Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen; Änderung und Neufassung
DE - Landesrecht NRW

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen; Änderung und Neufassung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen; Änderung und Neufassung
Vom 19. April 2004 (Fn 1)
Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
I. Einleitende Vorschriften

§ 1 Erwerb der Befähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

§ 2 (Fn 6) Ausbildungsziel; Ausbildungsgrundsätze

(1) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen. Sie soll vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis sowie mit organisatorischem und planerischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung, der Gefangenenbehandlung und sonstigen Bereichen zu erfüllen, die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und verständlich zu begründen.
(2) Die Ausbildung vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten, auch soweit sie für den Umgang mit moderner Informationstechnik benötigt werden. Die Fähigkeiten zum problemorientierten und methodischen Denken und Handeln sind ebenso zu fördern wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und teamorientierten Zusammenarbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind so auszubilden, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit Gefangenen und Publikum, niederschlägt.
(4) Die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen; ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.
(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.
II. Einstellung und Zulassung

§ 3 (Fn 9) Einstellung

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt;
2. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden;
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt;
4. im Zeitpunkt der Einstellung das 39. Lebensjahr zuzüglich Zeiten nach § 15a Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, - als schwerbehinderter Mensch oder diesem gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellter behinderter Mensch das 42. Lebensjahr - noch nicht vollendet hat oder wem eine Ausnahme hiervon gemäß § 15a Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.
(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Justizministerium als Einstellungsbehörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.

§ 4 (Fn 7) Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Justizvollzugsschule NRW zu richten, die das Auswahlverfahren für das Justizministerium organisiert.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird,
3. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
4. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist.
(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

§ 5 (Fn 4) Zulassung

(1) Bewerberinnenoder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung der durch das Justizministerium bestimmten Ausbildungsanstalt (§ 9 Abs. 4)
1. zu erklären,
a) ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und
b) ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Ausbildungsanstalt zu beantragen,
3. das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, vorzulegen.
(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen weiterhin eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen.
(3) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird durch die Einstellungsbehörde vorgenommen. Sie erfolgt in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres.

§ 6 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Status

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.
(2) Mit der Zuweisung werden die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter Studierende der Fachhochschule.
III. Ausbildung

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 27 Abs. 1 LVO).
(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule.

§ 8 (Fn 4) Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule für Rechtspflege im Studiengang Strafvollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugsanstalten.
(2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
1. Praktische Einführung 1 Monat
2. Fachwissenschaftliches Studium I 8 Monate
3. Fachpraktisches Studium I 8 Monate
4. Fachwissenschaftliches Studium II 7 Monate
5. Fachpraktisches Studium II 9 Monate
6. Fachwissenschaftliches Studium III 3 Monate.
(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt.
(4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung und Studienpläne für die begleitenden Lehrveranstaltungen geregelt. Die Studienpläne erläutern Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden. Die Einstellungsbehörde erstellt unter Mitwirkung der Fachhochschule die Studienpläne.
(5) Die Studienordnung und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung und die begleitenden Lehrveranstaltungen sind aufeinander abzustimmen.

§ 9 (Fn 4) Praktische Einführung (Erster Studienabschnitt)

(1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes, gewinnen.
(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.
(3) Das Nähere bestimmt der Ausbildungsplan für die praktische Einführung.
(4) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, die als Ausbildungsanstalt (Stammanstalt) bestimmt ist. Stammanstalt in diesem Sinne ist die Hauptanstalt.

§ 10 Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind,
und zwar in den Fächern:
Betriebswirtschaftslehre,
Haushaltsrecht,
Kriminologie,
Personalverwaltung,
Psychologie,
Staats- und Verwaltungsrecht,
Straf- und Strafprozessrecht,
Vollzugsrecht,
Vollzugsverwaltung,
Zivilrecht
- und in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten:
- Bildungsmaßnahmen für Gefangene,
- Jugendliche Straffällige,
- Nichtdeutsche/Fremdethnische Gefangene,
- Organisation,
- Rechtsschutz,
- Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges,
- Suchtmittelmissbrauch/-abhängigkeit,
- Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft,
- Vollzugsplanung.
Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden wecken, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern.
(2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen.
(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1830 Stunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Studium II etwa 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III etwa 225 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung und die Besprechung von Aufsichtsarbeiten sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.
(4) Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen.
Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand fördert.
(5) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den in der Berufspraxis anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Studierenden die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach den Sätzen 1 und 2 sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 3 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen.

§ 11 (Fn 3) Fachpraktisches Studium I und II (Dritter und fünfter Studienabschnitt)

(1) In diesen Studienabschnitten sollen die Studierenden befähigt werden, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden; sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig zu erledigen.
(2) Das fachpraktische Studium I umfasst das Aufgabengebiet

- Verwaltung,

insbesondere Versorgung, Haushalt/Rechnungswesen,
Arbeitsverwaltung und Gebäudemanagement


105 Tage

Das fachpraktische Studium II umfasst die Aufgabengebiete

- einer Vollzugsabteilung,

insbesondere Vollzugsplanung,

Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen,

Lockerungen und Urlaub,

Disziplinarmaßnahmen und die Bearbeitung
besonderer - sicherheitsrelevanter - Vorkommnisse


85 Tage

- Personalverwaltung

52 Tage.

(3) Die Studierenden sollen während des fachpraktischen Studiums mit allen Arbeiten beschäftigt werden, die Gegenstand der Ausbildung nach Absatz 2 sind. Sie sollen verschiedene Vollzugsarten und Organisationsstrukturen kennen lernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Anstalten für den Vollzug von Untersuchungshaft vorzusehen. Die Ausbildung ist soweit möglich mit konkreten Anlässen der täglichen Aufgabenerledigung zu verbinden. Organisatorische und planerische Fragen sind in geeigneter Weise einzubeziehen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, die Ausbildenden zu entlasten, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.
(4) Das Nähere bestimmen die Studienpläne für das fachpraktische Studium in Justizvollzugsanstalten.
(5) Die Einstellungsbehörde kann Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen und Projektarbeiten aufgeben.

§ 12 (Fn 4) Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden zentral an der Fachhochschule durchgeführt. Einschließlich vorzusehender Aufsichtsarbeiten sind etwa 320 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne. § 10 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Lehrkräfte für die begleitenden Lehrveranstaltungen bestimmt die Fachhochschule.
(4) Die Teilnahme der Studierenden an begleitenden Lehrveranstaltungen in anderen Bundesländern kann vorgesehen werden.
(5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

§ 13 (Fn 4) Leitung der fachpraktischen Ausbildung; Praxisanleitung

(1) Die Einstellungsbehörde leitet das fachpraktische Studium und bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Sie regelt im Benehmen mit der Fachhochschule den Verlauf des fachpraktischen Studiums. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.
(2) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Anstaltsleitung der jeweils ausbildenden Justizvollzugsanstalt verantwortlich. Die Ausbildungsanstalt koordiniert den Studienverlauf für das fachpraktische Studium. Mit Zustimmung der Einstellungsbehörde kann die Koordinierung einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes übertragen werden.
(3) Die Einstellungsbehörde erstellt einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen (§ 14 Abs. 1) vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten Anstaltsbediensteten (Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter) bestimmt sind. Der Studienverlaufsplan ist der oder dem Studierenden zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen; ein Exemplar erhält die Fachhochschule.
(4) Die Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter unterweisen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplans für die fachpraktische Ausbildung am Arbeitsplatz und leiten sie an. Ihnen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.
(5) Mit der Ausbildung sollen - unbeschadet des § 15a LVO - nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet sind.

§ 14 Beurteilungen

(1) Für das fachpraktische Studium I und das fachpraktische Studium II sind jeweils drei Beurteilungsbeiträge durch die Koordinatorin oder den Koordinator (§ 13 Abs. 2) nach Beratung mit den ausbildenden Bediensteten zu erstellen. In den Beurteilungsbeiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilungsbeiträge sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen. Die ausbildungsleitende Justizvollzugsanstalt erstellt jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 2. Die Beurteilungen nach Satz 1 und Satz 4 schließen mit einer der in § 15 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen (§ 10 Abs. 5) gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Sätze 2 und 5 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit wenigstens 70 v.H. in die Gesamtnote ein.
(3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter auszustellen ist. Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Studienpläne für das fachpraktische Studium.
(4) Jede Beurteilung ist der oder dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 15 Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung, = 16 - 18 Punkte
gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, = 13 - 15 Punkte
vollbefriedigend = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung, = 10 - 12 Punkte
befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, = 7 - 9 Punkte
ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, = 4 - 6 Punkte
mangelhaft = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, = 1- 3 Punkte
ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung, = 0 Punkte.
Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut
11,50 - 13,99 Punkte: gut
9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend
6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend
4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend
1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft
0 - 1,49 Punkte: ungenügend.

§ 16 (Fn 8) Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Den Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten.
(3) Urlaubsmonat für die fachpraktischen Studienabschnitte I und II ist jeweils der Monat August. Um den Erfolg des fachpraktischen Studiums I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 11 Abs. 2 aufgeführten Studienabschnitte anteilig anzurechnen.

§ 17 (Fn 5) Vorzeitige Entlassung

Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter können nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen.
IV. Prüfung

§ 18 Zweck der Prüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel (§ 2 Abs. 1) erreicht hat und ihr oder ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann.

§ 19 Landesjustizprüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er stellt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 20 Abs. 1 Satz 1) vorgeschlagen werden. Im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses setzt sie oder er die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 20 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

(1) Das Justizministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie die Vertreterin oder den Vertreter und die weiteren Prüferinnen und Prüfer für die Laufbahnprüfung widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.
(2) Die Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer erlischt - außer durch Zeitablauf oder Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

§ 21 Prüferinnen und Prüfer

(1) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden:
1. Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes,
2. Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes,
3. Professorinnen, Professoren, Dozentinnen, Dozenten oder Lehrbeauftragte der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen - Fachbereich Strafvollzug -.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

§ 22 Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer

Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

§ 23 Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Aufgabenfeld des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.

§ 24 Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in folgenden Gebieten an:
1. Strafvollzugsrecht,
2. Weiteres Vollzugsrecht,
3. Kriminologie,
4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,
5. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,
6. Vollzugsverwaltung,
7. Personalverwaltung.
(2) Für jede Aufsichtsarbeit kann eine Bearbeitungszeit bis zu fünf Stunden eingeräumt werden. Die jeweils zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Behinderten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Aufsicht führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe.
(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

§ 25 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Professorin, Professor, Dozentin, Dozent, Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.
(2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird.
(3) Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.
(5) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 26 Prüfungsnoten

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15.

§ 27 (Fn 4) Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald
1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind;
2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert;
3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt;
4. ein Prüfling ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.
(3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie über die Bestimmung der Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung (§ 34 Abs. 2) zu verbinden. Im Falle des Absatzes 2 regelt die Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde die weitere Ausbildung; § 11 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 28 (Fn 4) Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde die weitere Ausbildung; § 11 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§ 29 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Die oder der Vorsitzende und eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer müssen dem höheren Dienst angehören; die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzen. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Professorin, Professor, Dozentin, Dozent, Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein.
(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.
(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.
(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch (Absatz 3).
(5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling ausschließlich der Pausen etwa 40 Minuten. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(6) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums (§ 10 Abs. 1) und des fachpraktischen Studiums (§ 11 Abs. 2).
(7) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(9) Die oder der Vorsitzende kann Studierenden, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes befassten Personen gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies wünscht.

§ 30 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend", „befriedigend", „vollbefriedigend", „gut" oder „sehr gut". Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 v.H. und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 v.H. zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 10 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
(6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Landesjustizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine dadurch bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.
(7) Die Schlussentscheidung ist durch die oder den Vorsitzenden zu verkünden.
(8) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, dass er Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer wünsche, ist ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gewähren.

§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Ort und Tag der Prüfung,
2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,
7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,
8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 33 Abs. 3 1. Halbsatz und § 34 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative,
10. die Verkündigung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 32 Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 33 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden:
1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend" (0 Punkte) erklärt werden,
3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss; im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 34 (Fn 4) Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 2 bestimmt der Prüfungsausschuss, im Falle des § 27 Abs. 1 die Einstellungsbehörde die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen.
(3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt die Ausbildungsanstalt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde.
(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.

§ 35 Entscheidungen über Prüfungsleistungen

Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.

§ 36 (Fn 4) Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren Verwaltungsdienstes oder des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Einstellungsbehörde.

§ 37 Aufbewahrungsfristen

Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
V. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 38 (Fn 9) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen können zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes zugelassen werden, wenn sie dafür auf Grund ihrer Persönlichkeit und ihrer in einer mindestens dreijährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen sowie nach ihrem Bildungsstand geeignet erscheinen. Die Dienstzeiten rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe, in den Fällen des Nachteilsausgleiches ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung (§ 14 Absatz 2 der Laufbahnverordnung); sie können nach Maßgabe des § 31 Absatz 2 der Laufbahnverordnung gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet die Einstellungsbehörde.
(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung:
1. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.
2. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht, wird sie oder er der Fachhochschule für Rechtspflege als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen.
3. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes nicht geeignet erscheint oder die Prüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit der bisherigen Laufbahn.
(3) Erholungsurlaub soll der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten anteilig während der praktischen Einführungszeit gewährt werden.
VI. Regelung für behinderte Menschen

§ 39 Regelung für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX - bei der Erbringung von Leistungen nach § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 2 sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit dem behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 24 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 (Fn 3, 8) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 236, in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004; geändert durch VO v. 3.11.2004 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2004; VO vom 18. Juni 2008 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 26. Juli 2008; Artikel 20 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 3 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; VO vom 2. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013; Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 11 und § 40 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.2008 (GV. NRW. S. 530); in Kraft getreten am 26. Juli 2008.

Fn 4

§§ 5, 8, 9, 12, 13, 27, 28, 34, 36 geändert durch VO vom 18. Juni 2008 (GV. NRW. S. 530), in Kraft getreten am 26. Juli 2008.

Fn 5

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 20 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

§ 2 geändert durch Artikel 3 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 7

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.

Fn 8

§ 16 geändert und § 40 neu gefasst durch VO vom 2. Juli 2013 (GV. NRW. S. 455), in Kraft getreten am 20. Juli 2013.

Fn 9

§ 3 und § 38 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Markierungen
Leseansicht