Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung)

Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung)
Vom 3. August 1977 (Fn 1)
Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:

§ 1 Stellenzulage

(1) Beamte, Richter und Soldaten, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt monatlich
 
an Hochschulen                         mit einer Meßzahl im Sinne der                                        Vorbemerkung Nr. 20 zu den                                        Bundesbesoldungsordnungen A und B                                        (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz)                                             bis 4.000      von mehr als 4.000 -------------------------------------------------------------------------------               1                                 2                    3 ------------------------------------------------------------------------------- 1. für den Leiter einer Hochschule            225,-- DM           450,-- DM 2. für den ständigen Vertreter des    Leiters einer Hochschule                   125,-- DM           300,-- DM 3. für weitere ständige Vertreter des    Leiters einer Hochschule bei einer    wesentlichen Inanspruchnahme durch    diese Aufgaben nach Maßgabe des    Haushalts                           bis zu 125,-- DM    bis zu 250,-- DM 4. für den Vorsitzenden eines    Hochschulleitungsgremiums                  225,-- DM           450,-- DM 5. für den ständigen Vertreter des    Vorsitzenden eines    Hochschulleitungsgremiums                  125,-- DM           300,-- DM 6. für die weiteren Mitglieder eines    Hochschulleitungsgremiums bei einer    wesentlichen Inanspruchnahme durch    diese Aufgaben nach Maßgabe des    Haushalts                           bis zu 125,-- DM    bis zu 250,-- DM 7. für den Leiter einer regionalen    oder örtlichen Abteilung einer    Hochschule                                 125,-- DM           125,-- DM 8. für den Leiter eines Fachbereichs    einer Hochschule                           125,-- DM           125,-- DM    bei gleichzeitiger Leitung eines    großen Universitätsklinikums nach    Maßgabe des Haushalts               bis zu 350,-- DM    bis zu 350,-- DM 9. für den Leiter eines zentralen    Kollegialorgans bei einer    wesentlichen Inanspruchnahme durch    Daueraufgaben nach Maßgabe des    Haushalts                           bis zu 125,-- DM    bis zu 125,-- DM 10. für den Leiter einer gemeinsamen    Kommission bei einer wesentlichen    Inanspruchnahme durch Daueraufgaben    nach Maßgabe des Haushalts         bis zu 125,-- DM    bis zu 125,-- DM.
Nimmt ein Beamter, Richter oder Soldat mehrere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahr, so erhält er nur die höhere Stellenzulage; nimmt er eine dieser Leitungsaufgaben mehrfach wahr, so erhält er die Stellenzulage nur einmal. Eine Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn ein hauptberuflicher Leiter einer Hochschule oder ein hauptberuflicher Vorsitzender oder ein hauptberufliches Mitglied eines Hochschulleitungsgremiums zugleich weitere der in Satz 2 genannten Leitungsaufgaben wahrnimmt. Satz 4 gilt entsprechend für die hauptberuflichen ständigen Vertreter.
(2) Mit den Stellenzulagen für die Leitungsaufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 bis 10 ist ein besonderer aus den bezeichneten Leitungsaufgaben entstehender Aufwand abgegolten.

§ 2 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Fussnoten

Fn 1

(BGBl. I S. 1527).

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