Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO
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Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)

Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Vom 17. Dezember 2004 (Fn 1)
Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 779), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 (Fn 7) Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren und für die Vergabe von Leistungsbezügen wegen der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung gemäß § 33 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung. Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 37 des Landesbesoldungsgesetzes und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 62 des Landesbesoldungsgesetzes getroffen. Die Regelungen dieser Verordnung gelten auch für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.

§ 2 (Fn 3, 5) Leistungsbezüge

Leistungsbezüge sind Bestandteile der Besoldung, die
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4 Besondere Leistungsbezüge)
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§ 6 Funktions-Leistungsbezüge)
gewährt werden können.

§ 3 (Fn 5, 7) Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen können Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung außerhalb der Hochschule zu verhindern. Neben den nach § 34 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kriterien können insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Professur durch Hochschulordnung weitere Kriterien aufgestellt werden. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.
(2) Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans.

§ 4 (Fn 5, 7) Besondere Leistungsbezüge

Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat. Das Einwerben von Drittmitteln ist nur als besondere Leistung zu berücksichtigen, wenn hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage (§ 62 des Landesbesoldungsgesetzes) gewährt wird. Die besonderen Leistungsbezüge werden als laufende monatliche Zahlung, in begründeten Ausnahmefällen auch als Einmalzahlung gewährt. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Weitere Einzelheiten zum Vergabeverfahren kann die Hochschule in einer Hochschulordnung regeln.

§ 5 (Fn 4, 5) Kriterien für besondere Leistungsbezüge

(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
- Publikationen,
- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,
- Erfindungen und Patente,
- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
- Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen,
- Drittmitteleinwerbungen,
- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,
- internationale Kooperationen.
(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Lehrevaluation,
- studentische Lehrveranstaltungskritik,
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,
- besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,
- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,
- Auszeichnungen und Preise.
(3) Besondere Leistungen im Bereich der Kunst können insbesondere begründet werden durch:
- herausragende Konzerttätigkeiten,
- Aufführungen, Ausstellungen,
- Auszeichnungen und Preise,
- Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten.
(4) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:
- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
- besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,
- besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.
(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:
- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,
- besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

§ 6 (Fn 5, 8) Funktions-Leistungsbezüge

(1) Mitglieder des Rektorats und des Präsidiums, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträgerinnen und Funktionsträger erhalten Funktions- Leistungsbezüge gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Die Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
(2) Die Rektorin, der Rektor, die Präsidentin oder der Präsident
a) der Technischen Hochschule Aachen
der Universität Bochum
der Universität Bonn
der Universität Düsseldorf
der Universität Duisburg-Essen
der Fernuniversität Hagen
der Universität Köln
der Universität Münster
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 49,7 von Hundert
b) der Universität Bielefeld
der Universität Dortmund
der Universität Paderborn
der Universität Siegen
der Universität Wuppertal
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 42,1 von Hundert
c) der Deutschen Sporthochschule Köln
der Fachhochschule Köln
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8 von Hundert
d) der Hochschule für Musik Detmold
der Kunstakademie Düsseldorf
der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf
der Folkwang-Hochschule Essen
der Hochschule für Musik Köln
der Kunstakademie Münster
der Kunsthochschule für Medien Köln
der Fachhochschule Aachen
der Fachhochschule Bielefeld
der Fachhochschule Bochum
der Fachhochschule Dortmund
der Fachhochschule Düsseldorf
der Fachhochschule Gelsenkirchen
der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum
der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe
der Fachhochschule Südwestfalen
der Fachhochschule Münster
der Fachhochschule Niederrhein
der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
der Fachhochschule Hamm-Lippstadt
der Fachhochschule Rhein-Waal
der Fachhochschule Ruhr West
erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 26,7 von Hundert
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
Jedes weitere hauptberufliche Mitglied der Hochschulleitung
a) der Technischen Hochschule Aachen
der Universität Bochum
der Universität Bonn
der Universität Düsseldorf
der Universität Duisburg-Essen
der Universität Köln
der Universität Münster
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 30,3 von Hundert
b) der Universität Bielefeld
der Universität Dortmund
der Fernuniversität Hagen
der Universität Paderborn
der Universität Siegen
der Universität Wuppertal
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 23,7 von Hundert
c) der Fachhochschule Köln
der Deutschen Sporthochschule Köln
erhält einen Funktions- Leistungsbezug in Höhe von 16,1 von Hundert
d) der Hochschule für Musik Detmold
der Kunstakademie Düsseldorf
der Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf
der Folkwang Universität der Künste
der Hochschule für Musik und Tanz Köln
der Kunstakademie Münster
der Kunsthochschule für Medien Köln
der Fachhochschule Aachen
der Fachhochschule Bielefeld
der Fachhochschule Bochum
der Fachhochschule Dortmund
der Fachhochschule Düsseldorf
der Fachhochschule Gelsenkirchen
der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum
der Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe
der Fachhochschule Südwestfalen
der Fachhochschule Münster
der Fachhochschule Niederrhein
der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
der Fachhochschule Hamm-Lippstadt
der Fachhochschule Rhein-Waal
der Fachhochschule Ruhr West
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 11,4 von Hundert
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3.
(3) Hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung kann neben dem Leistungsbezug nach Absatz 2 ein weiterer Funktions-Leistungsbezug monatlich als fester Betrag gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um sie aus dem Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen für das Amt zu gewinnen. Dasselbe gilt, um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der nordrhein-westfälischen Hochschulen abzuwenden. Die Gewährung setzt in dem Fall voraus, dass das konkrete Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn vorgelegt wird. Die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses kann bei der Bemessung angemessen berücksichtigt werden.
(4) Unbeschadet der Regelungen der Absätze 2 und 3 können hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung weitere Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gewährt werden. Die Gewährung kann insbesondere von der Erreichung vereinbarter Ziele, von Projektergebnissen oder von der Wiederwahl abhängig gemacht werden. Sie ist auch zulässig, soweit die Bezüge der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung hinter den Bezügen aus dem vorhergehenden Professorenamt zurückbleiben. Hauptberuflichen Dekaninnen und Dekanen können Funktions-Leistungsbezüge als feste Beträge monatlich gezahlt werden. Bei der Bemessung sind insbesondere die dauerhaft mit dem Amt verbundene Belastung und Verantwortung sowie die Größe des Fachbereichs zu berücksichtigen; Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Nicht hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung, Dekaninnen und Dekanen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung sind die Größe der Hochschule (Personal und Studierende), ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats oder des Präsidiums und die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch etwaige Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.
(6) Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung das für die Hochschulen zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis im Einzelfall oder für eine Gruppe von Fällen ganz oder teilweise auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Hochschulrats übertragen und sich dabei das Benehmen vorbehalten. In den übrigen Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident.

§ 7 (Fn 5, 7) Ruhegehaltfähigkeit

Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie über die Überschreitung des Vomhundertsatzes gemäß § 37 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

§ 8 (Fn 5, 9) Forschungs- und Lehrzulage

(1) Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den Voraussetzungen des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.
(2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Vergabe der Zulage und regelt dies im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber.

§ 9 (Fn 5, 6) In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz: (Artikel 13 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234))
Artikel 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 790, in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 4 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 4 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009; Artikel 3 des Gesundheitsfachhochschulgesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 17. Oktober 2009; Artikel 4 der VO vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009; Artikel 10 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013; Artikel 15 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Verordnung vom 21. Februar 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 6. April 2017; Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 20320.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 der VO vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 1. Dezember 2009.

Fn 4

§ 5 geändert durch Artikel 4 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 5

§ 2 gestrichen, §§ 3 bis 10 umbenannt in §§ 2 bis 9 durch Artikel 4 des Fachhochschulausbaugesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255), in Kraft getreten am 29. April 2009.

Fn 6

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 7

§§ 1, 3, 4 und 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2017 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 6. April 2017.

Fn 8

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 9

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

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