Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAPbD LG 2.2
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAPbD LG 2.2
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAPbD LG 2.2)
§ 1 Geltungsbereich, Zweck, Ziel und Fachrichtungen des technischen Referendariats
§ 2 Einstellungsbedingungen
§ 3 Einstellungsverfahren
§ 4 Ernennung, Bezüge, Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 6 Dauer und Gliederung des technischen Referendariats
§ 7 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung, Arbeitsgemeinschaften
§ 8 Begleitung und Überwachung der Ausbildung
§ 9 Beurteilung während der Ausbildung
§ 10 Urlaub
§ 11 Entlassung aus dem technischen Referendariat
§ 12 Zweck des Staatsexamens
§ 13 Abnahme des Staatsexamens
§ 14 Zulassung zum Staatsexamen
§ 15 Art der Prüfung
§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen
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sehr
gut
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eine
Leistung, die den Anforderungen in |
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gut
= |
eine
Leistung, die den Anforderungen in |
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vollbefriedigend
= |
eine
Leistung, die den Anforderungen |
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befriedigend
= |
eine
Leistung, die im Allgemeinen den |
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ausreichend
= |
eine
Leistung, die zwar Mängel aufweist, |
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mangelhaft
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eine
Leistung, die den Anforderungen |
§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 23 Wiederholung der Prüfung
§ 24 Nochmalige Wiederholung der Prüfung
§ 25 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 26 Prüfungsakte
§ 27 Sondervorschriften der Fachrichtungen
§ 28 Ausführungsbestimmungen
§ 29 Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fussnoten
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In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252). |
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