Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes)

Verordnung über die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes)
Vom 16. Juni 1976 (Fn 1)
Folgende durch § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleitete, auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten (gemäß § 92 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) bis zum Inkrafttreten jeweiliger neuer Rechtsverordnungen fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt; unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden:

§ 1 Einstufung der Ämter

(1) Die Ämter der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) werden unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage des § 2 wie folgt eingestuft:
------------------------------------------------------------------------------- Amtsbezeichnung    Betriebszahlen in Millionen          BesGr. ------------------------------------------------------------------------------- Werkleiter         eines Versorgungs- oder                    Verkehrsbetriebes mit                    bis                   12 Mio          A 10/A 11,                    mehr als    12 bis    25 Mio          A 11/A 12,                    mehr als    25 bis    45 Mio          A 12/A 13,                    mehr als    45 bis    90 Mio          A 13/A 14,                    mehr als    90 bis   180 Mio          A 14/A 15,                    mehr als   180 bis   320 Mio          A 15/A 16,                    mehr als   320 bis   575 Mio          A 16/B  2,                    mehr als   575 bis 1.155 Mio          B  2/B  3,                    mehr als 1.155 bis 2.185 Mio          B  3/B  4,                    mehr als 2.185 bis 3.855 Mio          B  4/B  5,                    mehr als 3.855           Mio          B  5/B  6.
Die Einstufung in eine der beiden jeweils genannten Besoldungsgruppen erfolgt durch Beschluß der zuständigen Stelle. 3Der Beschluß ist dem Beamten, der im Zeitpunkt der Beschlußfassung im Amt ist, zuzustellen.
(2) Der Amtsbezeichnung kann ein auf die ausgeübte Funktion (§ 4) hinweisender Zusatz beigefügt werden.
(3) Würde eine Einstufung nach Absatz 1 die Besoldungsgruppe, der das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der jeweiligen Gemeinde, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder des jeweiligen Amtes mindestens zugeordnet ist, erreichen oder übersteigen, so wird das Amt des Werkleiters eine Besoldungsgruppe unter dieser eingestuft.
(4) Ist ein Werkleiter kommunaler Wahlbeamter auf Zeit, so wird er aus diesem Amt besoldet.

§ 2 Bemessungsgrundlage

(1) Für die Einstufung der Ämter der Werkleiter sind bei Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserwerken die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Personen zugrunde zu legen. Hierbei ist die Abgabe von Strom, Gas, Fernwärme und Wasser sowie die Anzahl der beförderten Personen mit den Bewertungszahlen der in Absatz 2 aufgeführten Übersicht in Betriebszahlen umzurechnen. Maßgebend für die Ermittlung der Betriebszahlen ist das Wirtschaftsjahr 1980.
(2) Folgende Bewertungszahlen sind für die Berechnung der Betriebszahlen nach Absatz 1 zugrunde zu legen:
-------------------------------------------------------------------------------
                                  Erzeugung      Bezug     Beförderung
                                 (Förderung)
-------------------------------------------------------------------------------
Strom: 1 kWh                         2            1
Gas:
1 cbm im Normzustand
(Ho=5 kWh/cbm)                   4             2
Fernwärme: 1 kWh                0,5 bis      0,35 bis
                                             0,6          0,43
Wasser: 1 cbm                       6 bis        3 bis
                                             12           6
Verkehr:
1 beförderte Person                                        3
Die Fernwärme- und Wasserversorgung ist nach den örtlichen Schwierigkeiten von Förderung und Bezug zu bewerten.

§ 3 Einstufung bei Organisationsänderung und Neuerrichtung von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben

(1) Wurden oder werden nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1980 kommunale Versorgungs- und Verkehrsbetriebe zusammengelegt oder durch Bildung eines Zweckverbandes zusammengeschlossen, ist Bemessungsgrundlage für die Einstufung die Gesamtsumme der für jeden Betrieb im Wirtschaftsjahr 1980 ermittelten Betriebszahlen. Im Falle der Abspaltung von Teilen eines Betriebes ist für die Einstufung des Werkleiters die Bemessungsgrundlage des verbliebenen Teiles nach § 2 maßgebend; § 6 bleibt unberührt.
(2) Wurde oder wird ein Versorgungs- und Verkehrsbetrieb nach Beginn des Wirtschaftsjahres 1980 neu errichtet, so bestimmt der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister auf Grund einer vergleichenden Schätzung die erstmals maßgebende Einstufung. Während der auf die Errichtung folgenden sechs Jahre kann der zuständige Landesminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Landesminister diese Einstufung im Abstand von je zwei Jahren neu bestimmen, wenn auf Grund der Entwicklung eine höhere Bewertung angemessen ist.

§ 4 Mehrere Werkleiter

(1) Ist ein Erster Werkleiter bestellt, so werden die Ämter der anderen Werkleiter eine Besoldungsgruppe unter seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
(2) Sind anstelle des Ersten Werkleiters zwei gleichberechtigte Werkleiter eingesetzt, so werden ihre Ämter wie das Amt des Ersten Werkleiters eingestuft.

§ 5 Mehrere Betriebe

Unterstehen einem Werkleiter mehrere Betriebe, so ist Grundlage für die Einstufung die Summe der Betriebszahlen aller Betriebe.

§ 6 Rechtsstand

Verringert sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Bemessungsgrundlage (§ 2) oder der Einstufungsmaßstab (§ 1 Abs. 1), so behalten die in dieser Verordnung aufgeführten Beamten für ihre Person und für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe.

§ 7 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Fussnoten

Fn 1

(BGBl. I S. 1585).

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