Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die polizeiliche Zusammenarbeit bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die polizeiliche Zusammenarbeit bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr
Vom 3. September 2000 (Fn 1)
Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen haben am 11. Mai 2000 die Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr geschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 3. September 2000
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Wolfgang C l e m e n t
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die polizeiliche Zusammenarbeit bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr
§ 1
Bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr unterstützt die Grenzschutzgruppe 9 des Bundesgrenzschutzes (GSG 9) die zuständigen Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 2
(1) Zur Gewährleistung der reibungslosen Zusammenarbeit wird Folgendes vereinbart:
1. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen fordert die GSG 9 an, die ständig eine Führungsgruppe und eine Einsatzeinheit ( 25 bis 35 Beamte) in Bereitschaft hält und den Abmarsch dieser Kräfte innerhalb einer Stunde nach Alarmierung sicherstellt.
2. Die Kräfte der GSG 9 werden in die Besondere Aufbauorganisation (BAO) nach dem Landesteil Nordrhein-Westfalen zur PDV 132 eingegliedert.
3. Die GSG 9 entsendet Vorauskräfte, sobald zu erkennen ist, welcher Flughafen angeflogen wird.
4. Der Führer der GSG 9 oder sein Vertreter im Amt übernimmt die Führung des Einsatzabschnitts Tatobjekt. Als Führungsassistent wird der Leiter der Spezialeinheit einer Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen oder sein Vertreter im Amt eingesetzt.
5. Die Führungsgruppe nutzt die am betreffenden Flughafen für diese Aufgaben vorbereiteten Räume. Die Ausstattung der Räume obliegt der jeweils zuständigen Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Art und Umfang der Ausstattung sind mit der GSG 9 abzustimmen.
6. Alle Zugriffsmaßnahmen im und am Flugzeug führt die GSG 9 durch.
7. Bei Aktualisierung der Flughafenakten ist die GSG 9 zu beteiligen.
8. Teil H des Landesteils Nordrhein-Westfalen zur PDV 100 "Verhalten/Maßnahmen bei/nach Einsätzen mit gravierenden Folgen" gilt für die GSG 9 im Unterstellungsfall entsprechend.
(2) Es sind abgestimmte Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen. Dabei sind die Polizeiführer, die Ständigen Stäbe, die Beratergruppen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen und der Zentralen Polizeitechnischen Dienste Nordrhein-Westfalen, die Führer des Einsatzabschnitts Ermittlungen, alle im Einsatzabschnitt Verhandlungen und im Einsatzabschnitt Tatobjekt eingesetzten Kräfte der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, die Führungskräfte der GSG 9 und die für bestimmte Aufgaben vorgesehenen Beamten der GSG 9 besonders zu berücksichtigen. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen aktualisiert die Fortbildungsinhalte regelmäßig in Abstimmung mit der GSG 9.
(3) Jährlich findet eine gemeinsame Vollübung "Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr" statt. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt die für die Ausrichtung zuständige Polizeibehörde.
§ 3
Kosten für die Fortbildung werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt. Kosten für Schäden an Flugzeugen, Geräten oder Einrichtungen der Flughäfen, die bei gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere Vollübungen, entstehen, trägt der Dienstherr der verursachenden Einheit. Bund und Land verzichten hierbei auf die gegenseitige Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
§ 4
Die Regelungen des § 11 BGSG werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
§ 5
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann zum 31.12. eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Berlin, den 11. Mai 2000
Für die Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister des Innern
Otto S c h i l y
Düsseldorf, den 11. Mai 2000
Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Dr. Fritz B e h r e n s