Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz
DE - Landesrecht NRW

Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz

Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz
Vom 29. Juni 2016 (Fn 1)
Auf Grund des § 22 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) aufgeführten Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales folgende Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen festgesetzt:
1. Grundamtsbezeichnung                                                 Zusatz
Sekretärin oder Sekretär                                                    Verwaltungs-
Obersekretärin oder Obersekretär
Hauptsekretärin oder Hauptsekretär
Amtsinspektorin oder Amtsinspektor
Inspektorin oder Inspektor
Oberinspektorin oder Oberinspektor
Amtfrau oder Amtmann
Amtsrätin oder Amtsrat
Rätin oder Rat
Oberrätin oder Oberrat
Direktorin oder Direktor
Leitende Direktorin oder Leitender Direktor
2. Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitende Direktorin“ oder „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitende“ beziehungsweise „Leitender“, bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrätin“ beziehungsweise „Oberrat“ wird das Wortteil „Ober“ vorangestellt.
3. Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet: Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister, Werkmeisterin oder Werkmeister, Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister, Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister, Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor.
4. Die in den Nummern 1 und 3 aufgeführten Amtsbezeichnungen sind mit dem ergänzenden Hinweis auf den jeweiligen Dienstherrn zu führen.
5. Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamteninnen und Beamten der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2007 (GV. NRW. S. 25), die durch Anordnung vom 6. September 2011 (GV. NRW. S. 494) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Juli 2016 (GV. NRW. S. 527).

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