Verordnung Qualifizierungsaufstieg - QualiVO allg Verw
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Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Qualifizierungsaufstieg - QualiVO allg Verw)

Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Qualifizierungsaufstieg - QualiVO allg Verw)
Vom 13. Juni 2017 (Fn 1)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung regelt den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch Qualifizierung nach § 21 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461).
(3) Die Aufstiegsverfahren haben der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung zu tragen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Voraussetzungen für ein berufsbegleitendes Aufstiegsverfahren sowie die dafür erforderlichen Abweichungen von den §§ 5 bis 7 durch gesonderten Erlass festlegen.
(4) Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Zielsetzung

Ziel der Qualifizierung ist es, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen fachlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungsprofilen in der höheren Laufbahngruppe gerecht werden können.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch insoweit bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle.
(2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind für den Bereich der Landesverwaltung das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen sowie für den Bereich der Kommunalverwaltung die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Nordrhein-Westfalen.

§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet. Sie trifft auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen voraus.
(3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes zu orientieren.
Teil 2 Aufstiegsregelungen

§ 5 Zeitliche Anforderungen und Unterrichtsumfang

(1) Der Aufstieg dauert mindestens 13 Monate und umfasst die Qualifizierung mit einem Einführungslehrgang und einer exemplarischen praktischen Einweisung (§ 6) sowie den Aufstiegslehrgang (§ 7) mit abschließender Aufstiegsprüfung (§ 8).
(2) Die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen fachtheoretischen Kompetenzen werden in den beiden Lehrgängen nach Absatz 1 in einem Umfang von insgesamt mindestens 750 Unterrichtsstunden vermittelt.
(3) In beiden Lehrgängen ist Unterricht insbesondere in den in Anlage 1 genannten Fächern durchzuführen.
(4) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lernzielkatalog. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.

§ 6 Qualifizierung

(1) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens zehn Monate.
(2) Die Qualifizierung umfasst
1. einen mindestens drei Monate dauernden Einführungslehrgang, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird und
2. eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahngruppe.
(3) Im Lehrgang nach Absatz 2 sind in drei der in der Anlage 1 genannten möglichen Prüfungsfächern zweistündige Klausuren zu schreiben. Die Klausuren sind von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 zu bewerten. Die Einzelnoten sind zu addieren und das Ergebnis durch drei zu teilen. Ergibt die Rechnung den Punktwert 4,50 oder schlechter, so haben sich die Beamtinnen und Beamten in den Fächern, in denen die Leistungen mit weniger als der Note „ausreichend“ bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Lehrgangs einer nochmaligen schriftlichen Überprüfung zu unterziehen. Die neugeschriebenen Klausuren und die mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Klausuren des Einführungslehrgangs müssen im rechnerischen Durchschnitt mindestens den Punktwert 5,00 ergeben.
(4) Die exemplarische praktische Einweisung nach Absatz 2 findet in der Beschäftigungsdienststelle statt. Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, wird die Beamtin oder der Beamte einer geeigneten Dienststelle zugewiesen. Die Dienststelle, die die Beamtin oder den Beamten einweist, bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder. Die Ausbilderin oder der Ausbilder leitet die Beamtin oder den Beamten an, informiert sie oder ihn regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand, beurteilt die Beamtin oder den Beamten zum Ende der Qualifizierung und führt das Beurteilungsgespräch.

§ 7 Aufstiegslehrgang

(1) Der Qualifizierung nach § 6 schließt sich ein mindestens drei Monate dauernder Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung an, der von einem Bildungsträger nach § 3 Absatz 2 durchgeführt wird.
(2) Voraussetzung für Teilnahme am Aufstiegslehrgang ist, dass während der Qualifizierung
1. die Klausuren im Einführungslehrgang nach § 6 Absatz 3 bewertet worden sind und.
2. die Leistungen während der exemplarischen praktischen Einweisung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 mindestens mit der Note „ausreichend“ beurteilt worden sind.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so ist für die Beamtin oder den Beamten das Aufstiegsverfahren beendet.
Teil 3 Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein Westfalen

§ 8 Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung schließt sich unmittelbar dem Aufstiegslehrgang an.
(2) Die Aufstiegsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil und dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die erforderlichen Fachkenntnisse für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der höheren Laufbahngruppe anzuwenden. In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem praktischen Teil der Aufstiegsprüfung kehren die Beamten in die jeweiligen Beschäftigungsdienststellen zurück.

§ 9 Zuständigkeit

(1) Für die Organisation und Durchführung der Aufstiegsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Landesprüfungsamt) zuständig.
(2) Die Landesbehörden unterstützen das Landesprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfung, insbesondere durch Freistellung von Mitgliedern für den Prüfungsausschuss sowie bei Prüfungsaufsichten.

§ 10 Prüfungsausschuss

(1) Für die Abnahme der Aufstiegsprüfungen bildet das Landesprüfungsamt einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Er setzt sich zusammen aus einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus je einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des ersten und zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Beisitzerin oder Beisitzer.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Landesprüfungsamt bestimmt.
(4) Die Mitglieder werden im Verhinderungsfall von stellvertretenden Mitgliedern vertreten. Das Landesprüfungsamt beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.
(5) Das Landesprüfungsamt kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund abberufen.
(6) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Landesprüfungsamt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesprüfungsamtes.

§ 11 Befangenheit

(1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder, die befangen sind, nach §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, nicht mitwirken.
(2) Ausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesprüfungsamt, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

§ 12 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sowie die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Landesprüfungsamtes können anwesend sein.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt andere Personen als Gäste zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

§ 13 Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen

(1) Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen vom Prüfungsamt der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Bei Prüflingen mit Behinderungen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung durch das Landesprüfungsamt rechtzeitig zu informieren und zu hören. Die Schwerbehindertenvertretung kann an praktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen mit ihrer Zustimmung beobachtend teilnehmen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anfertigung der Klausuren während der Qualifizierung (§ 6).

§ 14 Bewertung der Leistungen

(1) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit und Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung, die äußere Form der Prüfungsleistung, die sprachliche Darstellung sowie die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:
sehr gut
= 15 - 14 Punkte
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut
= 13 - 11 Punkte
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend
= 10 - 8 Punkte
= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
ausreichend
= 7 - 5 Punkte
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
= 4 - 2 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend
= 1 - 0 Punkte
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 15 Schriftlicher Teil der Aufstiegsprüfung

(1) Das Landesprüfungsamt stellt vier schriftliche Prüfungsarbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind jeweils drei Zeitstunden anzusetzen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten haben ihren Schwerpunkt jeweils in einem der in Anlage 1 genannten Fächer. Ausgehend von dem jeweiligen Schwerpunktfach können höchstens zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten einen fächerübergreifenden Ansatz beinhalten.
Dabei sollen bei der Fallbearbeitung Bezüge zu anderen Fächern oder Rechtsgebieten erkannt und bei der Lösung berücksichtigt werden.
(3) Das Landesprüfungsamt gibt den Prüflingen die Prüfungsfächer einschließlich fächerübergreifendem Ansatz spätestens zehn Tage vor den Prüfungsterminen bekannt.
(4) Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Prüfungsaufgaben sind anonym zu schreiben.
(5) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zuzuleiten.

§ 16 Bewertung und Rechtsfolgen der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der vom Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 14 festgelegten Noten und einem Punktwert zu bewerten.
(2) Das Landesprüfungsamt kann weitere sachkundige Prüferinnen oder Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen.
(3) Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 15) aufzuheben.
(5) Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ und in keiner Prüfungsarbeit die Note „ungenügend“ erreicht hat (§ 14). Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.
(6) Bei Nichtzulassung ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 17 Praktischer Teil der Aufstiegsprüfung

(1) Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Während der Vorbereitungszeit soll der Prüfling eine praktische Aufgabe zielorientiert bearbeiten, den Sachverhalt erfassen und Lösungsansätze entwickeln. Auf dieser Grundlage soll der Prüfling in sachbearbeitender Funktion ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses führen, das die Rolle eines Bürgers, Kollegen oder Vorgesetzten einnimmt. In dem Fachgespräch soll der Prüfling den Nachweis erbringen, das er das Arbeitsergebnis verständlich und adressatengerecht darstellen sowie in berufstypischen Situationen angemessen kommunizieren und kooperieren kann. Das Fachgespräch ist in freier Rede zu führen. Stichwortartige Notizen sind zulässig. Das sich anschließende Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss knüpft inhaltlich an das Fachgespräch an.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt aus der Anlage 1 vier Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen. Fragen aus weiteren Rechtsgebieten können gestellt werden, wenn sie an den Prüfungsgegenstand anknüpfen und mit Grundlagenkenntnissen beantwortet werden können.
(3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, das Fachgespräch zu führen und Prüfungsfragen zu stellen.
(6) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der gesamten praktischen Prüfung auf Grundlage der Bewertungsgrundsätze nach § 14 als eine Prüfungsleistung. Bei der Bewertung sind der Gesamteindruck der Leistung, die gezeigte Fachkompetenz des Prüflings, die praktische Umsetzung der Aufgabe, die fachliche Vertretbarkeit des dargestellten Arbeitsergebnisses sowie die Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
(7) Wird die praktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 18 Gesamtergebnis

(1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt.
(2) Grundlagen für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent, für die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 Prozent und die Einweisungsbeurteilung mit 20 Prozent.
(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von 5,00 wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),
5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),
6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),
7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),
8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),
9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),
10,50 bis unter 11,50 = gut (11),
11,50 bis unter 12,50 = gut (12),
12,50 bis unter 13,50 = gut (13),
13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),
14,50 bis 15,00 = sehr gut (15).
(4) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn die praktische Prüfung mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde.
(5) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.

§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so ist dies dem Landesprüfungsamt in geeigneter Form nachzuweisen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Die Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittsgenehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Wird eine Prüfung aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen abgebrochen, so wird sie an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Prüfungsausschuss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
(4) Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu schriftliche Prüfungen oder werden schriftliche Arbeiten ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, gelten diese Prüfungen als ,,ungenügend“. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
(5) Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt diese Prüfung als „ungenügend“. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 20 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in der Niederschrift zu vermerken und das Landesprüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität in der schriftlichen Prüfung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Landesprüfungsamt nach Anhörung des Prüflings. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für insgesamt nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.
(3) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung.

§ 21 Niederschrift, Prüfungszeugnis

(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach Anlage 2 zu fertigen.
(2) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis nach Anlage 3 aus.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Landesprüfungsamt.
(4) Eine Durchschrift des Zeugnisses oder der Mitteilung über das Nichtbestehen sowie eine Durchschrift der Niederschrift ist der Stammdienststelle zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden.

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Der Wiederholungsprüfung geht grundsätzlich die Teilnahme am nächstmöglichen Aufstiegslehrgang voraus.

§ 23 Einsichtnahme, Aufbewahrung

(1) Die Prüflinge können nach Abschluss des Qualifizierungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.
(2) Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach Anlage 2 sind 30 Jahre aufzubewahren.
Teil 4 Regelungen zur Aufstiegsprüfung für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen

§ 24 Anwendung der Regelungen für die Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Regelungen in Teil 3 gelten für Beamtinnen und Beamte in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des zuständigen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung abgelegt. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen“ mit einem auf das jeweilige Studieninstitut hinweisenden Zusatz.
2. Die Mitglieder und der oder die Vorsitzende werden nach Maßgabe Nummer 3 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Institutsleitung kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf die Studienleitung übertragen.
3. Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie mindestens zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten. Darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des Studieninstituts sein.
4. An Stelle des Landesprüfungsamts tritt das zuständige Studieninstitut. Die Studieninstitute können bei Bedarf vom Gebietsgrundsatz abweichen und im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit die Aufgaben wahrnehmen.
5. Das Prüfungszeugnis nach § 21 Absatz 2 entspricht inhaltlich der Anlage 3.
6. Die Kompetenzen nach § 5 Absatz 4 Satz 1 trifft das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.
Teil 5 Schlussbestimmung

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für alle Qualifizierungsmaßnahmen, die ab diesem Zeitpunkt beginnen. Die Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 641).

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