Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

Bekanntmachung des Abkommens zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Vom 27. Februar 1995 (Fn 1, 2)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 18. März 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 27. Februar 1995
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen
schließen vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes Abkommen.
Abschnitt I
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 bei.
Abschnitt II (Fn 3)
Abschnitt III (Fn 4)
Abschnitt IV Inkrafttreten und Dauer
1. Die Frist des Artikels 20 Abs. 1 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens erneut zu laufen.
2. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
3. Die Zustimmungserklärungen sind gegenüber dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
Saarbrücken, den 8. November 1991
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schäuble
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Schlee
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Stoiber
Für das Land Berlin
Senator für Inneres
Für den Regierenden Bürgermeister von Berlin
Prof. Dr. Heckelmann
Für das Land Brandenburg
Der Minister des Innern
Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Sakuth
Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
Hackmann
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern und für
Europaangelegenheiten
Dr. Günther
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister
Kupfer
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
Glogowski
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Schnoor
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des
Ministerpräsidenten
Zuber
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern
Läpple
Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
Eggert
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Prof. Dr. Bull
Für das Land Thüringen
Der Thüringer Innenminister
Böck

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