Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 –VAP U 2.1)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 –VAP U 2.1)
Vom 6. März 2019 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Einstellung
§ 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
§ 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Teil 2
Ausbildung
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung
§ 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsnachweis
§ 10 Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 11 Urlaub
Teil 3
Laufbahnprüfung
§ 12 Zweck der Laufbahnprüfung
§ 13 Prüfungsausschuss
§ 14 Art der Prüfungen
§ 15 Durchführung der Aufsichtsarbeiten
§ 16 Durchführung der häuslichen Prüfungsarbeit
§ 17 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 18 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 20 Gesamtergebnis
§ 21 Prüfungszeugnis
§ 22 Wiederholung der Prüfung
§ 23 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 24 Niederschrift und Einsichtnahme
§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsvorschrift
§ 27 Schlussvorschriften
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Einstellungsbehörden sind für Bewerbungen
1. beim Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen,
2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Kreise und kreisfreien Städte.
Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann auf Antrag auch andere Behörden des Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die über geeignete Fachkräfte und Einrichtungen verfügen, als Einstellungsbehörden zulassen.
(3) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf,
3. das Abschlusszeugnis des zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer für die Laufbahn geeigneten ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt und
4. am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, die in § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgelegten Altersgrenzen um mindestens drei Jahre unterschreitet. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Laufbahn geeignete ingenieurwissenschaftliche Fachrichtungen im Sinn von Absatz 3 Nummer 2 sind zum Beispiel Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemieingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Technischer Umweltschutz, Versorgungstechnik sowie Sicherheitstechnik. Das Ministerium kann auf Antrag der Einstellungsbehörde vor der jeweiligen Stellenausschreibung weitere für das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen.
§ 2 Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine Kopie des letzten Zeugnisses einer allgemeinbildenden Schule,
3. eine Kopie des Abschlusszeugnisses nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 und
4. Kopien von Zeugnissen der praktischen Tätigkeiten und Prüfungen seit der Schulentlassung.
§ 3 Einstellung
(1) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde nach einem geeigneten Auswahlverfahren. Einstellungstermine sind in der Regel der 1. April und der 1. Dezember eines jeden Jahres.
(2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:
1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
2. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse,
3. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über Seh- und Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,
4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, der zuständigen Meldebehörde,
5. zwei Passbilder aus neuester Zeit,
6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und
8. gegebenenfalls einen Nachweis darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.
(3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.
§ 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltoberinspektoranwärterin oder zum Umweltoberinspektoranwärter.
(2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
(4) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.
§ 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Anwärterinnen und Anwärter auf allen Gebieten ihrer Laufbahn ausgebildet und mit den Aufgaben einer Beamtin oder eines Beamten für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes vertraut gemacht werden. Die Ausbildung soll auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Umweltverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind insbesondere Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative zu wecken und zu fördern. Die Dienststellenleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Ausbildung. Die Anwärterin und der Anwärter haben dabei mitzuwirken, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
Teil 2
Ausbildung
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1 Absatz 3 Nummer 3 geforderten Vorbildung geführt haben. Er umfasst die gemäß § 8 in Anlage 1 genannten Ausbildungsabschnitte und die Prüfung (§ 14). Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird nicht angewendet.
(2) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 7) und setzt das Ministerium in Kenntnis.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann, wenn das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Er ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Fall des § 22 Absatz 3 zu verlängern. Die Verlängerung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung
(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Kommunales zuständigen Ministerium eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) mit der Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit der Überwachung der Ausbildung (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter) aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle. Als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter kann eine tarifbeschäftigte Person, welche über die in Satz 1 genannte Laufbahnbefähigung verfügt, beauftragt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nicht zur Verfügung steht. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann im Ausnahmefall auch eine Person, welche die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des technischen Dienstes der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt, als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter beauftragt werden.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten (zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge und Kurzvorträge) über deren Lernfortschritt.
§ 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen). Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigen Gründen durch das Ministerium verändert werden. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Seminaren und Lehrgängen. Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit dem Ministerium aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden.
(2) Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.
(3) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dem Teilausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ausbildungsbehörden zu den Ausbildungsabschnitten II, V, VI und IX sind der Landesausbildungsleitung mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.
§ 9 Ausbildungsnachweis
Während der Ausbildungsabschnitte II, V, VI, VIII und IX ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben. Der Ausbildungsnachweis ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.
§ 10 Beurteilung der praktischen Ausbildung
Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V ist durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Ausbildungsbehörde gibt vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts IX anhand der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen und auf Grund eigener Bewertungen eine Gesamtbeurteilung ab. Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer der in § 19 Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und IX von den Ausbildungsbeauftragten mit den Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.
§ 11 Urlaub
Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II, V oder IX zu gewähren. Er ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht ist.
Teil 3
Laufbahnprüfung
§ 12 Zweck der Laufbahnprüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist. Sie oder er soll nachweisen, dass sie oder er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
§ 13 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Ministerium gebildet wird. Dieses beruft die Mitglieder und deren Stellvertretungen für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Bei Bedarf kann ein weiterer Prüfungsausschuss berufen werden. Die Geschäftsführung wird dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes besitzt, als der oder dem Vorsitzenden,
2. vier Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzen und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt.
In den Fällen der Nummer 2 und 3 kann im Ausnahmefall eine tarifbeschäftigte Person, welche die jeweils geforderte Laufbahnbefähigung besitzt, in den Prüfungsausschuss berufen werden. Jedes Mitglied hat eine ausreichende Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.
§ 14 Art der Prüfungen
(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach dem Ausbildungsabschnitt III,
2. einer häuslichen Prüfungsarbeit im Ausbildungsabschnitt V und
3. einer mündlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts IX.
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung (Absatz 1 Nummer 1 und 2) soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung (Absatz 1 Nummer 3) soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.
§ 15 Durchführung der Aufsichtsarbeiten
(1) Am Ende des Ausbildungsabschnittes III ist je eine Aufsichtsarbeit aus den Stoffgebieten „fachübergreifende und fachbezogene Rechtsgrundlagen“ zu fertigen. Die Aufsichtsarbeiten werden an zwei aufeinander folgenden Tagen über einen Zeitraum von je vier Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.
(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den Aufsichtsarbeiten, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen der Anwärterinnen und Anwärter. Die Lösungen, die Sitzordnung mit Kennzahlen und die Niederschrift sind sicher verschlossen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten.
§ 16 Durchführung der häuslichen Prüfungsarbeit
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbehörden das von der Anwärterin oder dem Anwärter in der häuslichen Prüfungsarbeit zu behandelnde Thema. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Behörden anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.
(2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde, und unter Angabe der Hilfsmittel vier Wochen nach Aushändigung der Themenstellung bei der Ausbildungsbehörde abzugeben. Die Ausbildungsbehörde hat die Prüfungsarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten.
§ 17 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Teil der Prüfung bestanden wurde.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und hat darauf hinzuwirken, dass die Anwärterin oder der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(3) Die Prüfung erfolgt in Form eines freien Vortrags von in der Regel 15 Minuten und eines Prüfungsgesprächs von 45 Minuten. Das Thema des Vortrags ist drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
Im Prüfungsgespräch ist nachzuweisen, inwieweit die im Vorbereitungsdienst vermittelten technischen, fachtechnischen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere
1. die Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter,
2. Technologien zur Vermeidung und Verminderung umweltbeeinträchtigender Auswirkungen sowie
3. die Grundsätze, Zielsetzungen und Strategien bei Wasser, Boden, Luft, Abfall und Lärm
beherrscht werden.
Die mündliche Prüfung soll in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt werden.
(4) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten.
§ 18 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung von Prüfungsteilen gehindert, so ist dies der oder dem Vorsitzenden gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Hinderungsgründe sind in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Prüfungsteilen zurückgetreten werden.
(3) Wird die Prüfung aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt und entschieden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
(1) Die Aufsichtsarbeiten (§ 15) sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied die Erstbeurteilungen und welches die Zweitbeurteilungen vornimmt. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 15 Absatz 4) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit (§ 16) ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten (§ 7 Absatz 3) oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem Hochschulabschluss zu bewerten. Die endgültige Bewertung der Leistung nimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vor. Sie oder er kann von einer sachkundigen Person für die Prüfungsarbeit einen weiteren Bewertungsvorschlag einholen.
(3) Die Leistungen während des Vortrags und im Prüfungsgespräch (§ 17) sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten. Die Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine Enthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden. Bei der Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung werden der Vortrag mit 15 Prozent und das Prüfungsgespräch mit 85 Prozent berücksichtigt.
(4) Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden.
15 und 14 Punkte:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte:
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte:
befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
7 bis 5 Punkte:
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte:
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 und 0 Punkte:
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(5) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(6) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.
(7) Führt die Bewertung der Aufsichtsarbeiten oder der häuslichen Prüfungsarbeit dazu, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 20 Absatz 5 Nummer 1 bis 4) ist § 21 Absatz 2 und § 22 entsprechend anzuwenden.
§ 20 Gesamtergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent, die Prüfungsarbeit mit 35 Prozent und die mündliche Prüfung mit 35 Prozent berücksichtigt.
(3) Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten
- Sehr gut
- Gut
- Befriedigend
- Ausreichend
- Nicht bestanden.
(4) Die Prüfung ist bestanden bei einem Wert von
15 und 14 Punkten mit Sehr gut
13 bis 11 Punkten mit Gut
10 bis 8 Punkten mit Befriedigend
7 bis 5 Punkten mit Ausreichend.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. eine Aufsichtsarbeit „ungenügend“ bewertet wurde oder
2. beide Aufsichtsarbeiten „mangelhaft“ bewertet wurden oder
3. eine Aufsichtsarbeit „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl beider schriftlichen Arbeiten 4,5 oder schlechter lautet oder
4. die häusliche Prüfungsarbeit nicht mindestens „ausreichend“ bewertet wurde oder
5. die mündliche Prüfung nicht mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling
1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder
2. ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu einer oder beiden Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder eine oder beide Aufsichtsarbeiten nicht abgibt oder
3. nach § 25 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
§ 21 Prüfungszeugnis
(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält.
(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.
§ 22 Wiederholung der Prüfung
(1) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
1. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewerteten Arbeiten des schriftlichen Teils der Prüfung und auf die mündliche Prüfung oder
2. auf die nicht mindestens „ausreichend“ bewertete mündliche Prüfung.
(3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.
§ 23 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den betroffenen Personen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.
§ 24 Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über die Ablegung der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen nehmen.
§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Arbeiten ausschließen. Wird bei der Anfertigung einer Arbeit eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen, so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.
(2) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note „ungenügend" und der Punktzahl Null, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsvorschrift
Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen in § 27 Absatz 2 genannten Verordnung.
§ 27 Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener umwelttechnischer Dienst vom 31. Oktober 1997 (GV. NRW. S. 404) außer Kraft.
Die Ministerin
für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176)“
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2
Fussnoten
In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176). |
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