Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2015/2016 NRW
DE - Landesrecht NRW

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2015/2016 NRW)

Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2015/2016 NRW)
Vom 8. Dezember 2015 (Fn 1)

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die
1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und -beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und
3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 (Fn 3) Anpassung der Besoldung im Jahr 2016

Für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden
1. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,
2. die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,
3. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,
4. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist und
5. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
ab 1. August 2016 um 2,1 Prozent erhöht.

§ 3 (Fn 2) Anpassung der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016

(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a entsprechend.
(2) Die Erhöhung des Betrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) erfolgt entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes jeweils erhöht.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juni 2015 um 56,99 Euro und bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. August 2016 um 58,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 4 (Fn 2) Bekanntmachungsermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach den §§ 2 und 3 geänderten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

§ 5 (Fn 2) Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und für die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Finanzminister
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2015 (GV. NRW. S. 836); geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 2

§ 2 aufgehoben, § 3 (alt) umbenannt in § 2 und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 und 3 geändert sowie §§ 4 (alt) und 5 (alt) umbenannt in §§ 3 und 4 durch Artikel 36 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; §§ 2 bis 4 umbenannt in §§ 3 bis 5 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 2 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

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