Anordnung der Landesregierung über den Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten
Anordnung der Landesregierung über den Erlaß vonBestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten
Vom 7. Oktober 1959 (Fn 1)
Gemäß § 87 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) wird die Befugnis zum Erlaß von Bestimmungen über die Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, auf die Fachminister übertragen. Diese Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministers.
(Fn 2)
Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen