Landesreisekostengesetz - LRKG
DE - Landesrecht NRW

Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)

Reisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Vom 1. Dezember 2021 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Landesreisekostenrechts sowie zur Anpassung einer beihilferechtlichen Regelung im Landesbeamtengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367))

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern.

§ 2 Dienstreisen

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 genannten Personen, die eine Dienstreise ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht. Die oberste Dienstbehörde kann die Voraussetzungen näher bestimmen. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung.
(3) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und eine kostengünstigere Erledigung des Dienstgeschäfts insbesondere durch Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere Aspekte des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(4) Dienstreisen außerhalb des Dienstortes sind von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuordnen oder zu genehmigen. Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort können auch mündlich angeordnet oder genehmigt werden.
(5) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an anderer Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt auch bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung. Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisen-den des Landes unbar auf das nach § 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung anzugebende Konto gezahlt.
(2) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Antrag nicht beizufügen. Die für die Abrechnung zuständige Stelle kann bis zur abschließenden Bearbeitung, längstens sechs Monate nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, ist der Antrag insoweit abzulehnen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 8 Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.
(3) Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.
(4) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite für dieselbe Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(5) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, keine Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu leisten hat. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

§ 4 Fahr- und Flugkostenerstattung

(1) Entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(2) Wird aus dienstlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet.
(3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(4) Wurde aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen ein Taxi oder ein Mietwagen benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

§ 5 (Fn 2) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Sofern der Dienstherr kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent je Kilometer gewährt. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
(2) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt. Werden Dienstreisende von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen nach Absatz 1.
(3) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.
(4) Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.

§ 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung

(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten
1. von 24 Stunden 24 Euro,
2. von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und
3. von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. Eine Dienstreise, die an einem Kalendertag beginnt und am nachfolgenden Kalendertag endet, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für den An- und Abreisetag beträgt das Tagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit jeweils 12 Euro.
(2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme das Tagegeld
1. für das Frühstück um 20 Prozent und
2. für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent
des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Die Kürzung ist auch vorzunehmen, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(3) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde anstelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand.
(4) Bei einer Dienstreise an den Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts in der eigenen Wohnung kein Tagegeld gewährt.

§ 7 Übernachtungsgeld

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
1.bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,
2. in Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,
3. die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt,
4. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln oder
5. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort.

§ 8 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 7 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten ersetzt.
(2) Wird eine Dienstreise aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen und nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 9 Erstattung von Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt. § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 15 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort Fahrkosten entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird Tagegeld nicht gewährt.

§ 10 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

§ 11 Pauschvergütung

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise

Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekosten-vergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalender-tag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung der Dienstreisenden werden für eine Besuchsreise einer Person Fahrauslagen entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Absatz 1 gewährt.

§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

(1) Wird die Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.
(2) Ist angeordnet oder genehmigt worden, eine Dienstreise an einem Urlaubsort oder einem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort
1. anzutreten,
2. zu beenden oder
3. anzutreten und zu beenden,
tritt dieser Ort an die nach § 2 Absatz 5 maßgebliche Stelle. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 werden auf die Reisekostenvergütung Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung für die kürzeste Reisestrecke zwischen dem Urlaubsort oder dem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort und dem Dienstort oder der Wohnung angerechnet.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs oder die vorzeitige Abreise von einem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort angeordnet, gilt die Rückreise unmittelbar oder über den Geschäftsort zu der nach § 2 Absatz 5 maßgeblichen Stelle als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Kosten für die Hinreise der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen werden im Verhältnis des auf Grund der vorzeitigen Beendigung nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs oder des Aufenthalts erstattet. Dies gilt entsprechend für sonstige Aufwendungen.

§ 14 Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.

§ 15 Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst

(1) Beschäftigte im Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienst erhalten bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten eine Abfindung für jede Amtshandlung.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 16 Trennungsentschädigung

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen eine Entschädigung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis, sogenannte Trennungsentschädigung. Der Abordnung stehen eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gleich. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle außerhalb des Ortes der Stammdienststelle oder des Wohnorts zugewiesen werden, sowie für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland abweichende Vorschriften unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.

§ 17 Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Soweit dieses Gesetz der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Dies gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 18 Zuständigkeit

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Festsetzung und Abrechnung der Reisekostenvergütung sowie der Trennungsentschädigung bei einer oder mehreren Behörden zu zentralisieren.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesreisekostenge-setz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Für Dienstreisen, die bis zum 31. Dezember 2021 angetreten werden, gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung. Dies gilt auch, wenn die Dienstreise bis zum 31. Dezember 2021 angetreten wurde und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus andauert.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister des Innern
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Zugleich für den Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Die Ministerin für Verkehr
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1367); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

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