Eingruppierungsverordnung - EingrVO -
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)

Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Vom 9. Februar 1979 (Fn 1) (Fn 10)
Auf Grund des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), § 5 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) (Fn 2) und des Artikels IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I. S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NW. S. 498), wird nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1 (Fn 10) Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gewährung einer Zulage an Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeister (Oberbürgermeister) sowie an Landrätinnen und Landräte. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 2 (Fn 3) Eingruppierung in den Gemeinden

(1) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (in kreisfreien Städten des Oberbürgermeisters) ist nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren:

Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

bis 10 000

B 2

von 10 001 - 20 000

B 3

von 20 001 - 30 000

B 4

von 30 001 - 40 000

B 5

von 40 001 - 60 000

B 6

von 60 001 - 100 000

B 7

von 100 001 - 150 000

B 8

von 150 001 - 250 000

B 9

von 250 001 - 500 000

B 10

über 500 000

B 11

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.
(3) Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6 wie folgt einzugruppieren:

Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte

sonstige

Beigeordnete

bis 10 000

A 13/A 14

-

von 10 001- 20 000

A 14/A 15

A 13/A 14

von 20 001- 30 000

A 15/A 16

A 14/A 15

von 30 001- 40 000

A 16/B 2

A 15/A 16

von 40 001- 60 000

B 2/B 3

A 16/B 2

von 60 001-100 000

B 3/B 4

B 2/B 3

von 100 001-150 000

B 4/B 5

B 3/B 4

von 150 001-250 000

B 5/B6

B 4/B 5

von 250 001-500 000

B 6/B 7

B 5/B 6

von 500 001-750 000

B 8/B 9

B 7/B 8

über 750 000

B9

B8

(4) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 3 überschritten hat oder die Wahlbeamtin oder Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
(5) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt der Kämmerin oder des Kämmerers und einer oder eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.
(6) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt einer Wahlbeamtin oder eines Wahlbeamten auf Grund ihrer oder seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.

§ 3 (Fn 11) Eingruppierung in den Kreisen

(1) Es sind in den Kreisen einzugruppieren:
1. Das Amt der Landrätin oder des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.
2. Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Kreises wie folgt:
a) Einwohnerzahl bis 200 000 Besoldungsgruppe B 3/B 4,
b) Einwohnerzahl von 200 001 bis 400 000 Besoldungsgruppe B 4/ B 5 oder
c) Einwohnerzahl über 400 000 Besoldungsgruppe B 5.
(2) Den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.
(3) § 2 Absatz 4 und 6 gilt für Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren entsprechend.

§ 4 (Fn 6) Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr

(1) Es sind bei den Landschaftsverbänden einzugruppieren:
1. Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes in Besoldungsgruppe B 8,
2. das Amt der Ersten Landesrätin oder des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6,
3. höchstens drei Ämter von Landesrätinnen oder Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten in Besoldungsgruppe B 5,
4. die Ämter der sonstigen Landesrätinnen oder Landesräte in Besoldungsgruppe B 4.
(2) Es sind im Regionalverband Ruhr einzugruppieren:
1. Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr in Besoldungsgruppe B 8,
2. das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors in Besoldungsgruppe B 6,
3. die Ämter der übrigen Beigeordneten in Besoldungsgruppe B 5.
(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

§ 5 (Fn 4) Aufwandsentschädigungen

(1) Die Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeister (Oberbürgermeister), die Landrätinnen und Landräte, die Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände sowie die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor des Regionalverbandes Ruhr erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Prozent ihres Grundgehalts nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Ihre jeweiligen allgemeinen Vertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Prozent der jeweiligen Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Beigeordneten und Landesrätinnen und Landesräte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Aufwandsentschädigung nach Satz 1.
(2) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und Leiterinnen oder Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 269), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, genehmigt werden. Der allgemeinen Vertretung kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 genehmigt werden.
(3) Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung sind an die Funktion gebunden und nicht ruhegehaltfähig.
(4) Die Aufwandsentschädigung entfällt
1. wenn die Beamtin oder der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate ihre oder seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, oder
2. bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.
(5) Beamtinnen und Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, ist für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen zu gewähren, wenn die Funktion frei ist oder die Funktionsinhaberin oder der Funktionsinhaber aus den in Absatz 4 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht erhält.

§ 6 (Fn 5) Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter

(1) Werkleiterinnen und Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bestellten Beamtin oder Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen
bis 10 Millionen                                               85,10 Euro
von über 10 - 35 Millionen                              106,30 Euro
von über 35 - 70 Millionen                               127,60 Euro
von über 70 - 450 Millionen                             159,40 Euro
von über 450 - 900 Millionen                           180,70 Euro
von über 900 Millionen                                    212,60 Euro.
(2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiterinnen und Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle einer Ersten Werkleiterin oder eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.

§ 7 (Fn 12) Einwohnerzahl

(1) Für die Eingruppierung der Ämter nach den §§ 2 und 3 ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend. In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tag der Volkszählung maßgebend.
(2) Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil bis zu 50 Prozent hinzuzurechnen.
(3) Für Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, ganz oder teilweise anerkannt sind, gilt Satz 2. Wenn die Zahl der jährlichen Fremdenübernachtungen im Mittel der letzten drei Jahre mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl beträgt, ist für die Eingruppierung der Ämter nach § 2 Absatz 1 und deren allgemeiner Vertretung diese Zahl der Einwohnerzahl bis zu einem Erreichen der nächsthöheren Gemeindegrößenklasse nach § 2 Absatz 1 und 3 hinzuzurechnen.
(4) Maßgebende Einwohnerzahl der Gemeindeverbände ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinden nach den Absätzen 1 bis 3.
(5) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl während der Amtszeit unter eine der in den §§ 2 und 3 aufgeführten maßgeblichen Größenklasse mit der Folge, dass das Wahlamt einer geringeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

§ 8 (Fn 8) (Fn 9) Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Fn 13)
(2) Für Amtsträgerinnen und Amtsträger, die sich am 1. Januar 2020 bereits in der zweiten oder einer weiteren Amtszeit befinden, wird die Zulage nach § 2 Absatz 2 und nach § 3 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2020 gewährt.

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Hinweis:
Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Bis zum Tag der Verkündung dieser Verordnung ist auf Fälle der ununterbrochenen Nichtwahrnehmung der Dienstgeschäfte jedoch weiterhin § 8 Absatz 2 Buchstabe a der Eingruppierungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

Fussnoten

Fn 1

GV. NW. 1979 S. 97, geändert durch VO v. 14.9.1982 (GV. NW. S. 619), 20.2.1986 (GV. NW. S. 107), 18.10.1994 (GV. NW. S. 933); Art. VII des Gesetzes v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96), in Kraft getreten am 1. Oktober 2004; Artikel 62 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 20.11.2007 (GV. NRW. S. 584, ber. S. 659), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; VO vom 29. August 2010 (GV. NRW. S. 513), in Kraft getreten mit Wirkung vom 24. Juli 2010; VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 157), in Kraft getreten am 1. Mai 2012; Verordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 651), in Kraft getreten am 1. August 2017; Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020; Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 2

SGV. NW. 20320.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Fn 4

§ 5 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Fn 5

§ 6 (alt) aufgehoben und § 7 (alt) umbenannt in § 6 und geändert zuletzt geändert (Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 2 geändert) durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Fn 6

§ 4: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Juni 2017 (GV. NRW. S. 651), in Kraft getreten am 1. August 2017; Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Fn 7

SGV. NW. 2001.

Fn 8

§§ 10 (alt) und 11 aufgehoben durch Verordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 1. Juni 2014.

Fn 9

§ 12 wird § 10 (neu) und neu gefasst durch Verordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 281), in Kraft getreten am 1. Juni 2014; umbenannt in § 8 und neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Fn 10

Überschrift zuletzt geändert und § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Fn 11

§ 3 neu gefasst durch VO vom 7. Juli 2010 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 958), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 12

§ 8 (alt) aufgehoben und § 9 (alt) umbenannt in § 7 und neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2020 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Fn 13

GV. NW. ausgegeben am 26. März 1979.

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