Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare

Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
Vom 25. Oktober 1999 (Fn 1)
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NW - FDAG NW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) (Fn 2), geändert durch Artikel 16 des Ersten Modernisierungsgesetzes - 1. ModernG NRW - vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird verordnet:

§ 1 (Fn 4, 6) Allgemeines, Höhe der Unterhaltsbeihilfe

(1) Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Dazu gehören ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag. Der Grundbetrag für die Forstinspektoranwärterinnen / Forstinspektoranwärter wird in Höhe des Grundbetrages gewährt, der nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung Anwärterinnen und Anwärtern für Laufbahnen mit einem Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 9, A 10 oder A 11 zusteht. Der Grundbetrag für Forstreferendarinnen / Forstreferendare entspricht dem höchsten nach der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährten Anwärtergrundbetrag. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung der landesbesoldungsrechtlichen Regelung gewährt. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am 20. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.
(2) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Weitere Leistungen werden nicht gewährt.

§ 2 Entstehen und Beendigung des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe

(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tage der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tage des Dienstantritts an.
(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet. Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, in dem die Entscheidung über das Bestehen der Laufbahnprüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung verkündet wurde, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Entstehen eines Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber.
(3) Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 3 (Fn 3) Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten

Erhält eine / ein Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter oder eine / ein Forstreferendarin/Forstreferendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Abs. 1 angerechnet, soweit es den Grundbetrag einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Familienzuschlages übersteigt.

§ 4 Fernbleiben vom Dienst

Bleibt eine / ein Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter oder eine / ein Forstreferendarin/Forstreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens die Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Die Entscheidung trifft die zuständige Ausbildungsbehörde.

§ 5 Kürzung der Unterhaltsbeihilfe

(1) Die zuständige Ausbildungsbehörde kann die Ausbildungsvergütung um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die / der Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter bzw. die / der Forstreferendarin/Forstreferendar die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
2. in besonderen Härtefällen.
(3) Die Verwaltungsvorschriften zu § 66 BBesG sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 (Fn 3) Rückforderung

Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin/der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Entscheidung nach § 3 sowie für die Rückforderung von überzahlter Unterhaltsbeihilfe. Es kann von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen.

§ 7 (Fn 5) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
Der Finanzminister
Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Hinweis: (Artikel 5 der Unterhaltsbeihilfen-Änderungsverordnung Justiz und Forst vom 5. November 2004 (GV. NRW. S. 680))
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Artikel 1 und 2 dieser Verordnung treten am 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Artikel 3 und 4 (§ 1 Absatz 1 Satz 6) dieser Verordnung treten am 1. Dezember 2005 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 2, Artikel 3 und 4 (§ 1 Absatz 1 Satz 6) dieser Verordnung treten zum 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 598, geändert durch Artikel 3 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetz v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); Artikel V des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; Artikel 2 und 4 der VO v. 5.11.2004 (GV. NRW. S. 680); Artikel 50 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 3 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008; VO vom 15. November 2012 (GV. NRW. S. 548), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 20321.

Fn 3

§ 3 und § 6 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

Fn 4

§ 1 Abs. 1 Satz 6 zuletzt geändert durch Artikel 4 der VO v. 5.11.2004 (GV. NRW. S. 680) tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft (daher zuletzt geändert durch Artikel 2 d. VO)

Fn 5

§ 7 Überschrift geändert und Satz 2 aufgehoben durch VO vom 15. November 2012 (GV. NRW. S. 548), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

Fn 6

§ 1 Abs. 1 Satz 3, 4 und 5 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008.

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