallstatistik zuständigen Stellen zu übersenden.
(3) Über besondere Vorkommnisse sind zu unterrichten
- hinsichtlich des in § 1 Abs. 1 genannten Bereiches die Bezirksregierung Detmold und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,
- hinsichtlich des in § 1 Abs. 2, erster Spiegelstrich, genannten Bereichs das Polizeipräsidium Nordhessen in Kassel,
- hinsichtlich des in § 1 Abs. 2, zweiter Spiegelstrich, genannten Bereichs das Polizeipräsidium Mittelhessen in Gießen.
(4) Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden des anderen Landes abzusprechen.
§ 5
Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen der Kasse des Landes zu, dessen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.
§ 6
Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2004, gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
§ 7
Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vereinbarungen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf der früheren Bundesautobahn A 13 vom 19. Juli 1971 (Bekanntmachung: 15. Juni 1972 - GV. NRW. S. 178/ 22. Juli 1971 - StAnz. für das Land Hessen S. 1318) und auf der früheren Bundesautobahn A 16 vom 26. Oktober 1971 (Bekanntmachung: 7. Dezember 1971 - GV. NRW. S. 523/ 3. Dezember 1971 - StAnz. für das Land Hessen S. 2118) sowie vom 21. September 1972 (Bekanntmachung: 9. Januar 1973 - GV. NRW. S. 23/ 25. Oktober 1972 - StAnz. für das Land Hessen S. 2001) außer Kraft.
Düsseldorf, den 4. Dezember 2001
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Fritz Behrens
Wiesbaden, den 12. Dezember 2001
Der Hessische Minister des Innern und für Sport Bouffier) Staatsminister