Gerichtsvollziehervergütungsverordnung – GVVergVO
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Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung – GVVergVO)

Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung – GVVergVO)
Vom 9. Dezember 2014 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880))

§ 1 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Sowohl planmäßige als auch hilfsweise beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und an den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen (Gebührenanteil). Die Vergütung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(2) Der Gebührenanteil wird festgesetzt bei Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr (Bemessungsgrenze)
bis zu 10 000 Euro einschließlich                                                     auf 62 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 30 000 Euro einschließlich                   auf 65 Prozent,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro einschließlich                   auf 70 Prozent,
von dem Mehrbetrag über 50 000 Euro                                            auf 50 Prozent.
(3) Aus dieser Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros einschließlich Personalkosten sowie bei Nachtdienst, zu bestreiten. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Besondere Bestimmungen, nach denen den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die von ihnen bei der Erledigung der Aufträge vereinnahmten Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 geändert worden ist, ganz oder teilweise überlassen werden, bleiben unberührt.

§ 2 Vergütung bei Versetzung oder Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei der Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres werden die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zu einer einheitlichen Bemessungsgrenze zusammengerechnet.
(2) Die für den Prozentsatz des Gebührenanteils nach § 1 Absatz 2 maßgebenden Bemessungsgrenzen vermindern sich bei Teilzeitbeschäftigung oder bei ermäßigter Arbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsumfang; bis einschließlich der zweiten Bemessungsgrenze erfolgt eine weitere Verminderung um 20 Prozent.

§ 3 Vorläufige Errechnung, Entnahme und Festsetzung der Vergütung

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind berechtigt, die ihnen nach den §§ 1 und 2 zustehende Vergütung jeweils zum Monatsende vorläufig zu errechnen, von den vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen einzubehalten und darüber zu verfügen. Die der Landeskasse verbleibenden Gebühren und Dokumentenpauschalen sind zeitgleich abzuliefern.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die insgesamt zustehende Vergütung durch die zuständige Dienstbehörde nach den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen endgültig festgesetzt und angewiesen. Dabei sind besondere Vergütungen nach § 4 Absatz 1 und 3 und § 5 zu verrechnen.

§ 4 Vergütung bei Verhinderung oder Erkrankung

(1) Sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher an der Ausübung ihrer Tätigkeit länger als zwei Wochen gehindert, kann für die Dauer der Verhinderung auf Antrag eine Vergütung für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.
(2) Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne von Absatz 1.
(3) Bei der Erkrankung einer Bürokraft kann auf Antrag eine Vergütung für die notwendigen und angemessenen Mehrausgaben insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus der Vergütung der letzten vier Monate nicht bestritten werden können.

§ 5 Besondere Vergütung

(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreichen, um die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten.
(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten schlüssig darzulegen.

§ 6 Zuständigkeit

Über Anträge nach § 4 Absatz 1 und 3 und § 5 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7 Ruhegehaltfähigkeit

(1) Die Vergütung gehört in Höhe von 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zu Grunde liegt, zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im Gerichtsvollzieheraußendienst hätte tätig sein können.
(2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieheraußendienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieheraußendienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung höchstens das Endgrundgehalt des Spitzenamts des Gerichtsvollzieherdienstes zu Grunde zu legen.
(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist.
(4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhegehaltfähige Vergütung durch eine nicht ruhegehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung nach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.

§ 8 Übergangsvorschrift

Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung, die bis zum Inkrafttreten der Gerichtsvollziehervergütungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880) am 1. Januar 2015 entstanden sind, sind die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 434) und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in ihren bis dahin jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden.

§ 9 Evaluierung

Die Vergütungsregelung wird bei wesentlichen Änderungen der für ihre Festsetzung maßgeblichen Umstände, längstens jedoch nach einem Erfahrungszeitraum von jeweils fünf Jahren überprüft.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 880).

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