Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
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Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Vom 20. Januar 1992 (Fn 1)
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das neue Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 1991 geschlossen. Das Abkommen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NW) vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 339) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 46), wird hiermit bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 20. Januar 1992
Innenministerium Nordrhein-Westfalen
In Vertretung Riotte
Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein,
und dem Land Thüringen
wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:

Artikel 1

(1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
(2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 2

Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.

Artikel 3

(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.
(3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.

Artikel 4

(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
(4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
Saarbrücken, den 8. November 1991

Für das Land
Baden-Württemberg
Der Innenminister

Schlee

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister
des Innern

Dr. Stoiber

Für das Land Berlin
Der Regierende
Bürgermeister von Berlin

Diepgen

Für das Land Brandenburg
Das Ministerium
des Innern
Minister des Innern

Ziel

Für die Freie Hansestadt
Bremen
Der Senator für Inneres

Sakuth

Für den Senat der Freien
und Hansestadt Hamburg

Hackmann

Für das Land Hessen
Der Minister
des Innern und für
Europaangelegenheiten

Dr. Günther

Für das Land Mecklen-
burg-Vorpommern
Der Innenminister

Dr. Diederich

Für das Land
Niedersachsen
Für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten
Niedersächsisches
Innenministerium

Glogowski
Minister

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des
Ministerpräsidenten
Der Innenminister

Dr. Schnoor

Für das Land
Rheinland-Pfalz
In Vertretung
des Ministerpräsidenten

Zuber
Staatsminister des Innern
und für Sport

Für das Saarland
Namens des
Ministerpräsidenten
Minister des Innern

Läpple

Freistaat Sachsen
Der Staatsminister
des Innern

Eggert

Für das Land
Sachsen-Anhalt
Für den
Ministerpräsidenten
des Landes
Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern
des Landes
Sachsen-Anhalt

Perschau

Für das Land
Schleswig-Holstein
Für den
Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Prof. Dr. Bull

Für das Land Thüringen
Der Thüringer
Innenminister

Böck

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