Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2016
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Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2016

Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2016
Vom 30. März 2016 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 28. Januar 2016 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                   3.257.827.584 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                     3.276.231.016 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der laufenden Verwaltungstätigkeit auf                                           3.217.146.394 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der laufenden Verwaltungstätigkeit auf                                           3.253.413.521 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf                                                                   47.978.606 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
der Investitionstätigkeit auf                                                                  31.538.256 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
der Finanzierungstätigkeit auf                                                              25.551.077 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf                                                                    18.527.100 EUR
festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 25.551.077 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage auf Grund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 18.403.432 EUR festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,7 % der für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

§ 7

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.
Münster, den 28. Januar 2016
Dieter  G e b h a r d
Vorsitzender der 14. Landschaftsversammlung
Matthias  L ö b
Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und
Schriftführer der 14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28. Januar 2016 angezeigt worden. Die Genehmigung der Festsetzung des Hebesatzes der Landschaftsumlage ist gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen mit beantragt worden.
Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2016 wird die Festsetzung des Hebesatzes zur Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.
Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gemäß § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 217, verfügbar gehalten, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.
Unter der Adresse http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Organisation/Zahlen-Fakten-Dokumente/finanzen kann der Haushaltsplan auch im Internet eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
 b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
 c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 30. März 2016
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias  L ö b

Fussnoten

Fn 1

GV. NRW. S. 192.

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