VAP1.2-Feu
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP1.2-Feu)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP1.2-Feu) (Fn 2)
Vom 5. November 2015 (Fn 1)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
Teil 2 Vorbereitungsdienst
Kapitel 1 Allgemeines
§ 3 Dauer
§ 4 Ziel
§ 5 Bewertung der Leistungen
Kapitel 2 Ausbildung
§ 6 Ausbildungspersonal
§ 7 Inhalt und Umfang
§ 8 Durchführung der Ausbildung
§ 9 Befähigungsbericht
Kapitel 3 Laufbahnprüfung
§ 10 Prüfungszeitpunkt und -teile
§ 11 Ziel
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 15 Praktische Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung
§ 17 Prüfungsergebnis
§ 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 19 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 20 Prüfungsniederschrift
§ 21 Prüfungszeugnis
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Anlage 1 zu § 7 Absatz 5 Satz 1
Ausbildungsrahmenplan
Anlage 2 zu § 7 Absatz 5 Satz 1
Stoffverteilungsplan für die feuerwehrtechnische Truppausbildung (Ausbildungsabschnitte 1 und 3)
Anlage 3* zu § 9 Absatz 1
Befähigungsbericht
Anlage 4* zu § 20
Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Anlage 5* zu § 20
Niederschrift über die Durchführung der Laufbahnprüfung
Anlage 6* zu § 20
Niederschrift über Entscheidungen und Maßnahmen des Prüfungsausschusses
Anlage 7* zu § 21 Absatz 1
Laufbahnprüfungszeugnis
Anlage 8* zu § 21 Absatz 2
Prüfungszeugnis für Angehörige von Werkfeuerwehren
Anlage 9* zu § 21 Absatz 3
Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
*Von einem Abdruck der Anlagen 3 bis 9 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW) veröffentlicht (https://recht.nrw.de).
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 2) Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal gemäß § 6 verfügen.
(2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.
Teil 2 Vorbereitungsdienst
Kapitel 1 Allgemeines

§ 3 Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Er beinhaltet die Ausbildung nach §§ 6 bis 9 sowie die Laufbahnprüfung gemäß § 10.
(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten gemäß § 8 Absatz 2, bei erstmaliger Nichtzulassung zur Rettungssanitäter- oder Laufbahnprüfung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 30. Juni 2012 (GV. NRW. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 13 Absatz 1, beim erstmaligen Nichtbestehen der Rettungssanitäter- oder der Laufbahnprüfung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer beziehungsweise § 18 Absatz 1 kann die Ausbildung um insgesamt bis zu höchstens sechs Monate durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist zu entlassen, wenn
1. sie oder er die an ihn zu stellenden Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllt,
2. sie oder er die Leistungsanforderungen eines bereits wiederholten Leistungsnachweises gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 oder Ausbildungsabschnitts gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 erneut nicht erfüllt,
3. sie oder er wiederholt nicht zu einer der in Absatz 2 genannten Prüfungen zugelassen wird oder die Rettungssanitäterprüfung erneut nicht besteht oder
4. ihre oder seine Ausbildung über die Höchstgrenze des Absatz 2 Satz 1 hinaus verlängert werden müsste. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Im Falle der Entlassung der Beamtin oder des Beamten nach Nummer 1 und 2 sind die Gründe der Entlassung schriftlich darzulegen und der Beamtin oder dem Beamten mündlich zu erläutern.
(4) Über die Verlängerung aus Anlass von Beurlaubungs-, Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.

§ 4 Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Auszubildenden für ihre Laufbahn zu befähigen. Zu vermitteln sind insbesondere die für die Übernahme einer Truppführer- sowie Rettungssanitäterfunktion notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Auszubildenden auch zum eigenständigen Lernen verpflichtet.
(2) Es ist so auszubilden, dass sich die Auszubildenden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl des Volkes auffassen.

§ 5 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten:
sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 14-15 Punkte,
gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 11-13 Punkte,
befriedigend eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 8-10 Punkte,
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = 5-7 Punkte,
mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
= 2-4 Punkte,
ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 0-1 Punkt.
(2) Eine Bewertung mit Zwischennoten oder -punktzahlen ist unzulässig.
(3) Die Bewertung der Leistungen in der Rettungssanitäterausbildung und -prüfung richtet sich abweichend von Absatz 1 nach den entsprechenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer.
Kapitel 2 Ausbildung

§ 6 (Fn 2) Ausbildungspersonal

(1) Bei den Ausbildungsbehörden ist jeweils eine Angehörige oder ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes beziehungsweise eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter mit entsprechender Befähigung zur Ausbildungsleitung und zur Stellvertretung zu bestellen. Der Ausbildungsleitung obliegt die Ordnung und Leitung der Ausbildung sowie die Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes gemäß § 8 Absatz 1 und des Befähigungsberichts gemäß § 9 Absatz 1.
(2) Für die theoretische und die praktische Ausbildung sind in dem erforderlichen Umfang fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder, die an einem Führungslehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, als Lehrkräfte oder Betreuung sowie deren Vertretung zu bestellen. § 21 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Betreuung unterweist die Auszubildenden am Arbeitsplatz, informiert über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Erstellung des Befähigungsberichtes mit.
(3) Die besonderen Anforderungen an das Ausbildungspersonal in der Rettungssanitäter- und der Fahrausbildung richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer sowie des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in ihren jeweils geltenden Fassungen.

§ 7 (Fn 2) Inhalt und Umfang

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst
1. eine feuerwehrtechnische und
2. eine rettungsdienstliche Ausbildung sowie
3. den Erwerb
a) der Fahrerlaubnis der Klasse C,
b) des Deutschen Sportabzeichens in Silber und
c) des Rettungsschwimmabzeichens in Bronze.
(2) Die feuerwehrtechnische Ausbildung gliedert sich in
1. die feuerwehrtechnische Grundausbildung,
2. die Aufbauausbildung mit Zusatzausbildungen nach örtlichem Bedarf und
3. zwei Wachpraktika in Truppverwendung in möglichst zwei unterschiedlichen Feuerwachen.
Sie schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(3) Die rettungsdienstliche Ausbildung erstreckt sich auf die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer. Sie schließt mit der Rettungssanitäterprüfung ab.
(4) Der Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klasse C erfolgt nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung, der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze nach den jeweiligen einschlägigen Bestimmungen des Deutschen Olympischen Sportbundes beziehungsweise des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder der Wasserwacht im Deutschen Roten Kreuz in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(5) Die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte und -unterabschnitte sowie ihre Mindestinhalte und die jeweils zu erbringenden Leistungsnachweise richten sich nach dem Ausbildungsrahmen- und Stoffverteilungsplan gemäß Anlagen 1 und 2. Die feuerwehrtechnische Grundausbildung und die Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter müssen vor dem Ausbildungsabschnitt 4 gemäß Anlage 1 abgeschlossen sein, im Übrigen ist die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen der Ausbildungsleitung gestellt. Für Beamtinnen oder Beamte, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) beziehungsweise der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in ihren jeweils geltenden Fassungen absolvieren, müssen der Ausbildungsabschnitt 1 gemäß Anlagen 1 und 2 sowie die theoretische Rettungssanitäterausbildung jedoch sechs Monate nach Beginn ihres Vorbereitungsdienstes beendet sein.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte Nachweise nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2, Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 bereits an anderer Stelle erworben und wird der Vorbereitungsdienst nicht durch Anrechnung gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen verkürzt, kann die Einstellungsbehörde sie oder ihn von der Teilnahme an diesen Ausbildungsabschnitten und -unterabschnitten freistellen. Für die Dauer der für die jeweilige Ausbildung angesetzten Zeiträume sollen ihr oder ihm praktische Ausbildungstätigkeiten zugewiesen werden, die für die Laufbahnprüfung nicht unmittelbar erheblich sind, jedoch im Rahmen des Ausbildungsziels des Vorbereitungsdienstes liegen. Befähigungsberichte gemäß § 9 werden für diese Zeiträume nicht gefertigt.

§ 8 Durchführung der Ausbildung

(1) Spätestens bei Beginn der Ausbildung händigt die Ausbildungsleitung der Beamtin oder dem Beamten einen individuellen Ausbildungsplan aus, aus dem sich die individuelle zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt.
(2) In den Ausbildungsabschnitten 1 und 3 legt die Beamtin oder der Beamte nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans gemäß Anlage 1 Leistungsnachweise ab, die jeweils aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen sollen, wobei im Rahmen des praktischen Teils ergänzende fachbezogene Fragen gestellt werden können. Die Ausbildungsleitung beziehungsweise Betreuung legt die Aufgaben für die Leistungsnachweise fest und bewertet sie mit dem Leistungsergebnis „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Besteht die Beamtin oder der Beamte einen Leistungsnachweis nicht, soll ihr oder ihm zeitnah Gelegenheit gegeben werden, eine Nachprüfung abzulegen. Bei erfolgreicher Nachprüfung wird der Leistungsnachweis mit dem Leistungsergebnis „Bestanden“ bewertet. Ansonsten ist der gesamte Ausbildungsabschnitt nicht bestanden und zu wiederholen.
(3) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Leistungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C oder des Deutschen Sportabzeichens in Silber oder des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze nicht, soll ihr oder ihm zeitnah Gelegenheit zu einer jeweils einmaligen Nachprüfung gegeben werden. Bei der Fahrerlaubnisprüfung soll ihr oder ihm eine solche Nachprüfungsmöglichkeit sowohl für die theoretische als auch für die praktische Prüfung eingeräumt werden.
(4) § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausbildungsleitung an die Stelle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses tritt.

§ 9 Befähigungsbericht

(1) Die Ausbildungsleitung beziehungsweise Betreuung fertigt für die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 5 einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3, gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten spätestens am letzten Tag bekannt, händigt ihr oder ihm eine Zweitschrift aus und nimmt das Original zur Ausbildungsakte. Spätestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt die Ausbildungsleitung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zwischenbeurteilungsgespräch, das sich inhaltlich am Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage 3 orientiert, um Auskunft über den aktuellen Ausbildungsstand und Verbesserungsmöglichkeiten zu geben.
(2) Schließt das zusammenfassende Urteil des Befähigungsberichtes für den Ausbildungsabschnitt 1, 4 oder 5 gemäß der Anlage 3 ohne Rundung nicht mit mindestens 5,00 Punkten ab oder besteht die Beamtin oder der Beamte die Rettungssanitäterprüfung gemäß § 7 Absatz 3 nicht, so ist der Ausbildungsabschnitt insgesamt nicht bestanden und zu wiederholen. Die Ausbildungsleitung teilt der Einstellungsbehörde als Grundlage für deren Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 mit, welche Teile der hiervon betroffen sind.
(3) Ein Befähigungsbericht kann im Gesamtergebnis ohne Rundung nur dann mit 5,00 oder mehr Punkten abschließen, wenn die Beamtin oder der Beamte alle gemäß Anlage 1 in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt verpflichtend vorgeschriebenen Leistungsnachweise bestanden hat.
Kapitel 3 Laufbahnprüfung

§ 10 Prüfungszeitpunkt und -teile

(1) Am Ende des sechsten Ausbildungsabschnitts wird die Laufbahnprüfung abgelegt. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt deren Reihenfolge mindestens vier Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung fest und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten bekannt.

§ 11 Ziel

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn befähigt ist. Nachgewiesen werden sollen der Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung sowie die Fähigkeit, diese insbesondere als Truppmann- oder Truppführer praxisbezogen anzuwenden.

§ 12 (Fn 2) Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachterin oder Beobachter bei den nichtschriftlichen Prüfungsteilen zugegen zu sein. Beauftragte der Bezirksregierung und des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, den Prüfungen als Beobachterin oder Beobachter beizuwohnen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr beziehungsweise der hauptamtlichen Feuerwache als Vorsitz; alternativ bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Vorsitz, der durch Angehörige der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden kann, und
2. einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und einer oder einem Angehörigen der Laufbahn des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes mit einer Gruppenführerqualifikation für den Beisitz.
Anstelle von verbeamteten Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auch Tarifbeschäftigte mit jeweils entsprechender Befähigung Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(4) Die Ausbildungsbehörde beruft den Prüfungsausschuss für die Dauer von vier Jahren, Wiederberufung ist zulässig. Für Vorsitz und Beisitz sind im erforderlichen Umfang Vertreterinnen und Vertreter zu berufen, die über die gleichen Qualifikationen verfügen.
(5) Die Berufung gemäß Absatz 4 kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. In diesem Fall ist für den Rest der Zeit gemäß Absatz 4 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied zu berufen.
(6) Bei der Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer für eine Prüfung ist der Vorsitz des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden. Der Vorsitz kann Dritte zur Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfung heranziehen.

§ 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er
1. in den zusammenfassenden Urteilen der Befähigungsberichte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 ohne Rundung mit jeweils mindestens 5,00 Punkten beurteilt worden ist,
2. ein Zeugnis über die bestandene Rettungssanitäterprüfung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer,
3. eine Fahrerlaubnis der Klasse C,
4. das Deutsche Sportabzeichen in Silber und
5. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nach § 7 Absatz 4 besitzt.
(2) Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.
(3) Die Feststellungen zu den Absätzen 1 und 2 trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit.
(4) Bei Nichtzulassung der Beamtin oder des Beamten zur Laufbahnprüfung oder einzelnen ihrer Teile gelten § 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 14 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden.
(2) Die Aufgaben für Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 2 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen.
(3) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Punkten gemäß § 5 bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitz endgültig.
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(5) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 15 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf Einsatztätigkeiten sowie Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten. Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen, die der Vorsitz des Prüfungsausschusses festlegt.
(2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung sind vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn jede der drei Prüfungsaufgaben mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt.
(3) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.

§ 16 Mündliche Prüfung

(1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die Beamtin oder der Beamte in geeigneter Weise befragt wird. Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung für jeden Prüfling soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.
(2) Die mündliche Prüfung ist vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 Absatz 1 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn sie ohne Rundung mit mindestens 5,00 Punkten bewertet wird.
(3) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 17 Prüfungsergebnis

(1) Nach Abschluss aller drei Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es der Beamtin oder dem Beamten bekannt.
(2) Bei der Feststellung werden die jeweiligen, auf zwei Dezimalstellen gerundeten Gesamtleistungen in der schriftlichen gemäß § 14 Absatz 4 und der praktischen Prüfung gemäß § 15 Absatz 2 jeweils mit 40 Prozent und die in der mündlichen Prüfung gemäß § 16 Absatz 2 mit 20 Prozent berücksichtigt. Der sich hieraus ergebende Durchschnittspunktwert wird bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet und ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf- und im Übrigen abzurunden.
(3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss um einen Punkt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies nach dem Gesamteindruck der Prüfung den Leistungsstand der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Diese Abweichung darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

§ 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn mindestens einer ihrer Prüfungsteile nicht bestanden wird.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 2.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.
(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 19 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen auf Grund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall eines solchen Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten.
(3) Tritt der Prüfling aus den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Gründen die Prüfung nicht an oder bricht sie ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits absolvierte Teilprüfungen werden nicht wiederholt.
(4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen, tritt ohne Genehmigung von ihnen zurück, bricht sie ohne ausreichende Entschuldigung ab oder gibt die Lösung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit nicht ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden.
(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 20 Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der Prüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Mustern der Anlagen 4, 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften. Weitere sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 21 Prüfungszeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.
(2) Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
(3) Wer die Prüfung erstmals oder endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 9.
(4) Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen.
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern sowie entsprechenden Angehörigen der Werkfeuerwehren richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), die durch Verordnung vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640) geändert worden ist.
Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 749); geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016; Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

Überschrift, § 1 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 5 Satz 3, § 12 Absatz 1 Satz 1 geändert, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch Satz 1 ersetzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.

Fn 3

Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

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