Gesetz zur Anhebung der Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern an Grund- und Hauptschulen
Gesetz zur Anhebung der Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern an Grund- und Hauptschulen
Vom 7. April 2017 (Fn 1)
(Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414))
§ 1 Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes
Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 12“ werden die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen.
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ werden nach den Wörtern „Rätin, Rat 9) 10) 11)“ die Wörter „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“, die Wörter „– einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ sowie die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ gestrichen.
3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „– einer Grundschule oder Hauptschule“ werden die Wörter „mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern“ gestrichen.
b) Nach den Wörtern „– als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Sekundarschule –“ werden die Wörter „– einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ eingefügt.
§ 2 Überleitung der vorhandenen Rektorinnen und Rektoren von Grundschulen und Hauptschulen in die Besoldungsgruppe A 14
(1) Beamtinnen und Beamte
1. mit dem Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 12 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,
2. mit den Ämtern „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes und „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Grundschule oder Hauptschule –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,
3. mit dem Amt „Rektorin, Rektor – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern – 5)“ der Besoldungsgruppe A 13 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Rektorin, Rektor – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –“ der Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
(2) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 9 Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Kürzung der Dienstbezüge oder der Beförderungssperre hinausgeschoben. Eine Überleitung dieser Beamtinnen und Beamten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist ausgeschlossen.
(3) Den nach Absatz 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig ein höheres Amt nur bei Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen übertragen werden. Eine Beförderung in ein Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe ist frühestens ein Jahr nach der Überleitung zulässig.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Fussnoten
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 414). |
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