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Satzung der Kommunalen Versorgungskassen WestfalenLippe (kvw)

Satzung der Kommunalen Versorgungskassen WestfalenLippe (kvw)
Vom 24. November 2014 (Fn 1)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 227) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 24. November 2014 wie folgt beschlossen:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Rechtsverhältnisse
§ 1       Allgemeines
§ 2       Aufgaben
Teil 2 Mitglieder
§ 3       Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder
Teil 3 Verwaltungsrat
§ 4       Zusammensetzung
§ 5       Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 6       Sitzungen des Verwaltungsrates
Teil 4 Verwaltung
§ 7       Leitung und Vertretung
Teil 5 Finanzwirtschaft
§ 8       Finanzwirtschaft
Teil 6 Aufsicht, Beanstandung
§ 9       Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen
Teil 7 Einzelregelungen der Mitgliedschaft
§ 10     Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen
§ 11     Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
§ 12     Beendigung der Mitgliedschaft
§ 13     Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 14     Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts
§ 15     Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder das Land
Teil 8 Leistungen der kvw-Beamtenversorgung und Verfahren
§ 16     Allgemeine Regelungen
§ 17     Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand
§ 18     Berechnung der Versorgung
§ 19     Berücksichtigung von Dienstzeiten im Wege der Gegenseitigkeit
§ 20     Dienstunfallfürsorge
§ 21     Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 22     Sonstige aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen
§ 23     weggefallen
§ 24     Auszahlung der Leistungen
§ 25     Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter
§ 26     Verfahren bei Streitigkeiten
§ 27     Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied
Teil 9 Aufbringung der Mittel
§ 28     Umlage und Erstattung
§ 29     Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge
§ 30     Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage
§ 31     Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge
Teil 10 Einzelregelungen der Finanzwirtschaft
Kapitel 1 Allgemeine Wirtschaftsführung
§ 32     Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Kapitel 2 Rücklagenwirtschaft
§ 33     Allgemeine Rücklage
§ 34     Sonderrücklage
§ 35     Verteilung der Rücklagen bei Auflösung der Versorgungskassen
Teil 11 kvw-Beihilfekasse
§ 36     Leistungen der kvw-Beihilfekasse
§ 37     Beginn der Beihilfegewährung
§ 38     Kündigung
§ 39     Umlage und Erstattung
§ 40     Umlagegruppen
§ 41     Bemessungsgrundlage
§ 42     Feststellung
§ 43     Rücklagen der kvw-Beihilfekasse
§ 44     Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse
Teil 12
§ 45     freibleibend
§ 46     freibleibend
Teil 13 Versorgungsrücklage
§ 47     Verwaltung der Versorgungsrücklage
§ 48     Beendigung der Mitgliedschaft
Teil 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49     Übergangsvorschriften zur kvw-Beihilfekasse
§ 50     Versorgung nach dem G 131
§ 51     Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts
§ 52     Öffentliche Bekanntmachung
§ 53     Durchführungsvorschriften
§ 54     Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 1 Allgemeines

(1) 1Die Versorgungskassen führen den Namen „Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)“. 2Sie sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben ihren Sitz in Münster.
(2) 1Die Versorgungskassen führen ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskassen.
(3) Der Geschäftsbereich der Versorgungskassen erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
(4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe. 2Das Vermögen der Versorgungskassen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes. 3Ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungskassen.
(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskassen (Sonderkassen) sind die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) und die kvw-Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskassen haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen. 5Ihre Kassenvermögen werden als nicht rechtsfähige Sondervermögen jeweils getrennt verwaltet. 6Die kvw-Zusatzversorgung hat eine eigene Satzung.
(6) 1Die Einrichtungen der Versorgungskassen treten unter der gemeinsamen Bezeichnung „Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe“ auf. 2Die betroffene Einrichtung (Absatz 5) wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt.

§ 2 Aufgaben

(1) 1Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Versorgungskassen.
(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.
(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß den §§ 54 Absatz 3, 57 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wahrzunehmen.2Hierbei handeln die Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.
(4) Die Versorgungskassen verwalten auf Antrag ihrer Mitglieder die Versorgungsrücklage.
(5) Die Versorgungskassen beraten ihre Mitglieder in allen mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Fragen.
Teil 2 Mitglieder

§ 3 Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden
1. andere Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
3. juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen,
soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskassen haben. 2Die Mitgliedschaft kann sich auf einzelne Einrichtungen oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.
(3) Das Verhältnis zwischen den Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.
Teil 3 Verwaltungsrat

§ 4 Zusammensetzung

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertreterinnen/Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedergruppen entfallen auf die Gruppe 1. kreisangehörige Gemeinden          fünf Vertreterinnen/Vertreter, 2. kreisfreie Städte                             eine Vertreterin/ein Vertreter, 3. Kreise                                             drei Vertreterinnen/Vertreter, 4. Sparkassen                                     eine Vertreterin/ein Vertreter und 5. sonstige Mitglieder                        eine Vertreterin/ein Vertreter.
3Ebenso werden elf Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt. 4Nimmt die Stellvertreterin/der Stellvertreter die Aufgaben eines Mitglieds war, gelten die in dieser Satzung für die Mitglieder des Verwaltungsrates geregelten Rechte und Pflichten entsprechend.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretungen werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben die zuständigen kommunalen Spitzenverbände, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe sowie die AOK NORDWEST. 4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreterinnen/Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden.
(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen.
(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Erleiden die Kassen infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so haften dessen Mitglieder, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben. 3Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. 4Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 5Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. 6Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 7Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrates

1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere
1. die Satzung und ihre Änderungen,
2. der Beschluss über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kassen und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
3. die Aufnahme, Kündigung und vorzeitige Entlassung freiwilliger Mitglieder,
4. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
5. die Zustimmung zum Erlass von Durchführungsvorschriften,
6. die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers und
7. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der kvw-Zusatzversorgung in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung.

§ 6 Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Der Verwaltungsrat muss jährlich einmal tagen. 2Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Mitglieder und die Aufsicht mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein. 3Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung 17 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder per Email versandt wird. 4Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die Verhandlungsgegenstände aufzunehmen, die ihr/ihm von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates innerhalb einer Frist von 21 Tagen vor der Sitzung vorgelegt werden.
(2) 1Der Verwaltungsrat ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und Bezeichnung der Gegenstände, über die verhandelt werden soll, schriftlich beantragen. 2Die Ladung muss innerhalb von 28 Tagen erfolgen, es sei denn, die antragstellenden Mitglieder haben sich einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verständigt.
(3) 1Die Sitzungsunterlagen sollen den Mitgliedern und der Aufsicht mit der Einladung zugehen. 2Abweichungen sind in der Einladung zu begründen.
(4) 1Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 2Sitzungsinhalte und Sitzungsunterlagen sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden. 3Dies gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. 4Satz 3 gilt für die Stellvertreterinnen/Stellvertreter entsprechend.
(5) 1Die Vorsitzende/Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates. 2Sind sie/er und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter verhindert, so wählt der Verwaltungsrat unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds des Verwaltungsrates ohne Aussprache aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden für den betreffenden Tagesordnungspunkt oder die betreffende Sitzung.
(6) 1Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und ihre/seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr/sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Versorgungskassen tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.
(7) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Stellt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, sind die zur Abstimmung stehenden Gegenstände bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen. 3Sind diese Gegenstände wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Male zur Verhandlung über dieselben Gegenstände einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(8) 1Der Verwaltungsrat kann die Tagesordnung vor Eintritt in die Tagesordnung ändern. 2Folgende Änderungen sind zulässig: 1. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, 2. Aufnahme von Tagungsordnungspunkten durch Dringlichkeitsanträge, 3. Absetzung von Tagesordnungspunkten und 4. Vertagung von Tagungsordnungspunkten.
3Änderungen nach Nummer 1 bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen nach Nummern 2 bis 4 einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 4Bei Dringlichkeitsanträgen ist die Dringlichkeit durch die Antragstellerin/den Antragsteller zu begründen.
(9) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Weg abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. 3Die Vorsitzende/Der Vorsitzende informiert die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer unverzüglich über das Abstimmungsergebnis. 4Dabei hat sie/er den gleichen Weg wie bei der Abstimmung zu wählen.
(10) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Berechnung der Mehrheit mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest. 5Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder werden Abstimmungen geheim durchgeführt. 6Bei schriftlicher Abstimmung oder Abstimmung auf elektronischem Weg übersendet die Vorsitzende/der Vorsitzende die Vorlage mit Abstimmzettel schriftlich oder elektronisch an die Mitglieder des Verwaltungsrates. 7Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat die zur Abstimmung stehende Frage so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. 8Die Vorsitzende/Der Vorsitzende setzt eine Frist zur Abstimmung von wenigstens 14 Tagen. 9Das Ende der Frist ist auf dem Abstimmzettel nach dem Kalender zu benennen. 10Die Abstimmungsmöglichkeiten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ sind auf dem Abstimmzettel vorzugeben. 11Gehen Abstimmzettel nach Ablauf der vorbezeichneten Frist ein, gelten diese Stimmen als ungültige Stimmen. 12Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(11) 1Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der/dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2Die Niederschrift muss enthalten:
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. die Namen der an der Sitzung Beteiligten,
3. Anträge und Beschlüsse im Wortlaut und
4. bei Auszählung der Stimmen oder auf Verlangen eines Mitglieds das Abstimmungsergebnis.
3Die Schriftführerin/der Schriftführer wird vom Verwaltungsrat bestellt. 4Soll eine für die Versorgungskassen tätige Dienstkraft bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. 5Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates übersendet die Niederschrift über die Sitzung des Verwaltungsrates den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Stellvertreterinnen/Stellvertretern und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.
Teil 4 Verwaltung

§ 7 Leitung und Vertretung

(1) Leiterin/Leiter der Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.
Teil 5 Finanzwirtschaft

§ 8 Finanzwirtschaft

Die Erträge und Aufwendungen der kvw-Beamtenversorgung werden im Wirtschaftsplan nach Abrechnungsgemeinschaften gegliedert veranschlagt, bewirtschaftet und abgerechnet.
Teil 6 Aufsicht, Beanstandung

§ 9 Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen

(1) Die Aufsicht über die Versorgungskassen übt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen aus.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen.
(3) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Versorgungskassen ihn zu beanstanden; sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.
Teil 7 Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer gesetzlichen Voraussetzungen.
(2) 1Für den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft ist der in der Zulassung genannte Zeitpunkt maßgebend. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen.
(3) Die Zulassung als Mitglied der Versorgungskassen setzt voraus, dass Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden, aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.
(4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, dass für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Ausgleichszahlungen (Einmalzahlungen) geleistet werden.

§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet.
(2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§§ 28 ff.) zu beteiligen.
(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere 1. die Beamtinnen/Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zur kvw-Beamtenversorgung anzumelden und 2. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggfs. Akteneinsicht zu gewähren.
3In Zweifelsfällen ist die kvw-Beamtenversorgung berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat die Bewerberin/den Bewerber oder die Beamtin/den Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.
(4) Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamtinnen/Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen, sind der kvw-Beamtenversorgung gegenüber verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln.
(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit der kvw-Beamtenversorgung Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung.
(6) Die kvw-Beamtenversorgung kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im Übrigen kann jeweils zum Schluss einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres kündigen, wenn 1. das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der kvw-Beamtenversorgung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt, 2. das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der kvw-Beamtenversorgung bietet oder 3. bei einem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden.
(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlöschen für die kvw-Beamtenversorgung und das ausgeschiedene Mitglied die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft. 2Rückständige Leistungen bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt; § 33 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Übersteigen die Leistungen der kvw-Beamtenversorgung für das ausscheidende Mitglied die von diesem empfangenen Zahlungen (Umlage, Erstattungen), so können von dem Mitglied bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages Ausgleichszahlungen verlangt werden.

§ 13 Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über.
(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, soweit Beamtinnen/Beamte abgegeben werden, auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn 1. mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft oder 2. Teile eines Mitgliedes mit einer oder mit mehreren der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaften zusammengeschlossen werden.
2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft.
(4) 1Wird ein Mitglied in eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus der kvw-Beamtenversorgung aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zum gleichen Zeitpunkt der kvw-Beamtenversorgung bei, so gehen die Rechte und Pflichten hinsichtlich aller vorhandenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, gelten § 12 Absatz 3 und § 27.
(5) 1Wird eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft in ein Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der kvw-Beamtenversorgung auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der übernommenen Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend.
(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.
(7) Bei der Auflösung einer der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaft finden entsprechende Anwendung
1. Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder übergehen und
2. Absatz 4 Sätze 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft übergehen.

§ 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts

Bei der Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Satz 2 sinngemäß.

§ 15 Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder das Land

1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes ganz oder teilweise auf den Bund oder das Land über, so erlischt die Leistungspflicht der kvw-Beamtenversorgung für die Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2§ 27 gilt entsprechend.
Teil 8 Leistungen der kvw-Beamtenversorgung und Verfahren

§ 16 Allgemeine Regelungen

(1) 1Die kvw-Beamtenversorgung trägt die von den Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den für Kommunalbeamtinnen/Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung. 2Hierzu gehören auch die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (Familienleistungsausgleich).
(2) 1Nicht übernommen werden
1. Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen,
2. Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) in der jeweils geltenden Fassung durch den Versicherungsträger zu gewähren sind,
3. Dienstbezüge, die den Erben einer/eines verstorbenen Beamtin/Beamten für den Sterbemonat verbleiben sowie
4. Beihilfen und Unterstützungen.
2Die Vorschriften über die kvw-Beihilfekasse bleiben unberührt.

§ 17 Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand

1Von der Absicht, eine Beamtin/einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung vor der Feststellung der Dienstunfähigkeit Kenntnis zu geben. 2Die kvw-Beamtenversorgung kann ihre Leistungen von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die Dienstunfähigkeit bejaht, abhängig machen. 3Bestehen zwischen der kvw-Beamtenversorgung und dem Mitglied unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, so übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Versorgungszahlungen spätestens von dem Zeitpunkt ab, in dem die Beamtin/der Beamte kraft Gesetzes ohnehin in den Ruhestand getreten wäre oder ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit hätte in den Ruhestand versetzt werden können. 4Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied.

§ 18 Berechnung der Versorgung

(1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamtinnen/Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamtinnen/Beamte außer Ansatz bleibt.
(2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden sollen oder können, werden nur berücksichtigt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der Anrechnung zustimmt.
(3) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, sind hierdurch entstehende Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten zu erstatten.

§ 19 Berücksichtigung von Dienstzeiten im Wege der Gegenseitigkeit

(1) Die kvw-Beamtenversorgung kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung anderweitig verbrachter Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren.
(2) 1Alle Dienstzeiten einer/eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhaberin/Stelleninhabers werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei ihm abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweitig verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist.

§ 20 Dienstunfallfürsorge

(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die kvw-Beamtenversorgung zu hören.
(2) Für Mitglieder im Sinne von § 11 Absatz 4 ist zu vereinbaren, dass Dienstkräfte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die durch einen Unfall entstanden sind, an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist.
(3) Darüber hinaus muss die kvw-Beamtenversorgung gehört werden
1. zur Durchführung des Heilverfahrens und
2. vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.

§ 21 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) 1Scheidet eine Beamtin/ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne dass ihr/ihm oder ihren/seinen Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung zu zahlen ist, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der kvw-Beamtenversorgung getragen, als sie auf Dienstzeiten bei dem Mitglied entfallen, die Beamtin/der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeit ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätte berücksichtigt werden müssen. 2Wurden Abfindungen an die kvw-Beamtenversorgung abgeführt (§ 30 Absatz 5) oder von ihr gezahlt (§ 30 Absatz 6), sind diese hierfür heranzuziehen.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung der/des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, soweit von der kvw-Beamtenversorgung Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden.
(3) 1Wird eine Bedienstete/ein Bediensteter, bei deren/dessen früherem Ausscheiden die kvw-Beamtenversorgung Leistungen nach Absatz 2 zu Lasten der Umlage erbracht hat, wieder zur kvw-Beamtenversorgung angemeldet und ist die Zeit, die durch diese Zahlungen anderweitig als abgesichert gilt, beim Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, so hat das neu zuführende Mitglied der kvw-Beamtenversorgung den nach Absatz 2 geleisteten Betrag zur Verfügung zu stellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versorgungsaufwand im Erstattungswege ausgeglichen wird.

§ 22 Sonstige aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen

(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden und hat ein Kassenmitglied dem Rentenversicherungsträger Aufwendungsersatz im Rahmen der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten, so tritt hierfür die kvw-Beamtenversorgung ein.
(2) Sind durch ein Mitglied Leistungen an andere Träger der Versorgungslast beziehungsweise Rententräger zu erbringen, so werden diese Leistungen insoweit von der kvw-Beamtenversorgung übernommen als sie auf Dienstzeiten entfallen und die Beamtin/der Beamte oder Versorgungsberechtigte zur Versorgungskasse angemeldet war.
(3) Das Kassenmitglied hat auch den von einer/einem ausgleichspflichtigen Beamtin/Beamten zwecks Abwendung der Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag an die kvw-Beamtenversorgung weiterzuleiten.

§ 23 - weggefallen -

§ 24 Auszahlung der Leistungen

1Die kvw-Beamtenversorgung zahlt unbeschadet der Tatsache, dass Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, die Leistungen unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Soweit die kvw-Beamtenversorgung nicht mit den Festsetzungsbefugnissen der obersten Dienstbehörde beauftragt wird, bleibt die Zuständigkeit des Mitgliedes für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen unberührt. 3In den Fällen des Satzes 2 können Folgebescheide über die Regelung von Leistungen den Berechtigten unmittelbar durch die kvw-Beamtenversorgung übermittelt werden; insoweit vertritt unbeschadet des § 11 Absatz 1 die kvw-Beamtenversorgung die Mitglieder. 4Die kvw-Beamtenversorgung kann die Auszahlung der Leistungen einstellen, sofern das Mitglied mit zwei oder mehr monatlichen Abschlagszahlungen im Rückstand ist und die kvw-Beamtenversorgung dem Mitglied eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermittelt hat.

§ 25 Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter

1Steht einem Mitglied ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von der kvw-Beamtenversorgung zu erbringenden Leistungen an diese abzutreten. 2Insoweit übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits. 3Die kvw-Beamtenversorgung kann dem Mitglied die Geltendmachung des Ersatzanspruchs überlassen. 4Satz 3 gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die kvw-Beamtenversorgung übergeht.

§ 26 Verfahren bei Streitigkeiten

(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einer Beamtin/einem Beamten oder einer Versorgungsempfängerin/einem Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die kvw-Beamtenversorgung, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen.
(2) Klagt die Beamtin/der Beamte oder die Versorgungsempfängerin/der Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich der kvw-Beamtenversorgung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von der kvw-Beamtenversorgung zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet hat und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnte.

§ 27 Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied

In besonderen Fällen kann die kvw-Beamtenversorgung mit Zustimmung des Verwaltungsrates Versorgungsleistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das frühere Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags im Wege der Erstattung auszugleichen.
Teil 9 Aufbringung der Mittel

§ 28 Umlage und Erstattung

1Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. 2Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im Übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.

§ 29 Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge

(1) Die Zahlungsverpflichtung eines Mitgliedes ergibt sich aus der Umlage und seinem individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.
(2) 1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit Beamtinnen/Beamten besetzt sind (ohne Beamtinnen/Beamte auf Widerruf) sowie die Summe aller Versorgungsleistungen. 2Die Umlage eines jeden Mitglieds entspricht dem Verhältnis seiner Bemessungsgrundlage zur Summe der Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder. 3Zur Ermittlung der Umlageverpflichtung jedes einzelnen Mitglieds ist dieses Verhältnis auf die Summe des Aufwandes aller Mitglieder nach Absatz 3 anzuwenden.
(3) 1Der umzulegende Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen, die entstehen durch:
1. Versterben im Dienst,
2. Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften,
3. Aufwendungen aus Dienstunfallfürsorge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW,
4. Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in berufsständischen Versorgungswerken,
5. Aufwendungen auf Grund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,
6. Versorgungsaufwand für Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und Landrätinnen/Landräte gemäß Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW bis zum Erreichen der für Lebenszeitbeamtinnen/Lebenszeitbeamte geltenden Regelaltersgrenze,
7. Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamtinnen/Wahlbeamte, die nicht verpflichtet sind, eine Wiederwahl anzunehmen (§ 71 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen),
8. Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 85. Lebensjahres, wenn der Versorgungsurheber männlich ist,
9. Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 90. Lebensjahres, wenn die Versorgungsurheberin weiblich ist,
10. Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4,
11. Abfindungen im Rahmen des § 30 Absatz 6 Sätze 1, 2 und 4,
12. Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz und
13. Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten.
2Die unter Satz 1 Nummern 1, 2, 5, 6, 7, und 10 genannten Leistungen werden bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
(4) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.
(5) Der Verwaltungsrat kann Regelungen treffen, die die finanziellen Auswirkungen dieses Umlagesystems zeitlich verteilen.

§ 30 Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage

(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.
(2) 1Wird eine Beamtin/ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig, so bleibt diese Stelle in der Umlagebemessung unberücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für Beamte, die den freiwilligen Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten.
(3) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die kvw-Beamtenversorgung abzuführen. 2Soweit er auf die in § 29 Absatz 3 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des umzulegenden Versorgungsaufwandes gemäß § 29 Absatz 3 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gemäß § 29 Absatz 4 verwendet.
(4) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen im Rahmen des § 29 übernommen. 2Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
(5) 1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung zu 30 Prozent an die jeweilige Umlagegemeinschaft zur Minderung des Umlagebedarfs (§ 29 Absatz 3) abzuführen. 2Dem Mitglied stehen 70 Prozent der Abfindung zur Verminderung des zukünftig individuell zu tragenden Versorgungsaufwandes (§ 29 Absatz 4) zu. 3Der dem Mitglied zustehende Anteil kann in den kvw-Versorgungsfonds mitgliedsbezogen eingezahlt werden.
(6) 1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.2Sind Abfindungen und Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernimmt die kvw-Beamtenversorgung diese Abfindung in Höhe des in Absatz 5 Satz 1 genannten Prozentsatzes. 3Den Mitgliederanteil (Absatz 5 Satz 2) hat das Mitglied einschließlich der Zinsen selbst zu tragen. 4Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gelten die Sätze 1 bis 3 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
(7) 1Kommt es im Rahmen eines auf Gesetz beruhenden Aufgabenübergangs zu einem Dienstherrenwechsel von Beamtinnen/Beamten und beansprucht das aufnehmende Mitglied abweichend von Absatz 5 100 Prozent des Abfindungsbetrages, so werden die Versorgungsaufwendungen und die Verwaltungskosten im Wege der Erstattung aufgebracht (§ 28 Satz 2). 2Absatz 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(8) Absatz 3 Satz 2 sowie die Absätze 4 bis 7 gelten nicht für Mitglieder, bei denen die Versorgungsaufwendungen im Wege der Erstattung aufgebracht werden (§ 28 Satz 2).

§ 31 Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge

(1) 1Für die Festsetzung der Umlage ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2) nach dem Stand am 1. Januar des Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Die kvw-Beamtenversorgung übersendet dem Mitglied eine Nachweisung über die aktiven Beamten, die im Rahmen der §§ 29 und 30 bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden. 3Das Mitglied hat die Nachweisung zu prüfen und Änderungen innerhalb der von der kvw-Beamtenversorgung festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei der kvw-Beamtenversorgung einzureichen.
(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.
(3) 1Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben. 2Die monatlichen Abschläge sind zum 25. des jeweiligen Vormonats fällig.
(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.
(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Rechnung gestellt werden.
(6) Die Zahlungen der Mitglieder an die kvw werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
Teil 10 Einzelregelungen der Finanzwirtschaft
Kapitel 1 Allgemeine Wirtschaftsführung

§ 32 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Versorgungskassen werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein Lagebericht erstellt.
(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:
1. der Jahresabschluss wird in Anlehnung an die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung, gegliedert;
2. auf die Anwendung der §§ 16, 18, 20 und 26 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung, wird verzichtet;
3. der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Leiterin/vom Leiter der Versorgungskassen und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und nach Prüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten.
Kapitel 2 Rücklagenwirtschaft

§ 33 Allgemeine Rücklage

(1) Zur Sicherung der Liquidität (rechtzeitige Leistung von Ausgaben) ist bis zur Höhe der durchschnittlichen einfachen Monatsausgaben für Versorgungsaufwendungen und Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine allgemeine Rücklage anzusammeln.
(2) Solange die in Absatz 1 genannte Höhe nicht erreicht ist, ist der Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus Umlagen und Erstattungen zuzuführen.
(3) Soweit eine Mitgliedschaft ohne Beteiligung an der Umlage nur zum Zwecke der Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen (Erstattungsweg) besteht, sind ausscheidenden Mitgliedern ihre während der Zugehörigkeit zur kvw-Beamtenversorgung bereitgestellten Betriebsmittel (anteilige allgemeine Rücklage) zurückzuzahlen.

§ 34 Sonderrücklage

(1) 1Es kann eine Sonderrücklage gebildet werden. 2Die Bestände dieser Rücklage können zur Reduzierung des Umlagebedarfs eingesetzt werden, um den Anstieg der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder zu begrenzen. 3Als obere Grenze (Soll-Bestand) wird ein Fünftel des Jahresbetrages des von der kvw-Beamtenversorgung zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmt.
(2) In die Sonderrücklage fließen bis zur Erreichung des Sollbestandes 1. Erstattungen von Dritten, soweit diese nicht in die Umlage- beziehungsweise Erstattungsregelung einbezogen werden, 2. Alterszuschläge und 3. Vermögenserträge, soweit diese auf Mitglieder entfallen, die an der Umlage beteiligt sind.
(3) Zu ihrer Ergänzung können im Wirtschaftsplan weitere Beträge vorgesehen werden.

§ 35 Verteilung der Rücklagen bei Auflösung der Versorgungskasse

Bei Auflösung der kvw-Beamtenversorgung sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklage im Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 und 3) beziehungsweise des zu erstattenden Aufwandes des einzelnen Mitgliedes im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage beziehungsweise der zu erstattenden Aufwendungen aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.
Teil 11 kvw-Beihilfekasse

§ 36 Leistungen der kvw-Beihilfekasse

(1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die auf Grund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der kvw-Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind.
(2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die kvw-Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. 4Weicht das Mitglied zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 5Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen ist § 25 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der kvw-Beihilfekasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) § 24 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 37 Beginn der Beihilfegewährung

1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Wird die Beihilfeleistung im Umlageverfahren abgewickelt, kann die kvw-Beihilfekasse die Übernahme von Beihilfeleistungen ablehnen, wenn der Beihilfeanspruch vor der Aufnahme in die Beihilfekasse begründet wurde.

§ 38 Kündigung

1Das Mitglied kann seine im Rahmen des § 36 Absatz 1 begründete Mitgliedschaft zur kvw-Beihilfekasse kündigen. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 3Während der Kündigungsfrist sind zum Ausgleich die Verwaltungskostenbeiträge mindestens in Höhe des Durchschnittes der letzten zwei Jahre an die kvw-Beihilfekasse zu zahlen. 4Im Umlageverfahren der kvw-Beihilfekasse ist die Kündigung erstmals im fünften Jahr der Mitgliedschaft zum Schluss des siebten Jahres der Mitgliedschaft möglich; für die nachfolgenden Zeiträume gilt die Regelung nach Satz 2. 5Der kvw-Beihilfekasse steht eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 12 Absatz 2 und Absatz 3 zu.

§ 39 Umlage und Erstattung

(1) 1Die für die Beihilfeleistungen, Verwaltungskosten und die Rücklagenzuführung erforderlichen Mittel werden durch Umlage oder Erstattung aufgebracht. 2Der durch Umlage finanzierte Abrechnungsverband der kvw-Beihilfekasse trägt die Bezeichnung kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft. 3§ 31 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Abschläge zum Ersten des jeweiligen Monats fällig sind. 4§ 31 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2In diesen Fällen steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu.

§ 40 Umlagegruppen

(1) Die kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft umfasst die Umlagegruppen für Beamtinnen/ Beamte (Umlagegruppe 1), Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger (Umlagegruppe 2) und alle übrigen Beihilfeberechtigten (Umlagegruppe 3).
(2) 1Nicht in die Bemessungsgrundlage und in den Umlagebedarf einbezogen werden die Beihilfen von Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn sie bei dem Beitritt eines Mitglieds zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft in den letzten drei Jahren vor der beantragten Aufnahme jeweils mindestens 40 000 Euro jährlich betragen haben (Bestandsfälle). 2Satz 1 findet keine Anwendung mehr, wenn die Bestandsfälle nach dem Beitritt eines Mitglieds in fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren Beihilfeleistungen in Höhe von weniger als 40 000 Euro jährlich verursacht haben.
(3) 1Die kvw-Beihilfekasse kann zur Wahrung der Interessen der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft einen Zuschlag zur Umlage erheben, wenn der durchschnittliche Beihilfeaufwand eines beitretenden Mitglieds um mehr als 15 Prozent über dem durchschnittlichen Beihilfeaufwand in der jeweiligen Umlagegruppe liegt und diese Abweichung voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist. 2Bestandsfälle nach Absatz 2 Satz 1 bleiben dabei unberücksichtigt. 3Der Zuschlag ist vor dem Beitritt zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft schriftlich zu vereinbaren.
(4) Eine Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft kann nur mit allen beihilfeberechtigten Personen erfolgen.

§ 41 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Beihilfeberechtigten in der jeweiligen Umlagegruppe am 1. Januar des Jahres.

§ 42 Feststellung

1Die Höhe der Umlage ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der kvw-Beihilfekasse im Laufe des Wirtschaftsjahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführungen zu der in § 41 genannten Bemessungsgrundlage. 2Erstattungen von Dritten einschließlich der Preisnachlässe nach dem Arzneimittelrabattgesetz vermindern den der Berechnung zugrunde zu legenden Beihilfeaufwand.

§ 43 Rücklagen der kvw-Beihilfekasse

(1) 1Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden. 2Der Durchschnitt der Monatsausgaben ermittelt sich dabei nach den im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr angefallenen Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten.
(2) 1Die Rücklage dient vorrangig der Sicherung einer ausreichenden Liquidität. 2Darüber hinaus kann sie dazu eingesetzt werden, eine möglichst gleichmäßige jährliche Belastung der Mitglieder durch die Umlage zu erreichen.
(3) In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen (§ 42) bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse.
(4) 1Überschüsse aus dem Verwaltungskostenbeitrag sind einer Verwaltungskostenrücklage zuzuführen. 2Die Bestände dieser Rücklage dienen zum Ausgleich künftiger Unterdeckungen bei den Verwaltungskosten.

§ 44 Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse

Bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage (§ 41) des einzelnen Mitglieds im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.
Teil 12

§ 45 (weggefallen)

§ 46 (weggefallen)

Teil 13 Versorgungsrücklage

§ 47 Verwaltung der Versorgungsrücklage

(1) 1Die Versorgungskassen können als Treuhänderin die vom Mitglied gebildete Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in der jeweils geltenden Fassung verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwalten diese für die einzelnen Mitglieder.
(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile wie folgt schriftlich von der kvw-Beamtenversorgung zurückfordern:
1. bis zu einer Million Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende,
2. bis zu fünf Millionen Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende und
3. darüber hinausgehende Beträge unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende.

§ 48 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.
Teil 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49 Übergangsvorschriften zur kvw-Beihilfekasse

(1) Für das Gründungsjahr der kvw-Beihilfekasse und das Folgejahr sind für die Feststellung der Umlage die Umlagebemessungsgrundlagen nach dem Stand am 1. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres maßgebend.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 5 und abweichend von § 43 Absatz 2 kann in den ersten fünf Jahren des Bestehens der kvw-Beihilfekasse jeder Überschuss aus der Beihilfeumlage zur Aufstockung der Rücklage verwendet werden.

§ 50 Versorgung nach dem G 131

Die Versorgungskassen führen auf Veranlassung und für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Versorgung der im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wohnenden verdrängten kommunalen Beamtinnen/Beamten (Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen nach dem G 131 durch.

§ 51 Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts

Soweit juristische Personen des privaten Rechts bei Inkrafttreten der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 27. Februar 1976 (GV. NRW. S. 155), die mit Wirkung zum 31. Dezember 1985 außer Kraft getreten ist, Mitglied der Versorgungskassen waren, bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

§ 52 Öffentliche Bekanntmachung

Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

§ 53 Durchführungsvorschriften

Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.

§ 54 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 24. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 10) die zuletzt durch Satzung vom 4. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 177) geändert worden ist, außer Kraft.
J a c o b i
Vorsitzender des Verwaltungsrates
R a s c h d o r f
Schriftführerin

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022.

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