Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel
§ 3 Zentrale Koordinierungsstelle
§ 4 Einstellung, Beginn der Ausbildung
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
§ 6 Dauer
§ 7 Erholungsurlaub, Beurlaubung
§ 8 Ausbildungsleitung und andere Verantwortliche
§ 9 Bewertung der Leistungen
Note |
Punkte |
Beschreibung |
sehr
gut |
14
bis 15 |
eine
den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
gut |
11
bis 13 |
eine
den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
befriedigend |
8
bis 10 |
eine
im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
ausreichend |
5
bis 7 |
eine
Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht |
mangelhaft |
2
bis 4 |
eine
den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ungenügend |
0
bis 1 |
eine
den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten |
§ 10 Grundausbildung
§ 11 Dezentrale Module
§ 12 Zentrale Module
§ 13 Beurteilung
§ 14 Zweck
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 17 Krankheit und Abbruch der Laufbahnprüfung
§ 18 Zweck der Facharbeit
§ 19 Bestandteile
§ 20 Schriftlicher Teil der Facharbeit
§ 21 Klausuren
§ 22 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
§ 23 Mündlicher Teil der Facharbeit
§ 24 Planübung
§ 25 Fallbearbeitung
§ 26 Wiederholung des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung
§ 27 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
Ausbildungsmodule
/ Prüfungsteile |
Gewichtungsfaktor |
zentrales
Modul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse,
Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) |
5 |
dezentrales
Modul Personal- und Sozialkompetenz, Projektmanagement (Nummer 3.2 nach
Anlage 1 dieser Verordnung) |
5 |
zentrales
Modul Recht und Management (Nummer 3.3 nach Anlage 1 dieser Verordnung) |
5 |
dezentrales
Modul Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung) |
5 |
zentrales
Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser
Verordnung) |
5 |
dezentrales
Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.6 nach Anlage 1 dieser
Verordnung) |
5 |
Facharbeit
(Gesamtnote) |
15 |
Klausuren
(Gesamtnote) |
15 |
Planübung |
20 |
Fallbearbeitung |
20 |
§ 28 Niederschrift
§ 29 Prüfungszeugnis
§ 30 Wiederholung der Prüfung
§ 31 Beginn der Einführungszeit
§ 32 Inhalte
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Fussnoten
In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). |
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