Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Justizministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit des Justizministers für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 14. Juli 1976 (Fn 1)
Auf Grund des § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1976 (GV. NW. S. 190), wird verordnet:
§ 1
Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf die für die Entlassung von Beamten zuständigen Stellen übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Fussnoten
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