Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2009/2010 NRW)
Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2009/2010 NRW)
Vom 10. November 2009 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570))
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die
1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und -beamten und die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
2. Richterinnen und Richter des Landes; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Anpassung der Besoldung
(1) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. März 2009 folgende Dienstbezüge wie folgt erhöht:
1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnungen H und C um jeweils 20 Euro und
2. die Anwärtergrundbeträge um jeweils 60 Euro sowie
3. um 3,0 vom Hundert
a) die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
b) der Familienzuschlag,
c) der Anrechnungsbetrag nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes,
d) die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -),
e) die Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,
f) die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,
g) die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322)
h) die Amtszulagen von Richterinnen und Richtern nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
i) die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtein der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),
j) die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),
4. um 2,55 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter werden ab 1. März 2010 erhöht
1. um 1,2 vom Hundert
a) die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Dienstbezüge,
b) die nach Absatz 1 Nummer 2 erhöhten Anwärtergrundbeträge,
2. um 1,02 vom Hundert der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(3) Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
§ 3 Anpassung der Versorgung
(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(2) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und § 2 Absatz 2 Nummer 1 entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Absätze 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. März 2009 um 2,9 vom Hundert und ab 1. März 2010 um 1,1 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind und
3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 Euro und ab 1. März 2010 um 51,17 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Für die Anpassungen nach den Absätzen 1 bis 4 ab 1. März 2009 erfolgt die Verminderung nach § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit dem fünften Anpassungsfaktor. Für die Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 ab 1. März 2010 erfolgt die Verminderung mit dem sechsten Anpassungsfaktor.
§ 4 (Fn 2) Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung
Der Minister für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration
Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Zusatz: Artikel 5 Schlussvorschriften Bekanntmachungsermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach Artikel 1 §§ 2 und 3 erhöhten Beträge im Ministerialblatt des Landes bekannt zu machen.
Fussnoten
GV. NRW. S. 570, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. |
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§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013. |
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