Bekanntmachung des Abkommens über die Deutsche Hochschule der Polizei
DE - Landesrecht NRW

Bekanntmachung des Abkommens über die Deutsche Hochschule der Polizei

Bekanntmachung des Abkommens über die Deutsche Hochschule der Polizei
Vom 24. November 1972 (Fn 1, 2)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 14. November 1972 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei
Die Bundesrepublik Deutschland,
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland und
das Land Schleswig-Holstein
schließen als Träger der Deutschen Hochschule der Polizei (im Folgenden "Träger" genannt) vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehendes
Abkommen

Artikel 1 (Fn 3)

(1) Die Polizei-Führungsakademie wird in die Deutsche Hochschule der Polizei umgewandelt. Die Hochschule ist eine gemeinsame Hochschule des Bundes und der Länder. Sie ist eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.
(2) Die Hochschule unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen von Lehre und Forschung der Rechtsaufsicht. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, die Rechts- und Fachaufsicht führen der Bundesminister des Innern und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam. Sie setzen dazu ein Kuratorium ein.

Artikel 2 (Fn 3)

(1) Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG) ist Bestandteil des Abkommens. Das Land Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, notwendig werdende Änderungen des Polizeihochschulgesetzes infolge Bundesrechts oder Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen nach Zustimmung der Träger vorzunehmen.
(2) Die Professorinnen und Professoren sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben den Praxisbezug zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den polizeispezifischen Fächern. Der Anteil des höheren Polizeivollzugsdienstes am gesamten Lehrpersonal darf 40 Prozent nicht unterschreiten.

Artikel 3 (Fn 4)

(1) Im Kuratorium haben der Bund und jedes Land je eine Stimme. Die Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertretung abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die
1. Genehmigung des Beitrags zum Haushaltsvoranschlag,
2. Haushaltsausgaben für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,
3. Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten oder Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten in ein Beamtenverhältnis auf Zeit,
4. Berufung von Professorinnen und Professoren, Bestellung der Leiterinnen oder Leiter der Institute und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
5. Zustimmung zur Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor",
6. Festsetzung der Teilnehmergebühren
haben der Bund und jedes Land für je angefangene 3 v. H. des Kostenbeitrages (Art. 5) je eine Stimme. In diesen Fällen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Stimmen des Bundes oder eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
Haushaltsausgaben für Grunderwerb und einmalige Baumaßnahmen können gegen die Stimmen des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes nicht beschlossen werden.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vertretung, die verschiedenen Trägern angehören müssen.
(3) Das Kuratorium hält halbjährlich - im Übrigen nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Polizei-Führungsakademie stattfinden. Auf Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder von mindestens drei Ländern sind weitere Sitzungen einzuberufen.
(4) Das Kuratorium legt auf der Grundlage des Jahresberichts der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellungnahme des Senats der Hochschule zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder und dem Bundesminister des Innern einen Bericht über die Tätigkeit der Hochschule im abgelaufenen Jahr vor.

Artikel 4 (Fn 5)

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstigen Aufwendungen für die Präsidentin oder den Präsidenten, die Professorinnen und Professoren und für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter werden im Haushaltsplan der Hochschule veranschlagt.
(2) Soweit Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Hochschule abgeordnet werden, verpflichten sich die Träger, für diese Personen entsprechend ihren Funktionen bei der Hochschule in ihren Haushaltsplänen entsprechende Planstellen auszuweisen. Die Dauer der Abordnung soll im Einzelfall sechs Jahre nicht überschreiten.
(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamtinnen und Beamten trägt die Hochschule. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Hochschule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.
(4) Die Beteiligung des Bundes und der Länder an den Lehrkräften für besondere Aufgaben richtet sich nach dem Verhältnis der Soll-Stärke des gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes.

Artikel 5 (Fn 5)

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für die Hochschule die vorhandenen Gebäude des Polizei-Instituts Hiltrup einschließlich Grund und Boden zur Verfügung. Der Bund und die Länder beteiligen sich an den darüber hinausgehenden Kosten, die dem Land Nordrhein-Westfalen aus der Einrichtung und der Unterhaltung der Hochschule, insbesondere auch aus neuen Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.
(2) Der sich nach der Jahresrechnung der Hochschule für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die das Land Nordrhein-Westfalen bis zu 5 v. H. über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann - wird von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
(3) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Gebühren erhoben.
(4) Der ungedeckte Finanzbedarf wird vom Bund und von den Ländern gemeinsam getragen. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Träger. Der auf die Länder entfallende Anteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet; der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu zahlen hat. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.

Artikel 6 (Fn 5)

Die Kostenbeiträge der Träger werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. eines jeden Quartals erhoben; hierbei sind die Ansätze des Haushaltsplanes zugrunde zu legen. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Dem Bund und den Ländern wird hierzu als Beleg gemäß § 75 der Bundeshaushaltsordnung oder den entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen ein Rechnungsnachweis übersandt.

Artikel 7 (Fn 5)

(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Trägern.
(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Träger gekündigt wird.
(4) Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor In-Kraft-Treten des Abkommens vom 28. April 1972 erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Nach der Kündigung eines Trägers finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.

Artikel 8 bis 18 (Fn 7)

Artikel 19 (Fn 6)

Artikel 20 (Fn 7)

Inkrafttreten

Artikel 21 (Fn 8)

(1) Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
(2) Die Zustimmungserklärungen der Beteiligten sind gegenüber dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen abzugeben.
Mainz, den 28. April 1972
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Krause
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Merk
Für das Land Berlin
Für den Regierenden Bürgermeister
Der Bürgermeister und Senator für Inneres
Neubauer
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Helmut Fröhlich
Die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Heinz Ruhnau
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern
Bielefeld
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister des Innern
Lehners
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
Willi Weyer
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
Heinz Schwarz
Für das Saarland
Der Minister des Innern
Ludwig Schnur
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Titzck

Fussnoten

Fn1

GV. NW. 1972 S. 392, zuletzt geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8. 2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn2

Bezeichnung des Abkommens geändert und die Überschriften zu den Art. 1, 3, 5, 10, 11, 12, 15, 16, 18 und 20 gestrichen durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens zur Änderung des Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn3

Artikel 1 zuletzt geändert und Artikel 2 neu gefasst durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8. 2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn4

Art. 3 geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn5

Art. 4 (alt Art. 14), 5 (alt Art. 16), 6 (alt Art. 17) und 7 (alt Art. 20) umbenannt und zuletzt geändert durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn6

Artikel 19 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens v. 27. 2. 1995 (GV. NW. S. 164).

Fn7

Art. 8 bis 18 und Art. 20 gestrichen durch Abschnitt II der Bek. d. Abkommens zur Änderung des Abkommens v. 8.2.2006 (GV. NRW. S. 116), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2006.

Fn8

Art. 21 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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